Update 17.9.2021: Der Bundesrat hat der Änderung der "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV" mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Gesetzgeberisches Ziel ist es, im Umfeld von Festbrennstofffeuerungen wie Pelletheizungen, Kachelöfen und Kaminen die Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen zu verringern. Betroffen sind ausschließlich neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Leistung von weniger als einem Megawatt Feuerungswärmeleistung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden. Für Bestandsanlagen, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits in Betrieb sind, ändert sich durch die neue Verordnung nichts.
Update 18.10.2021: Die"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen" ist am 18.10.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt für alle neu errichteten Feuerungsanlagen sowie Anlagen, die wesentlich geändert werden.
Beim Verbrennen von Festbrennstoffen wie Holz und Kohle entstehen oft unangenehme Gerüche und Rauch, aber auch geruchlose und für das menschliche Auge unsichtbare gesundheitsgefährdende Schadstoffe wie Feinstaub, Benzo(a)pyren, Dioxine und Furane. Sie werden vor allem in enger bebauten Wohngebieten zum Problem. Denn an Stellen, die kaum von der natürlichen Luftströmung durchströmt werden, sammeln sich Luftschadstoffe in Bodennähe und können die Gesundheit beeinträchtigen.
Neuregelung gibt Schornstein-Höhe über dem Dachfirst vor
Mit dem am 14.7.2021 beschlossenen Verordnungsentwurf der Bundesregierung soll der Abtransport von Abgasen mit der freien Luftströmung gewährleistet werden. Die Mündung eines Schornsteins muss künftig außerhalb der so genannten Rezirkulationszone des Einzelgebäudes liegen, also außerhalb des Bereichs, wo Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können und vor Ort verbleiben. Dazu muss die Austrittsöffnung des Schornsteins nahe am Dachfirst angeordnet werden und diesen um mindestens 40 Zentimeter überragen.
Firstferne Errichtungen sind unter der Voraussetzung möglich, dass bestimmte technische Vorgaben eingehalten werden. Damit die Abgase ausreichend verdünnt werden, muss der Schornstein so gestaltet sein, dass dessen Austrittsöffnung die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in der Umgebung um eine gewisse Höhe überragt. Diese Höhe ist abhängig von der Entfernung und von der Leistung der Anlage. Die neuen Vorgaben berücksichtigen dabei die höheren Staubfrachten von Anlagen mit größeren Feuerungswärmeleistungen stärker als bisher.
Wichtig: Bestehende Heizungen und Kamine nicht von Neuregelung betroffen / Auch Austausch Ölheizung gegen Pelletheizung ohne Auflagen möglich
Von der Änderung betroffen sind ausschließlich neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt. Darunter fallen sowohl zentrale Heizkessel für Festbrennstoffe, wie beispielsweise Holzpelletheizungen, als auch Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kaminöfen, die als Zusatzheizung vorrangig den Aufstellraum beheizen.
Für Feuerungsanlagen, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits installiert sind, ändert sich nichts. Es werden die derzeit geltenden Vorschriften fortgeschrieben. Das gilt auch für den Austausch einer bestehenden Ölheizung durch eine Biomasseheizung, wie sie derzeit mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) staatlich gefördert wird. Auch der Ersatz einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage, beispielsweise eines Kaminofens, unterliegt nicht den neuen Anforderungen. Diese Auslegung findet sich explizit in der Verordnung der Bundesregierung (S. 20).
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Eine Förderung für die Solaranlage bekommen Sie über die KfW-Heizungsförderung. Hier ist ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent möglich. ...
Antwort lesen »Bei der geplanten Zwischensparrendämmung kann feuchtwarme Luft in die Dämmebene eintreten, die dann innenseitig an der äußeren Lage Holz ...
Antwort lesen »Möchten Sie die KfW-Produkte 458 (Zuschuss Heizungsförderung) und 358 (Ergänzungskredit) kombinieren, ergeben sich die förderbaren Kosten ...
Antwort lesen »Möchten Sie Fördermittel für die neue Heizungspumpe beantragen, kommt das Förderprogramm Heizungsoptimierung des BAFA infrage. Dabei gelten ...
Antwort lesen »Um die Sperrfrist kommen Sie leider nicht herum, wenn Sie eine Förderung für die identische Maßnahme erneut beantragen möchten. Das ist der ...
Antwort lesen »Auch in diesem Fall können Sie Fördermittel für die Wärmepumpe beantragen. Das Budget förderbarer Kosten steht Ihnen erneut voll zur ...
Antwort lesen »Wenn Sie den Klimageschwindigkeitsbonus zur Förderung der Wärmepumpe beantragt und zugesagt bekommen haben (Voraussetzung: Zentrale ...
Antwort lesen »Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, wie richtig zu verfahren ist. Faktoren sind dabei: • die selbständige Nutzbarkeit der Gebäude• ein ...
Antwort lesen »Beantragen Sie Fördermittel für eine identische Maßnahme, gilt eine Sperrfrist von 6 Monaten. Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung gelten ...
Antwort lesen »Fördermittel für die Dachsanierung bekommen Sie immer dann, wenn Sie das Dach dämmen. Erreichen Sie dabei einen U-Wert von 0,14 W/m²K, ...
Antwort lesen »Möglich ist die Maßname. Sie sollten allerdings ein Lüftungskonzept nach DIN 1948 Teil 6 erstellen lassen (Vorschrift bei Austausch von ...
Antwort lesen »Für die Förderung der Wärmepumpe benötigen Sie keinen Energieberater. Der Fachhandwerker kann die benötigte BzA-ID zur Antragstellung ...
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Antwort lesen »Hier gelten in der Regel ähnliche Vorgaben, wie bei der BEG-Förderung der neuen Fenster. Demnach sind Fliegengitter förderbar, wenn Sie ...
Antwort lesen »Im ersten Fall müssen Sie insgesamt 63,5 kWh Energie in den Speicher einbringen, um den Temperaturanstieg zu realisieren. Im zweiten Fall ...
Antwort lesen »Nach Angeben des BMWK können alle zur Rechnungslegung nach HGB verpflichteten (bau)fachlich kompetenten Personen (§ 238) die Planungs- und ...
Antwort lesen »Die BEG-Förderung können Sie nachträglich leider nicht mehr beantragen. Handelt es sich um Maßnahmen an einer eigenen und selbst genutzten ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist und war die Kombination aus BEG-EM- und BEG-WG-Förderung förderbar. Seit 2024 funktioniert das direkt. Zuvor waren zwei ...
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Antwort lesen »Sind Dach und Dachboden ungedämmt und hat das Haus mehr als zwei Wohneinheiten, ist die Dachbodendämmung Pflicht gemäß § 47 GEG. Handelt es ...
Antwort lesen »Hier hat Ihr Energieberater leider recht. Denn für den Geschwindigkeitsbonus kommt es auf die Art der Heizung an. Handelt es sich um eine ...
Antwort lesen »Ob eine Förderung möglich ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Immobilie in den Geltungsbereich des GEG fällt. Beheizen Sie die ...
Antwort lesen »Geht es um ein Einfamilienhaus, werden die Kosten der neuen Wärmepumpe das Budget an förderbaren Kosten vermutlich sehr stark ausreizen. ...
Antwort lesen »Nein, leider nicht. In diesem Fall müssen Ihre Kinder die Förderung der Wärmepumpe beantragen. Wohnen diese nicht selbst im Haus, können ...
Antwort lesen »Hier gilt Punkt 8.6 der BEG-EM-Richtlinie. Darin heißt es: "Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei ...
Antwort lesen »Das lässt sich pauschal nicht beurteilen. Entscheidend ist die baurechtliche Einordnung der Wohneinheiten. Außerdem kommt es auf den Anteil ...
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Antwort lesen »Nach der Förderung gilt eine Mindestnutzungsdauer von 10 Jahren. Tauschen Sie die Heizung zuvor durch ein anderes System aus, kann es sein, ...
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Antwort lesen »Aus der Ferne lässt sich das nicht fundiert beurteilen. Entscheidend dafür, ob ein Raum als beheizt oder unbeheizt anzusehen ist, ist, ob ...
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