Auch 2025 startet ohne verabschiedeten Haushalt! Immerhin führt das in diesem Jahr vorerst nicht zu Förderstopps, die meisten Förderprogramme blieben auch über den Jahreswechsel hinaus verfügbar. Noch im Dezember wurde bekannt gegeben, wie die vorläufige Haushaltsführung 2025 ablaufen soll. Der endgültige Haushalt 2025 ist nicht vor Mitte des Jahres zu erwarten.
1. Förderung
Aktuell stehen fast alle Förderprogramme im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung zur Verfügung. Eigentümer können ihre Anträge in den Förderprogrammen zur Energieberatung, Heizungsförderung, Effizienzhaussanierung und für einzelne Sanierungsmaßnahmen weiterhin stellen.
Einzige Ausnahme: Das KfW-Programm 455-B für Maßnahmen zur Barrierefreiheit steht seit Anfang 2025 nicht mehr zur Verfügung.
--> Wichtig zu wissen: Aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung stehen allen Ministerien zunächst 45 Prozent der eingeplanten Haushaltsmittel zur Verfügung. Experten gehen davon aus, dass diese Mittel für ein halbes Jahr ausreichen. Bei sehr hoher Nachfrage sind allerdings auch Förderstopps oder Einschränkungen in den Förderprogrammen möglich. Neben den Förderprogrammen des Bundes stehen auch Förderprogramme der Bundesländer zur Verfügung.
Heizungsförderung: Wer den Zuschuss für den Einbau einer Wärmepumpe beantragen will, muss seit Anfang 2025 dafür sorgen, dass die Wärmepumpe an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden kann. Damit können energiewirtschaftlich relevante Messdaten erfasst und die Wärmepumpe netzdienlich gesteuert werden. Außerdem gilt seit dem 1.1.2025, dass erst 6 Monate nach dem Verzicht auf eine Förderzusage ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW gestellt werden kann. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn. Diese Sperrfrist gilt auch bei einem Wechsel von der alten BAFA-Heizungsförderung zur neuen KfW-Heizungsförderung.
Im KfW-Programm "Jung kauft Alt (JkA) 308" hat es zum 1.1.2025 noch Verbesserungen gegeben: Ab sofort ist auch der entgeltliche Erwerb einer Bestandsimmobilie von Angehörigen zur Selbstnutzung zulässig. Darüber hinaus wurde die Sanierung zum "Effizienzhaus Denkmal EE" förderfähig. In Deutschland sind rund 10 Prozent der Gebäude denkmalgeschützt. Außerdem kann jetzt die Selbstnutzung für maximal zwei Jahre unterbrochen werden. Die Mindestselbstnutzungsdauer von insgesamt mindestens 5 Jahren verlängert sich dann um die Zeit, in der das geförderte Wohneigentum nicht selbst genutzt wurde.
Holen Sie sich jetzt unseren Förderüberblick für die Heizung und alle Sanierungsmaßnahmen in der Detailansicht!
2. Gebäudeenergiegesetz (GEG) und gesetzliche Vorgaben der Bundesländer / Neue Solarpflicht in Bayern und Niedersachsen
Die aktuell gültige Gesetzesgrundlage für Sanierungen ist nach wie vor das GEG 2024. Wer also seine Heizung erneuert, muss nach wie vor 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Auch die gesetzlichen Vorgaben der Bundesländer müssen bei der Sanierung beachtet werden. So gibt es inzwischen in vielen Bundesländern eine Solarpflicht, die auch bei Dachsanierungen greift. Seit Anfang 2025 gilt eine solche Solarpflicht neu in Bayern und Niedersachsen.
3. Bundestagswahl 2025
Ende Februar wird der Bundestag neu gewählt. Welche Positionen die verschiedenen Parteien in Bezug auf Sanierung, erneuerbare Energien und Förderung vertreten, haben wir hier zusammengestellt.
4. CO2-Preis steigt auf 55 Euro pro Tonne - Heizen mit Öl und Gas wird teurer
Der CO2-Preis ist zum Jahreswechsel von 45 Euro pro Tonne auf 55 Euro pro Tonne angestiegen. Das betrifft fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. Heizöl verteuert sich damit um 3,2 Ct/Liter (brutto), Erdgas um 0,24 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Eine Familie mit einem Verbrauch von 20.000 kWh pro Jahr zahlt dann ca. 263 Euro an CO2-Kosten pro Jahr und damit knapp 50 Euro mehr im Vergleich zu 2024.
Der CO2-Preis ist nicht der einzige Preistreiber bei der Gasheizung, denn auch die Gasnetzentgelte steigen deutlich an. Grund dafür ist eine kürzere Abschreibungsdauer für die Gasnetze, die Netzbetreiber erstmals ansetzen dürfen.
5. Strompreise
Auch die Höhe der Stromumlagen steigt um circa 1,3 Cent pro Kilowattstunde (kWh) auf dann insgesamt 3,15 Ct/kWh brutto an. Für eine Familie mit einem Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden im Jahr wird es dadurch ca. 40 Euro pro Jahr teurer, für einen Einpersonenhaushalt um 20 Euro pro Jahr. Damit sollen Verteilnetzentgelte in Deutschland gerechter verteilt werden.
6. Dynamische Stromtarife
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Stromanbieter Haushalten mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Tarif anbieten. Dynamische Stromtarife sind Stromtarife, bei denen der Arbeitspreis nicht fest ist, sondern sich abhängig vom Strombörsenpreis ändert. In der Regel ändern sich bei diesen Tarifen stündlich die Preise. Diese Option kann sich für Haushalte eignen, die einen hohen Verbrauch haben und diesen zeitlich flexibel verlagern können. Das sind typischerweise Haushalte mit E-Auto, Batteriespeicher oder Wärmepumpe. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt vor, dass Stromanbieter auf die Vor- und Nachteile dynamischer Stromtarife hinweisen müssen.
7. Recht auf Smart Meter
Private Haushalte haben seit Anfang 2025 das Recht, sich einen Smart Meter (ein intelligentes Messsystem) einbauen zu lassen. Die intelligenten Stromzähler erfassen nicht nur wie viel, sondern auch wann Strom verbraucht wird. Zusätzlich versenden sie die Daten automatisch, so dass das manuelle Ablesen überflüssig wird. Wird der Smart Meter von Verbraucher:innen bestellt, hat der zuständige Messstellenbetreiber vier Monate Zeit für den Einbau. Einige Haushalte sollen ohnehin in den nächsten Jahren solche kommunizierenden Stromzähler bekommen: Haushalte mit sehr hohem Stromverbrauch, mit einer Photovoltaik-Anlage und solche, die eine Wärmepumpe oder eine Ladestation für ein Elektroauto betreiben. Das proaktive Bestellen eines Smart Meters ist in erster Linie dann sinnvoll, wenn ein dynamischer Stromtarif genutzt werden soll, rät die Verbraucherzentrale NRW.
8. Austauschpflicht für alte Heizkessel / Strengere Emissionsgrenzwerte für ältere Holzfeuerungen
Heizkessel und Einzelöfen, die bis 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen seit Januar 2025 strengere Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Für Anlagen, die die Grenzwerte nicht einhalten, ist der Weiterbetrieb nicht mehr zulässig. Auskunft darüber, ob ein bestehender Ofen betroffen ist, liefert der Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Auch die Austauschpflicht aus dem GEG 2024 für alte Gas- und Ölheizungen greift 2025.
9. Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen / Einspeisevergütung
Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung von Photovoltaik-Anlagen wird von 15 Kilowatt Peak auf 30 kW peak pro Wohneinheit erhöht. Wichtig: Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze überschritten, wird die volle Besteuerung fällig.
Wer ab Februar 2025 eine Photovoltaik-Anlage in Betrieb nimmt, erhält weniger Geld für die Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz. Bei Anlagen bis zu 10 Kilowatt Leistung mit teilweiser Einspeisung sinkt die Einspeisevergütung um etwa 1 Prozent auf dann 7,95 Cent pro Kilowattstunde. Die Anschlussvergütung für Strom aus ausgeförderten Anlagen (älter als 20 Jahre) wird 2025 wahrscheinlich niedriger ausfallen als 2024. Die Vergütung bemisst sich am durchschnittlichen Börsenstrompreis für Solarstrom.
10. Neue Grundsteuer
Ab 2025 darf die alte Grundsteuer nicht mehr erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft, da sie auf Immobilienwerten basieren, die erheblich vom heutigen Marktwert abweichen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer wird Eigentümern mit dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune mitgeteilt. Voraussetzung dafür ist, dass die Kommunen die neuen Hebesätze beschlossen haben. Der erste Vorauszahlungstermin für die Grundsteuer ist der 15. Februar 2025. Bis dahin müssen die Steuerbescheide auf Grundlage der neu definierten Hebesätze versendet werden. Eine unvermeidliche Folge der Neubewertung ist, dass es für einzelne Eigentümer zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommen kann.
Die Förderung kann unter Umständen als Umfeldmaßnahme mit der Förderung der Heizung erfolgen. Wichtig ist dabei, dass Sie die Kosten oder ...
Antwort lesen »In diesem Fall beantragen Sie zunächst Fördermittel für den Aufbau eines Gebäudenetzes. Anschließend beantragen Sie für jedes einzelne Haus ...
Antwort lesen »Das lässt sich nicht ohne Weiteres beurteilen. AEG-Geräte waren seit 1977 sicher asbestfrei. Bis 1974 enthielten sie Asbest. Da sich bei ...
Antwort lesen »In § 35 c EStG Absatz 3 heißt es dazu: "Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen, soweit [...] ...
Antwort lesen »Grundsätzlich handelt es sich bei dem Energie-Effizienz-Experten, der die Fachplanung und Bauüberwachung erledigt, um den gleichen ...
Antwort lesen »Über die KfW haben Sie die Möglichkeit, einen Zuschuss und einen Ergänzungskredit zu beantragen. Den Kredit bekommen Sie in Höhe der ...
Antwort lesen »In Abschnitt 4 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ heißt es dazu: "[...] Eine ...
Antwort lesen »Verantwortlich für das Gebäude ist letztlich der Kunde, der den Auftrag gibt. Ist sich der Handwerker über den Verstoß im Klaren, sollte er ...
Antwort lesen »Das hängt von den Fenstern ab. Sind diese intakt und stark genug, um moderne Mehrscheibensysteme aufzunehmen, kann sich der Scheibentausch ...
Antwort lesen »Entscheiden Sie sich für den Steuerbonus zur Förderung der Dachdämmung, können Sie 20 Prozent von maximal 200.000 Euro der Kosten verteilt ...
Antwort lesen »Sie bekommen sowohl für die Biomasseheizung als auch für den wasserführenden Pelletofen Fördermittel, wenn Sie Eigentümer des Gebäudes ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können die Kosten der Fußbodenheizung als Umfeldmaßnahme bei der Förderung der Wärmepumpe mit ...
Antwort lesen »Möchten Sie Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen, benötigen Sie eine Bestätigung zum Antrag von einem Energieberater oder einem ...
Antwort lesen »Die Lieferung entspricht hier nicht der Bestellung. Das wirkt sich auf die Energieeffizienz und die Heizkosten aus. Wir empfehlen, das ...
Antwort lesen »Das ist seit 2024 leider nicht mehr möglich. Seither ist die Höchstsumme förderbarer Kosten einmalig begrenzt. Haben Sie einen Antrag ...
Antwort lesen »In aller Regel müssen Sie die BnD nach dem Einreichen neu ausstellen lassen. Wir empfehlen den Kontakt zu den Sachbearbeitern der KfW, um ...
Antwort lesen »Nach § 72 GEG dürfen Eigentümer von Gebäuden "Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem ...
Antwort lesen »Sie können die Kosten bei der Förderung angeben. Die Höhe des anfangs beantragten Kostenrahmens lässt sich nachträglich allerdings nicht ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist das möglich. Voraussetzung für die Förderung der Wärmepumpe ist in diesem Fall aber, dass das Gebäude in den ...
Antwort lesen »Das ist richtig. Möchten Sie die Förderung der Heizungsoptimierung in Anspruch nehmen, darf eine fossile Gas- oder Ölheizung nicht jünger ...
Antwort lesen »Nach Anlage 7 GEG sind die Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz auch dann erfüllt, wenn Sie die maximal mögliche Dämmstärke der WLG ...
Antwort lesen »Relevant ist hier Abschnitt 8.3.1 der aktuellen BEG-EM-Richtlinie. Hier heißt es: "[...] Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass es die Förderung der Kellerlüftung in diesem Fall nicht gibt. Das gilt zumindest dann, wenn der Keller unbeheizt ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Kellerdecke gibt es in Form von Zuschüssen sowie Krediten oder in Form von steuerlichen Vergünstigungen. ...
Antwort lesen »Für den Verkäufer hat der iSFP direkt erst einmal keine Vorteile. Ein Argument könnte es sein, dass sich das Haus damit besser verkaufen ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sofern Sie den Vertrag mit dem Handwerker auflösen und einen neuen finden, der nach Abschluss der Maßnahme die ...
Antwort lesen »Geht es um den Einkommensbonus zur Heizungsförderung, lässt die KfW nur Steuerbescheide als Nachweis des Einkommens zu. Eine Ausnahme gibt ...
Antwort lesen »Diese Frage können wir Ihnen aktuell leider nicht beantworten. Denn wie sich die Gesetzeslage und die Förderlandschaft nach der Wahl ...
Antwort lesen »Wenn es sich um das Einbaudatum handelt, sollte die Bescheinigung ausreichen. Alternativ können Sie ein Inbetriebnahmeprotokoll, eine ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Sie können Fördermittel für eine Effizienzhaussanierung sowie Einzelmaßnahmen am Haus und an der Heizung beantragen. ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort