Hier können die Anträge für den Heizkostenzuschuss in den Bundesländern noch bis zum 20. Oktober 2023 gestellt werden:
13 Bundesländer nutzen für die Antragstellung das IT-System der Kasse Hamburg. Die Antragstellung ist online seit Anfang Mai möglich:
Die restlichen Bundesländer setzen auf eigene Lösungen bei der Beantragung der Härtefallhilfen:
So wird der Härtefallzuschuss berechnet und beantragt:
Der Härtefallzuschuss kann für folgende Energieträger beantragt werden: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 % erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand dieser Formel (die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, Zuschüsse darunter werden nicht ausgezahlt):
Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
Der Referenzpreis beträgt:
Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.), 60 ct/l (zzgl. USt.)
Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.), 48 ct/l (zzgl. USt.)
Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.), 22 ct/kg (zzgl. USt.)
Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.), 9 ct/kg (zzgl. USt.)
Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.), 26 ct/kg (zzgl. USt.)
Scheitholz: 85 Euro/Rm (inkl. USt.), 79 Euro/Rm (zzgl. USt.)
Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.), 30 ct/kg (zzgl. USt)
Beispiel Ölheizung: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71))=432 Euro.
Beispiel Pelletheizung: Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)-2*(4.000*0,24))=704 Euro.
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Update 29.3.2023: Bund und Länder haben sich endlich auf die Umsetzung der Entlastung geeinigt und die Auszahlungsmodalitäten vereinbart! Die Bundesländer müssen diese Vereinbarung jetzt noch umsetzen - Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung, Flüssiggasheizung etc. sollen aber schon ab April 2023 den Entlastungszuschuss beantragen können. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass sich die Kosten für Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets und Kohle im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 verdoppelt haben. Haushalte können dann ihre Rechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 einreichen und sich bis zu 80 Prozent der Mehrkosten (max. 2.000 Euro) erstatten lassen. Wenn die Bundesländer ihre Auszahlungsmodalitäten und Antragsformulare veröffentlicht haben, werden wir diese hier verlinken.
Update 1.2.2023: Die Heizkostenhilfe kann in Berlin online bei der IBB beantragt werden.
Update 24.1.2023: Berlin hat als erstes Bundesland genauere Informationen bekannt gegeben und das Programm "Heizkostenhilfe Berlin" vorgestellt. Die Antragstellung soll ab dem 31.01.2023 digital bei der Investitionsbank Berlin (IBB) möglich sein. Anträge stellen können Eigentümer:innen von Gebäuden, die mit Heizöl, Pellets, Kohle, Flüssiggas oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen. Mieter:innen selbst können keinen Antrag stellen, Ausnahmen sind Mieter:innen mit Kohlefeuerstellen in ihrer Wohnung. Bei allen anderen Mietern müssen erhaltene Hilfen über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben werden. Auf Rechnungen für 2022 werden 80% des jeweils gezahlten Energiepreises als Zuschuss erstattet, der oberhalb des 1,7-fachen des Referenzpreises 2021 liegt. Die "Heizkostenhilfe Berlin" beträgt maximal 2.000 Euro je Wohneinheit. Zuschüsse unter 100 Euro werden nicht ausgezahlt.
Update 23.1.2023: Nachdem Haushalte mit Gasheizung und Fernwärme bei den Heizkosten bereits entlastet wurden, warten Eigentümer:innen mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggasheizung immer noch auf genauere Informationen. Zwar hat der Bund einen Härtefallfonds über 1,8 Milliarden Euro eingerichtet - welches Ministerium aber die Federführung bei der Abwicklung übernehmen soll, steht wohl noch nicht einmal fest. Genauso unklar ist derzeit noch, wer wann seine Ansprüche auf Entlastung geltend machen kann und wie die Antragstellung ablaufen wird. Erste Bundesländer haben aufgrund der großen Nachfrage Informationen veröffentlicht, grundsätzlich warten aber alle Bundesländer aktuell auf den Bund und weisen darauf hin, dass die Umsetzung wohl noch einige Zeit dauern wird.
Auch bei Heizöl, Flüssiggas und Pellets sind die Heizkosten enorm gestiegen
Die sogenannten nicht-leitungsbezogenen Brennstoffe wie Heizöl, Pellets oder Flüssiggas werden vor allem von Haushalten im ländlichen Raum genutzt. Auch sie mussten Energie im vergangenen Jahr teuer einkaufen. Die Preissteigerungen bei Heizöl lagen laut Heizspiegel durchschnittlich sogar über denen bei Gas. Während aber Haushalte mit Gasheizung über die Gaspreisbremse bereits entlastet werden, war für andere noch keine Entlastung in Sicht. Das soll sich jetzt mit einer Härtefallregelung ändern.
--> Wichtig zu wissen: Die Bundesregierung hat sich zwar bereits in einem Eckpunktepapier auf diese Entlastung geeinigt, umsetzen müssen sie aber die Bundesländer. Es sind also noch viele Details zu klären, bevor die Haushalte den geplanten Zuschuss beantragen können.
Wie hoch soll die Entlastung bei Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggasheizung ausfallen?
Von maximal 2.000 Euro Entlastungbetrag pro Haushalt ist die Rede. Beantragt werden soll das in den Bundesländern. Der Bund stellt dafür 1,8 Milliarden Euro aus dem so genannten Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Haushalte, die einen Zuschuss aus dem Härtefallfonds beantragen möchten, müssen dafür eine Rechnung aus dem Jahr 2022 vorlegen. Für die Entlastung berücksichtigt werden Rechnungen aus dem Zeitraum vom 1.1.2022 bis 1.12.2022. Voraussetzung für einen Zuschuss aus dem Härtefallfonds sind Heizkosten, die mindestens das Doppelte des Vorjahres betragen.
Dazu können wir Ihnen ohne Kenntnis vom Vorhaben leider keine verbindliche Auskunft geben. Wichtig ist, dass Sie auch bei einem Verkauf ...
Antwort lesen »Das ist möglich, denn die Peripherie spielt hier nur eine untergeordnete Rolle. Sofern die neue Heizung alle technischen Voraussetzungen ...
Antwort lesen »Im Nachbarschaftsgesetz vieler Bundesländer ist eine entsprechende Duldungspflicht geregelt. Diese erlaubt das Betreten des nachbarlichen ...
Antwort lesen »Ansprechpartner sind hier Glaser oder Fensterbauer aus Ihrer Region. Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und ...
Antwort lesen »Die Kosten sind jeweils anrechenbar. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan dürfen Sie bei Maßnahmen an der Hülle sogar 60.000 Euro pro ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist das leider nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten für die Einzelmaßnahme im Produkt 261 nicht ...
Antwort lesen »Fragen Sie zunächst bei der Bank nach, ob die Angabe freiwillig ist. Denn in der Regel gibt es keine Pflicht, dass auch Bestandskunden ...
Antwort lesen »Fördermittel bekommen Sie nur für Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müssen Sie das ...
Antwort lesen »Geht es um den Anschluss an ein bestehendes Fernwärmenetz, können Sie den Antrag zur Förderung der Heizung über die KfW stellen. Hier ...
Antwort lesen »Nach § 71j GEG ist es möglich, vorerst eine fossile Heizungsanlage einzubauen, auch wenn diese die Vorgaben des § 71 GEG nicht erfüllt. ...
Antwort lesen »Um den Einkommensbonus zur Förderung der Heizung zu bekommen, darf das Haushaltseinkommen nicht über 40.000 Euro liegen. Hier zählen alle ...
Antwort lesen »Bei einer Sanierung nimmt der Energieberater mit der Fachplanung und Baubegleitung eine übergeordnete Stellung ein. Er kontrolliert die ...
Antwort lesen »Dafür benötigen Sie einen Energieberater der Energie-Effizienz-Experten-Liste. Möchten Sie die Förderung für neue Dachfenster ohne ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie dürfen sowohl das Modell der Wärmepumpe wie auch den Handwerker wechseln. Achten Sie darauf, dass die neue ...
Antwort lesen »Nach Angaben der KfW spielt das Alter des Grundbuchauszugs grundsätzlich keine Rolle. Wichtig ist aber, dass er die Eigentumsverhältnisse ...
Antwort lesen »Zur ersten Frage: Das ist korrekt. Wenn Sie das Gebäude ausbauen und beheizen, darf der Ht-Wert nicht schlechter sein als der 1,2-fache ...
Antwort lesen »Erfüllen Sie die technischen Mindestvoraussetzungen (U-Wert von 0,14 W/m²K oder besser), können Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist das kein Problem. Sie können zuerst den Bauantrag stellen und dann die Förderung beantragen. Wichtig ist, ...
Antwort lesen »Mit dem Austausch des Ölofens und dem Heizen mit regenerativen Energieträgern erfüllen Sie bereits zwei wichtige Voraussetzungen für den ...
Antwort lesen »Hier handelt es sich um zwei getrennte Vorgänge, für die Sie unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel beantragen können. Zum einen ...
Antwort lesen »Neben den Kosten der geförderten Anlagen lassen sich bei der Förderung auch Kosten von Umfeldmaßnahmen anrechnen. Dazu gehören unter ...
Antwort lesen »Voraussetzung ist der Austausch von funktionstüchtigen Gas-, Biomasse-, Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen. Fachhandwerker ...
Antwort lesen »Da das Haus nicht geteilt ist, haben Sie nach unserem Verständnis ein ungeteiltes Mehrfamilienhaus. Hierfür stellen Sie einen gemeinsamen ...
Antwort lesen »Installieren Sie eine Wärmepumpen-Anlage für das gesamte Haus, können Sie Kosten in Höhe von 113.000 Euro ansetzen. Für die tatsächlich ...
Antwort lesen »Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Dünnschicht-Fußbodenheizung. Denn genau wie die Trockenestrich-Fußbodenheizung verfügt auch diese ...
Antwort lesen »Entscheiden Sie sich für den Steuerbonus für die Sanierung nach § 35 c EStG, ist kein Energieberater für die Antragstellung erforderlich. ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist das möglich, sofern Sie eine BEG-Förderung für die neuen Türen beantragen. Denn diese ist Voraussetzung, um den ...
Antwort lesen »Eine Energieberatung ist nicht erforderlich. Planen Sie Maßnahmen an der Gebäudehülle, bekommen Sie mit einer geförderten Energieberatung ...
Antwort lesen »Um den Steuerbonus für die Sanierung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie die Maßnahme von einem Fachunternehmen erledigen lassen. ...
Antwort lesen »Fördermittel beantragen Sie immer für das gesamte Gebäude, wenn es sich um Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum oder um ein ungeteiltes ...
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