Die zwei Verordnungen beinhalten konkret Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode und adressieren die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.
Die beiden Verordnungen sollen neben den unmittelbaren Einspareffekten auch eine Signal- und Vorbildwirkungen haben. Sie zielen darauf ab, freiwillige Energiesparmaßnahmen anzustoßen. Denn durch die Umsetzung der Energieeinspar-Verordnungen lässt sich nur ein kleiner Teil der erforderlichen Einsparungen erreichen.
1. Energieeinspar-Verordnung - kurzfristige Maßnahmen
Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)
Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die sehr kurzfristig umgesetzt werden können. Sie zielen auf Einsparungen ab, die bereits in dieser Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen können. Einen besonderen Schwerpunkt bilden Maßnahmen für die öffentliche Hand. Die Verordnung hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Sie wird direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und ist zum 1. September 2022 in Kraft getreten.
Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen
Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen. Das heißt, wenn Mieter:innen weniger heizen wollen, verstoßen sie gegen ihre Mietverträge. Deshalb sollen diese vertraglichen Verpflichtungen für die Geltungsdauer der Verordnung vorübergehend ausgesetzt werden. Eine Schädigung von Gebäuden soll in der Regel durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden.
Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken
In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist das Beheizen von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen.
Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume, sollen nicht mehr beheizt werden, außer, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe (z.B. Gründen der Bauphysik oder Gründen der Nutzung, z.B. im Fall einer Lagerung anderweitig gefährdeter Gegenstände oder Stoffe). Ausgenommen sind Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind, wie z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
19 Grad an Arbeitsstätten in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Um der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Gassparen Rechnung zu tragen, darf in öffentlichen Nichtwohngebäuden eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad in Büros nicht überschritten werden. Die bisher empfohlene Mindesttemperatur liegt für Büros bei 20 Grad. Eine entsprechende Herabsetzung der Lufttemperatur gilt auch für andere Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden in Abhängigkeit des Grades körperlichen Anstrengung, die mit der Tätigkeit in diesen Räumen verbunden ist. Ausgenommen sind auch hier z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind auch hier: medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern
Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Mehr und detailliertere Information für private Energiesparmaßnahmen
Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren. Eigentümer von Wohngebäuden, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern diese Informationen weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht). Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen auf dieser Grundlage zudem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben. Bei erneuten Preissteigerungen sind erneut Informationen bereitzustellen.
Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.
Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.
Die komplette Verordnung finden Sie hier.
2. Energieeinspar-Verordnung - mittelfristige Maßnahmen
Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)
Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus. Diese Verordnung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren: Die Verordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft und zum Ablauf des 30. September 2024 automatisch wieder außer Kraft treten.
Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden
Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung für Gasheizungen
Alle Eigentümer:innen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Sinnvoll ist die Kopplung der Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung. Die Verordnung verpflichtet Gebäudeeigentümer:innen, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen. Sie müssen unter anderem ihre Heizungseinstellungen prüfen und ggf. optimieren. Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden müssen hydraulisch abgeglichen, technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen ausgetauscht werden.
Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung
Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m2) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten. Dies ist eine effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch um ca. 8 Kilowattstunden pro Quadratmeter (8 kWh/m2) senken. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer bzw. der Vermieter die Kosten.
Einsparungen in Unternehmen
Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen
Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben. Kurzfristige Maßnahmen, die hier in Frage kommen: Austausch von Beleuchtungen mit LED, Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischer Systeme, z.B. Druckluftsystemen. Auch Unternehmen sind dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.
Die komplette Verordnung finden Sie hier.
Der Verlegeabstand der Fußbodenheizung beeinflusst die Wärmestromdichte der Heizfläche. Dabei gilt: Je enger die Rohre liegen, umso mehr ...
Antwort lesen »Einen Anspruch auf Förderung hätten Sie hier nur, wenn Sie im gleichen Zuge auch eine neue förderbare Heizung einbauen. Bleibt die ...
Antwort lesen »Aller Voraussicht nach ist das nicht nötig. Denn für 3-Familien-Häuser gilt die Befreiung von der Austauschpflicht aus dem ...
Antwort lesen »Da die Heizung nur 10 Jahre alt ist, muss nichts getauscht werden. Erst nach einem irreparablen Defekt ist der Einbau einer Anlage Pflicht, ...
Antwort lesen »Nein. Das wäre nicht wirtschaftlich und ist im Entwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz auch nicht so vorgesehen. Ein Austausch ist nur dann ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit den Mitarbeitern des BAFA aufzunehmen. Es handelt sich wie beschrieben um ein ...
Antwort lesen »Auch für Erdgasheizungen gibt es Entlastungen. In diesem Fall greift die Preisbremse, die Ihr Versorger für Sie einhält. Die wichtigsten ...
Antwort lesen »Das BAFA hat inzwischen deutlich aufgeholt, sodass in der Regel nicht mit langen Bearbeitungszeiten bei der Beantragung von Förderanträgen ...
Antwort lesen »Nach aktuell geltendem Recht ist das voraussichtlich nicht nötig. Handelt es sich um eine Niedertemperaturheizung, die kontinuierlich mit ...
Antwort lesen »Vor 2023 gab es die BEG-Förderung für Solarthermieanlagen nur, wenn diese von einem Fachbetrieb eingebaut wurde. Als Nachweis benötigt das ...
Antwort lesen »§ 104 des Gebäudeenergiegesetzes gilt für kleine Gebäude und Gebäude, die maximal 5 Jahre lang genutzt werden und aus Raumzellen von ...
Antwort lesen »Im Punkt 3.3.2 der technischen Mindestanforderungen (TMA) zum Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen heißt es: ...
Antwort lesen »Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Denn grundsätzlich gilt das GEG in der aktuellen und der für 2024 geplanten Form für Gebäude ...
Antwort lesen »Nach Punkt 3.1 der BEG-EM-Richtlinie sind alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmerzeugers ...
Antwort lesen »Den Steuerbonus für die Sanierung können Sie aller Voraussicht nach nicht nutzen. Denn diesen gibt es nur "für energetische Maßnahmen an ...
Antwort lesen »Den Verwendungsnachweis aktivieren Sie in Ihrem BAFA-Portal. Weitere Tipps zur Beantragung von Fördermitteln über das Bundesamt für ...
Antwort lesen »Wenn die Decke des Dachbodens bereits gedämmt ist, sollte ein Energieberater prüfen, wie stark sich die Dämmung der obersten Geschossdecke ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, den Energieberater zu wechseln. Das gilt vor allem dann, wenn noch keine Anträge gestellt wurden. Für die ...
Antwort lesen »In der Regel gilt hier das Datum, an dem die Heizung vom Schornsteinfeger abgenommen wurde. Liegen Ihnen dazu keine Informationen vor, ...
Antwort lesen »Ohne die örtlichen Gegebenheiten zu kennen, ist eine Aussage aus der Ferne leider nicht möglich. Grundsätzlich kann es passieren, dass ...
Antwort lesen »Unter Punkt 8.6 der BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Eine Kombination mit der BEG WG oder BEG NWG ist ausgeschlossen. Eine schrittweise ...
Antwort lesen »Dass ein Schornsteinfeger eine Anlage abnimmt, bevor sie tatsächlich eingebaut wird, ist aller Voraussicht nach nicht möglich. Denn es ...
Antwort lesen »Um eine Doppelförderung handelt es sich, wenn die Förderungen aus verschiedenen Angeboten die gleichen Maßnahmen begünstigen. Im letzten ...
Antwort lesen »Abhängig vom Aufbau der bestehenden Wand erreichen Sie die Anforderungen möglicherweise schon mit einem Dämmstoff der WLG 032. Infrage ...
Antwort lesen »Geht es um die BAFA-Förderung für die energische Sanierung, können Sie pro Wohneinheit und Kalenderjahr Zuschüsse für Sanierungskosten von ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist das möglich, da sich die Art der Wärmeübertragung nicht auf den Solarkreislauf auswirkt. Im jeweiligen Fall entscheiden ...
Antwort lesen »Ja, auch für die Sanierung von Nichtwohngebäuden bekommen Sie staatliche Fördermittel. Verfügbar sind beispielsweise Zuschüsse über die ...
Antwort lesen »Das ist nicht korrekt. Aktuell gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die dieses Vorgehen vorgeben. In der geplanten Änderung des ...
Antwort lesen »Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen gilt, wenn die Anlagen 2023 geliefert bzw. montiert und in Betrieb genommen wurden. Sie bezieht ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Die Kosten für die verbrauchte elektrische Energie sind dann in der Regel jedoch höher. Entscheidend sind die ...
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