Seit dem 1. Januar 2016 müssen oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen ausreichend gedämmt sein. Ob Handlungsbedarf besteht, können Hausbesitzer so herausfinden: Wer sein Haus schon lange selbst bewohnt, muss nicht tätig werden, es sei denn, das Haus hat mehr als zwei Wohnungen. Dann ist die Dachbodendämmung Pflicht. Ebenso nichts tun müssen Hausbesitzer, die entweder die oberste Geschossdecke oder das Dach schon gedämmt haben oder bei denen das Dach oder die oberste Geschossdecke dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 entsprechen. Wer da unsicher ist, sollte einen Energieberater hinzuziehen. Übrigens: Wer die Nachrüstverpflichtungen aus der EnEV 2014 nicht erfüllt, kann theoretisch sogar mit einem Bußgeld belegt werden.
Ohne Mindestwärmeschutz muss oberste Geschossdecke gedämmt werden
Existiert bereits ein ausreichender Mindestwärmeschutz, gibt sich der Gesetzgeber damit zufrieden. Der Mindestwärmeschutz, entsprechend der DIN-Norm 4108-2, ist eine Maßnahme, um die Bausubstanz zu erhalten, nicht um Energie zu sparen. Er soll den Wärmedurchgang durch die Bauteile begrenzen und eine Anreicherung von Feuchte verhindern. Das vermeidet Bauschäden durch Schimmel und Wasser. Die meist dünne Trittschalldämmung genügt den Mindestwärmeschutzanforderungen übrigens nicht. Fehlt der Mindestwärmeschutz, reicht es übrigens nicht, diesen nachträglich aufzubringen! Dann muss der Dachboden richtig gedämmt werden, bis der von der EnEV geforderte U-Wert erreicht ist. Ungedämmt kann der U-Wert bis zu zwei Watt pro Quadratmeter und Kelvin betragen. Damit die Wärmeverluste bei einer Nachrüstung der Dachbodendämmung auf einen U-Wert von 0,24 fallen können, wird eine Dämmdicke von 12 bis 18 Zentimetern benötigt, je nachdem, welcher Dämmstoff eingesetzt wird.
Versäumte Dachbodendämmung jetzt schnell nachholen
Wer bisher noch nicht der gesetzlichen Anforderung nachgekommen ist, sollte die Dachbodendämmung jetzt zeitnah umsetzen! Alternativ ist auch eine Dachdämmung möglich. Das macht immer dann Sinn, wenn der Dachboden später noch zu Wohnraum ausgebaut werden soll. Die Umsetzung der gesetzlichen Pflicht lohnt sich für Hausbesitzer: Die Dämmung der obersten Geschossdecke reduziert die Schimmelgefahr, denn an den gedämmten Stellen erhöht sich die Oberflächentemperatur. Besonders wenn die oberste Geschossdecke aus Beton besteht, kommt Schimmel immer wieder vor. Auch die Sommerhitze in den obersten Wohnräumen wird durch eine Dämmung merklich reduziert und trägt zu einem behaglichen Wohnen bei. In vielen Fällen ist die Dämmung zudem profitabel: Sie hat eine Lebensdauer von mehr als 30 Jahren, rechnet sich in den meisten Fällen durch eingesparte Heizkosten aber schon nach sieben bis 13 Jahren.
Übrigens: Wer besser als die EnEV-Vorgaben dämmen möchte (0,14 W/m²K statt 0,24 W/m²K), kann für die Dachbodendämmung auch eine KfW-Förderung beantragen.
Ja, das gilt nach wie vor. Sie können die im Laufe des Fördervorhabens zur schlechteren Stufe wechseln. Andersherum funktioniert das jedoch ...
Antwort lesen »Bei fachgerechter Ausführung ist die geplante Konstruktion möglich. Als Dampfbremse könnten Sie sich allerdings für eine feuchtevariable ...
Antwort lesen »Hier ist erst einmal mit keinen Auflagen zu rechnen. Möglicherweise muss die oberste Geschossdecke gedämmt werden, wenn diese frei ...
Antwort lesen »Handelt es sich um eine Niedertemperatur- oder Brennwerttherme, wovon man bei dem Baujahr ausgehen kann, ist erst einmal nichts zu ...
Antwort lesen »Sofern Sie die Mindest-Investitionskosten (300 Euro seit 2024) übersteigen, bekommen Sie die Förderung auch für einzelne Fenster. ...
Antwort lesen »Die Förderung der Fassadendämmung bekommen Sie auch ohne die Dämmung der einen Orientierung. Denn diese gibt es nur für die tatsächlich ...
Antwort lesen »Bei zwei Wohneinheiten können Sie insgesamt Kosten in Höhe von 45.000 Euro anrechnen. 30.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für die ...
Antwort lesen »Der bereits beauftragte Energieberatung kann die vorhandene Berechnung mit einem vergleichsweise geringen Aufwand anpassen und einen neuen ...
Antwort lesen »Die BEG-EM-Förderung für neue Fenster bekamen Sie letztes Jahr leider nur, wenn Sie noch keine Maßnahme begonnen hatten. Auch in diesem ...
Antwort lesen »Die GEG-Vorgaben zur Dachsanierung betreffen immer nur die tatsächlich behandelten Bauteile. Sanieren Sie das erste Dach, müssen Sie durch ...
Antwort lesen »Beantragen Sie die Förderung der Dachdämmung, können Sie alle anfallenden Umfeldmaßnahmen ebenfalls mit angeben. Das heißt: Die Förderung ...
Antwort lesen »Beantragen Sie einen BEG-EM-Zuschuss für neue Fenster, liegt die Förderrate bei 15 Prozent. Bezogen auf die anrechenbaren Kosten von 82.000 ...
Antwort lesen »Geht es um die Heizkosten, entscheidet der messbare Verbrauch. Bei allen anderen Kosten kommt es auf den Gemeinschaftsvertrag und die ...
Antwort lesen »Nach Anlage 7 GEG ist die Dämmung der Fassade Pflicht, wenn Sie Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, ...
Antwort lesen »Soll die Garage weiterhin größtenteils unbeheizt bleiben, ist eine Dämmung der Außenwände nicht nötig. Sinnvoll ist allerdings eine Dämmung ...
Antwort lesen »Relevant für den Einkommensbonus zur Heizungsförderung ist das Einkommen des selbst nutzenden Eigentümers. Außerdem ist das Einkommen eines ...
Antwort lesen »Das ist generell nicht erforderlich. Eine Pflicht zur Dämmung des Daches gibt es nur, wenn Sie auch Maßnahmen am Dach ausführen. Welche das ...
Antwort lesen »Das hängt von der Förderung der Wärmepumpe ab. Haben Sie keine Fördermittel oder nur die Basis-Förderung beantragt, können Sie die ...
Antwort lesen »Die Ausnahmen von der Austauschpflicht für Heizungen im GEG für Niedertemperatur- und Brennwertheizungen gelten sowohl für Öl- als auch für ...
Antwort lesen »Bei einem geförderten Heizungstausch kann auch die Fachfirma die Arbeiten planen und überwachen. Zudem sind Fachunternehmer in diesem Fall ...
Antwort lesen »Ist der Keller unbeheizt, geht weniger Wärme aus dem Erdgeschoss an diesen verloren. Das reduziert zum einen die Energiekosten. Zum anderen ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Relevant ist nicht, wann Sie die Arbeiten umsetzen, sondern in welchem Kalenderjahr Sie diese beantragen. Beachten Sie ...
Antwort lesen »Wenn Ihnen der Strom der PV-Anlage zur Verfügung steht (Mietanlage) und der Ertrag ausreicht, um den Energiebedarf der Warmwasserbereitung ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Dachsanierung erhalten Sie über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), den Steuerbonus für die Sanierung ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie zwar die Förderung der neuen Heizung. Den Geschwindigkeitsbonus erhalten Sie jedoch nicht. Denn dieser setzt ...
Antwort lesen »Hier gelten die Ableitbedingungen für Schornsteine aus der 1. BImSchV (Absatz 2 aus § 19 der 1. BImSchV). Die Austrittsöffnung muss demnach ...
Antwort lesen »Während Alteigentümer in vielen Fällen von der Austauschpflicht im GEG befreit sind, greift diese nach einem Eigentumsübergang. Die neuen ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Denn das GEG fordert hier einen bestimmten U-Wert. Diesen erreichen Sie immer mit dem gesamten Bauteilaufbau (neu und ...
Antwort lesen »Sie können die Heizungsförderung generell so oft beantragen, wie Sie möchten. Wichtig ist, dass Sie die förderbaren Kosten nicht ...
Antwort lesen »Die Solaranlage muss nicht neu installiert werden. Sie muss aber ausreichend groß dimensioniert sein, um den Bedarf der Warmwasserbereitung ...
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