Seit dem 1. Januar 2016 müssen oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen ausreichend gedämmt sein. Ob Handlungsbedarf besteht, können Hausbesitzer so herausfinden: Wer sein Haus schon lange selbst bewohnt, muss nicht tätig werden, es sei denn, das Haus hat mehr als zwei Wohnungen. Dann ist die Dachbodendämmung Pflicht. Ebenso nichts tun müssen Hausbesitzer, die entweder die oberste Geschossdecke oder das Dach schon gedämmt haben oder bei denen das Dach oder die oberste Geschossdecke dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 entsprechen. Wer da unsicher ist, sollte einen Energieberater hinzuziehen. Übrigens: Wer die Nachrüstverpflichtungen aus der EnEV 2014 nicht erfüllt, kann theoretisch sogar mit einem Bußgeld belegt werden.
Ohne Mindestwärmeschutz muss oberste Geschossdecke gedämmt werden
Existiert bereits ein ausreichender Mindestwärmeschutz, gibt sich der Gesetzgeber damit zufrieden. Der Mindestwärmeschutz, entsprechend der DIN-Norm 4108-2, ist eine Maßnahme, um die Bausubstanz zu erhalten, nicht um Energie zu sparen. Er soll den Wärmedurchgang durch die Bauteile begrenzen und eine Anreicherung von Feuchte verhindern. Das vermeidet Bauschäden durch Schimmel und Wasser. Die meist dünne Trittschalldämmung genügt den Mindestwärmeschutzanforderungen übrigens nicht. Fehlt der Mindestwärmeschutz, reicht es übrigens nicht, diesen nachträglich aufzubringen! Dann muss der Dachboden richtig gedämmt werden, bis der von der EnEV geforderte U-Wert erreicht ist. Ungedämmt kann der U-Wert bis zu zwei Watt pro Quadratmeter und Kelvin betragen. Damit die Wärmeverluste bei einer Nachrüstung der Dachbodendämmung auf einen U-Wert von 0,24 fallen können, wird eine Dämmdicke von 12 bis 18 Zentimetern benötigt, je nachdem, welcher Dämmstoff eingesetzt wird.
Versäumte Dachbodendämmung jetzt schnell nachholen
Wer bisher noch nicht der gesetzlichen Anforderung nachgekommen ist, sollte die Dachbodendämmung jetzt zeitnah umsetzen! Alternativ ist auch eine Dachdämmung möglich. Das macht immer dann Sinn, wenn der Dachboden später noch zu Wohnraum ausgebaut werden soll. Die Umsetzung der gesetzlichen Pflicht lohnt sich für Hausbesitzer: Die Dämmung der obersten Geschossdecke reduziert die Schimmelgefahr, denn an den gedämmten Stellen erhöht sich die Oberflächentemperatur. Besonders wenn die oberste Geschossdecke aus Beton besteht, kommt Schimmel immer wieder vor. Auch die Sommerhitze in den obersten Wohnräumen wird durch eine Dämmung merklich reduziert und trägt zu einem behaglichen Wohnen bei. In vielen Fällen ist die Dämmung zudem profitabel: Sie hat eine Lebensdauer von mehr als 30 Jahren, rechnet sich in den meisten Fällen durch eingesparte Heizkosten aber schon nach sieben bis 13 Jahren.
Übrigens: Wer besser als die EnEV-Vorgaben dämmen möchte (0,14 W/m²K statt 0,24 W/m²K), kann für die Dachbodendämmung auch eine KfW-Förderung beantragen.
Ob ein Anschluss technisch möglich ist, hängt von den vor Ort verlegten Leitungen ab. Decken diese die Leistung ab, können Sie theoretisch ...
Antwort lesen »Bei einer Dämmstärke von 5 cm verbessern Sie den Wärmeschutz bereits. Wie stark der Effekt auffallen wird, lässt sich ohne Kenntnis vom ...
Antwort lesen »Wohnen Sie nicht selbst im Haus, können Sie die Basisförderung und optional den Effizienzbonus zur Förderung der Wärmepumpe beantragen. Die ...
Antwort lesen »Hier empfehlen wir den Kontakt zu einem Ofenbauer aus Ihrer Region. Ansprechpartner und Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen ...
Antwort lesen »Geht es um die neue E-Auto-Förderung, bekommen Sie den Zuschuss für ein ab dem 01. Januar 2026 neu auf Sie zugelassenes Elektroauto, ...
Antwort lesen »Ohne das Gebäude zu kennen, ist eine Empfehlung hier nicht möglich. Aus diesem Grund raten wir, Kontakt zu einem Energieberater aus Ihrer ...
Antwort lesen »Ja, wir informieren darüber auf der Seite "Förderung für die barrierefreie Badsanierung". Darüber hinaus finden Sie aktuelle Angaben zum ...
Antwort lesen »Ja, das ist leider nötig. Zunächst können Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen. Dieser enthält konkrete ...
Antwort lesen »Das ist grundsätzlich möglich. Es gibt Aerogel-Platten, die für den Einsatz auf der Fassade geeignet sind. Sie weisen eine sehr geringe ...
Antwort lesen »Energetisch am günstigsten ist es, die Rollläden außen auf die Dämmung zu setzen. Auch wenn das optisch nicht die eleganteste Lösung ...
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Antwort lesen »Laut KfW-Informationen gilt Folgendes: "Als anteilige förderfähige Kosten kann maximal der Förderhöchstbetrag für die vorliegende ...
Antwort lesen »Auch in Ihrem Fall können Sie aller Voraussicht nach ohne die Hinterlüftung arbeiten. Ohne Verbindung nach draußen wäre die Funktion ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung der Heizung, können Sie den Handwerker einfach wechseln. Wichtig ist, dass der neue die Sanierung entsprechend den ...
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Antwort lesen »Sie können die Förderung der Heizung einfach online über das KfW-Portal beantragen – das funktioniert auch bei Arbeiten in Eigenleistung. ...
Antwort lesen »Da Sie selbst nicht Eigentümer sind, können Sie technische Maßnahmen wie eine Ertüchtigung oder den Austausch der Fenster leider nicht ...
Antwort lesen »Ohne Angaben zum Gebäude können wir aus der Ferne leider nicht einschätzen, ob die Heizung zu viel verbraucht. Geht es um ein intaktes, ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie Fördermittel beantragen, wenn Sie durch die Ertüchtigung einen U-Wert von 1,3 W/m²K erreichen. Bei der Umsetzung ...
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Antwort lesen »Geht es um Maßnahmen am Gebäude und nicht um die Förderung der Heizung, können Sie den Förderantrag selbst bzw. zusammen mit einem ...
Antwort lesen »Geht es um die Vorgaben, beantragen Sie Fördermittel für die einzelnen Wärmepumpen. Anzugeben ist daher immer die jeweilige Leistung. Zu ...
Antwort lesen »Das ist möglich, allerdings nicht ohne Weiteres außen auf Holz oder Klinker. Sie müssten den Luftspalt dazu entweder komplett füllen, ...
Antwort lesen »Bei der Förderung einer ganzheitlichen Sanierung gibt es keine einzelnen Bauteilvorgaben. Hier ist es wichtig, den geforderten ...
Antwort lesen »Bekommen Sie einen neuen Zähler, können Sie für diesen einen neuen Vertrag abschließen. Der alte Vertrag bleibt bestehen – hier können Sie ...
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