Hier können die Anträge für den Heizkostenzuschuss in den Bundesländern noch bis zum 20. Oktober 2023 gestellt werden:
13 Bundesländer nutzen für die Antragstellung das IT-System der Kasse Hamburg. Die Antragstellung ist online seit Anfang Mai möglich:
Die restlichen Bundesländer setzen auf eigene Lösungen bei der Beantragung der Härtefallhilfen:
So wird der Härtefallzuschuss berechnet und beantragt:
Der Härtefallzuschuss kann für folgende Energieträger beantragt werden: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 % erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand dieser Formel (die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, Zuschüsse darunter werden nicht ausgezahlt):
Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
Der Referenzpreis beträgt:
Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.), 60 ct/l (zzgl. USt.)
Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.), 48 ct/l (zzgl. USt.)
Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.), 22 ct/kg (zzgl. USt.)
Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.), 9 ct/kg (zzgl. USt.)
Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.), 26 ct/kg (zzgl. USt.)
Scheitholz: 85 Euro/Rm (inkl. USt.), 79 Euro/Rm (zzgl. USt.)
Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.), 30 ct/kg (zzgl. USt)
Beispiel Ölheizung: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71))=432 Euro.
Beispiel Pelletheizung: Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)-2*(4.000*0,24))=704 Euro.
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Update 29.3.2023: Bund und Länder haben sich endlich auf die Umsetzung der Entlastung geeinigt und die Auszahlungsmodalitäten vereinbart! Die Bundesländer müssen diese Vereinbarung jetzt noch umsetzen - Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung, Flüssiggasheizung etc. sollen aber schon ab April 2023 den Entlastungszuschuss beantragen können. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass sich die Kosten für Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets und Kohle im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 verdoppelt haben. Haushalte können dann ihre Rechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 einreichen und sich bis zu 80 Prozent der Mehrkosten (max. 2.000 Euro) erstatten lassen. Wenn die Bundesländer ihre Auszahlungsmodalitäten und Antragsformulare veröffentlicht haben, werden wir diese hier verlinken.
Update 1.2.2023: Die Heizkostenhilfe kann in Berlin online bei der IBB beantragt werden.
Update 24.1.2023: Berlin hat als erstes Bundesland genauere Informationen bekannt gegeben und das Programm "Heizkostenhilfe Berlin" vorgestellt. Die Antragstellung soll ab dem 31.01.2023 digital bei der Investitionsbank Berlin (IBB) möglich sein. Anträge stellen können Eigentümer:innen von Gebäuden, die mit Heizöl, Pellets, Kohle, Flüssiggas oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen. Mieter:innen selbst können keinen Antrag stellen, Ausnahmen sind Mieter:innen mit Kohlefeuerstellen in ihrer Wohnung. Bei allen anderen Mietern müssen erhaltene Hilfen über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben werden. Auf Rechnungen für 2022 werden 80% des jeweils gezahlten Energiepreises als Zuschuss erstattet, der oberhalb des 1,7-fachen des Referenzpreises 2021 liegt. Die "Heizkostenhilfe Berlin" beträgt maximal 2.000 Euro je Wohneinheit. Zuschüsse unter 100 Euro werden nicht ausgezahlt.
Update 23.1.2023: Nachdem Haushalte mit Gasheizung und Fernwärme bei den Heizkosten bereits entlastet wurden, warten Eigentümer:innen mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggasheizung immer noch auf genauere Informationen. Zwar hat der Bund einen Härtefallfonds über 1,8 Milliarden Euro eingerichtet - welches Ministerium aber die Federführung bei der Abwicklung übernehmen soll, steht wohl noch nicht einmal fest. Genauso unklar ist derzeit noch, wer wann seine Ansprüche auf Entlastung geltend machen kann und wie die Antragstellung ablaufen wird. Erste Bundesländer haben aufgrund der großen Nachfrage Informationen veröffentlicht, grundsätzlich warten aber alle Bundesländer aktuell auf den Bund und weisen darauf hin, dass die Umsetzung wohl noch einige Zeit dauern wird.
Auch bei Heizöl, Flüssiggas und Pellets sind die Heizkosten enorm gestiegen
Die sogenannten nicht-leitungsbezogenen Brennstoffe wie Heizöl, Pellets oder Flüssiggas werden vor allem von Haushalten im ländlichen Raum genutzt. Auch sie mussten Energie im vergangenen Jahr teuer einkaufen. Die Preissteigerungen bei Heizöl lagen laut Heizspiegel durchschnittlich sogar über denen bei Gas. Während aber Haushalte mit Gasheizung über die Gaspreisbremse bereits entlastet werden, war für andere noch keine Entlastung in Sicht. Das soll sich jetzt mit einer Härtefallregelung ändern.
--> Wichtig zu wissen: Die Bundesregierung hat sich zwar bereits in einem Eckpunktepapier auf diese Entlastung geeinigt, umsetzen müssen sie aber die Bundesländer. Es sind also noch viele Details zu klären, bevor die Haushalte den geplanten Zuschuss beantragen können.
Wie hoch soll die Entlastung bei Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggasheizung ausfallen?
Von maximal 2.000 Euro Entlastungbetrag pro Haushalt ist die Rede. Beantragt werden soll das in den Bundesländern. Der Bund stellt dafür 1,8 Milliarden Euro aus dem so genannten Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Haushalte, die einen Zuschuss aus dem Härtefallfonds beantragen möchten, müssen dafür eine Rechnung aus dem Jahr 2022 vorlegen. Für die Entlastung berücksichtigt werden Rechnungen aus dem Zeitraum vom 1.1.2022 bis 1.12.2022. Voraussetzung für einen Zuschuss aus dem Härtefallfonds sind Heizkosten, die mindestens das Doppelte des Vorjahres betragen.
Pauschale Preisangaben sind hier leider schwierig. Aktuell kosten neue Anlagen inkl. Einbau etwa 10.000 bis 23.000 Euro. Geht es allein um ...
Antwort lesen »Die BEG-EM-Förderung gibt es für Wohngebäude. Nach BEG-EM-Richtlinie Punkt 3. V handelt es sich dabei um Gebäude "nach § 3 Absatz 1 Nummer ...
Antwort lesen »Das Alter der Heizung spielt bei der Förderung der neuen Heizung erst einmal keine Rolle. Sie können die Anlage austauschen und ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie keine Zuschuss-Förderung für die neue Heizung. Sie können im selbstgenutzten Haus allerdings den Steuerbonus ...
Antwort lesen »Die steuerliche Förderung kommt nur für selbstgenutzte Gebäude infrage. Sie können diese daher für die Kosten der Heizung im selbst ...
Antwort lesen »Energieberater ist leider keine geschützte Berufsbezeichnung. Die Qualität der Fachleute kann dadurch stark schwanken. Während einige nur ...
Antwort lesen »Wir empfehlen in diesem Fall, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Experte prüft die Ausführung und stellt fest, ob ein Mangel ...
Antwort lesen »Ist die Kommune Fördergeber, darf sie mit dem Programm nach eigenem Ermessen verfahren. Entscheidend ist die jeweilige Richtlinie. Beachten ...
Antwort lesen »Wenn die Styropordämmung fest und tragfähig ist, lässt sich die bestehende Fassadendämmung mit Steinwolle aufdoppeln. Durch die ...
Antwort lesen »Das hängt vom Gebäude ab. Kann die Wärmepumpe dieses allein effizient mit Wärme versorgen, benötigen Sie den alten Gaskessel nicht mehr. ...
Antwort lesen »Für die Anmeldung können Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden. Welcher das ist, erfahren Sie auf der Seite VNBdigital. Den Nachweis über ...
Antwort lesen »Sie benötigen hier eine Bestätigung von Ihrem Fachunternehmen bzw. vom Energieeffizienz-Experten sowie eine Rechnung bzw. einen ...
Antwort lesen »Die 70 Prozent beziehen sich auf das gesamte Projekt. Bei einem Zweifamilienhaus, von dem Sie beide Wohneinheiten selbst bewohnen, können ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier alle Arbeiten, die direkt mit der Maßnahme verbunden sind. Das gilt für den Durchbruch, den Sturz sowie notwendige ...
Antwort lesen »Hier ist kein Energieberater erforderlich. Um Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen zu können, benötigen Sie aber einen ...
Antwort lesen »PV-Module halten in der Regel 25 bis 30 Jahre oder länger. Sie verlieren mit der Zeit aber an Effizienz. Ob sich ein Austausch lohnt, hängt ...
Antwort lesen »Laut TFAQ Punkt 1.03 können Sie die Bauteile auch bei einer Erweiterung fördern lassen, wenn Sie keine Neubauförderung in Anspruch nehmen. ...
Antwort lesen »Das hängt von der Regelung der Anlage und dem Anschluss der Photovoltaik ab. Grundsätzlich ist es möglich, die Heizung auch am Tage mit ...
Antwort lesen »In dem Fall können Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent beantragen. Hinzu kommen folgende Boni: Effizienzbonus in Höhe von 5 ...
Antwort lesen »Sie können die Ölheizung weiter betreiben. Die Entsorgung ist nur dann Pflicht, wenn Sie auch den Geschwindigkeitsbonus in Anspruch nehmen ...
Antwort lesen »Bei einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten können Sie 45.000 Euro an Kosten geltend machen. Für den Geschwindigkeitsbonus sind die ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Es gibt allerdings weitere Ausnahmen, die den Nachweis unter Umständen überflüssig machen. So gilt nach Anlage 7 Punkt 5 ...
Antwort lesen »Nach § 48 GEG gelten die Vorgaben nur für Außenbauteile, die an beheizte oder gekühlte Bereiche grenzen. So heißt es: "Soweit bei beheizten ...
Antwort lesen »Eine pauschale Angabe zum Bivalenzpunkt ist leider nicht möglich. Das hängt immer vom Gebäude und von der Wärmepumpe ab. Üblich sind Werte ...
Antwort lesen »Geht es um die Bestätigung nach dem Einbau der Wärmepumpe, müssen Sie eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen. Möglich ist das ...
Antwort lesen »Wenn die Kommune ein Wärmenetz errichtet, können Sie Fördermittel für den Anschluss an dieses über die KfW beantragen. Die Höhe der ...
Antwort lesen »Eine Änderung des Antrags ist in der Regel nicht mehr möglich. Stornieren Sie diesen und stellen Sie ihn direkt erneut, kommt es bei ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Im Merkblatt zum KfW-Wohneigentumsprogramm Jung kauft Alt (308) heißt es dazu: "Für die in diesem Produkt geforderte ...
Antwort lesen »Nein, für die Elektroheizung bekommen Sie keine Förderung. Ist/wird das Gebäude nicht mit einem sehr guten Wärmeschutz ausgestattet, kann ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist für den Förderantrag die Anzahl der Wohneinheiten maßgeblich, die nach Abschluss des Vorhabens für die ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort