Die Neuregelungen aus dem "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen" (Solarspitzengesetz) gelten für alle Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 25.2.2025 in Betrieb gehen. Wer mit einer Solaranlage im Bestand in das neue Modell wechseln möchte, kann das freiwillig tun. Nötig geworden war das Gesetz unter anderem, weil Deutschland an sonnigen Tagen schon jetzt oft mehr Strom produziert, als verbraucht wird. Die Folge sind negative Preise an der Strombörse, hohe Förderkosten durch das EEG und eine sinkende Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen. Künftig soll der Fokus daher mehr auf Eigenverbrauch und Speicherung von Solarstrom liegen, um die Netzstabilität zu verbessern und die Kosten für alle Verbraucher zu senken.
Das gilt seit Ende Februar 2025 für neue Photovoltaik-Anlagen:
1. Keine Vergütung mehr bei negativen Strompreisen
Nach einer Neuregelung von § 51 EEG erhalten Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bei negativen Börsenstrompreisen keine Einspeisevergütung mehr. Das gilt sowohl für Anlagen in der Festvergütung als auch in der Direktvermarktung. Mit Umstellung der Strombörse auf die Viertelstundenvermarktung rückwirkend zum 1.1.2025 gilt das auch schon für Viertelstunden mit negativen Preisen.
--> Wichtig zu wissen: Hauseigentümern mit Photovoltaik-Anlage entsteht durch die Neuregelung trotzdem kein Nachteil, denn die entgangene Vergütung aus Zeiten negativer Strompreise wird nach Ende des 20-jährigen gesetzlichen Vergütungszeitraums nachgeholt.
2. Smart Meter (iMSys) und Steuerbox werden Pflicht (und teurer)
Für ein stabiles Stromnetz müssen Netzbetreiber die Einspeisung von Photovoltaik-Anlagen steuern können. Deshalb müssen alle neuen Solaranlagen ab einer Nennleistung von 7 Kilowatt-Peak (kWp) über ein intelligentes Messsystem (iMSys = Smart Meter) und eine digitale Steuereinheit verfügen. Geht eine neue Photovoltaik-Anlage ohne smarte Mess- und Steuertechnik ans Netz, wird die Stromeinspeisung pauschal auf 60 Prozent der Nennleistung begrenzt (Wirkleistungsbegrenzung). Wird die intelligente Technik später nachgerüstet, wird auch die Wirkleistungsbegrenzung aufgehoben.
Geplant ist, dass 90 Prozent der bis 30.09.2026 neu installierten Photovoltaik-Anlagen bis 31.12.2026 mit iMSys und Steuereinrichtung ausgestattet werden. Auch bestehende Photovoltaik-Anlagen müssen nach und nach nachgerüstet werden: Bis Ende 2028 sollen 50 Prozent der seit 2018 installierten Anlagen nachgerüstet werden.
Welche Kosten fallen für Smart Meter und Steuerbox an?
Für den Einbau intelligenter Messsysteme (iMSys) wurden neue Kostenobergrenzen festgelegt:
3. Einfachere Direktvermarktung von Solarstrom auch für kleinere Solaranlagen
Auch Betreiber von kleineren Photovoltaik-Anlagen (Nennleistung unter 100 kWp) sollen unkompliziert die Möglichkeit zur Direktvermarktung haben, das heißt ihren Solarstrom zum aktuellen Börsenpreis verkaufen können. Ob es solche Direktvermarktungsangebote auch für private Haushalte geben wird und wie diese aussehen, steht aber noch nicht fest. Sogar mit gespeichertem Netzstrom darf künftig gehandelt werden: Es soll möglich sein, den Batteriespeicher in Zeiten niedriger Börsenpreise mit günstigem Netzstrom zu laden und den Strom später zu höheren Preisen zu verkaufen. Nach §19 EEG kann für Heim- und kleine Gewerbespeicher zusammen mit Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Modulleistung die sogenannte Pauschaloption genutzt werden. In dieser Option kann auf komplexe Messkonzepte zur Abgrenzung von Strommengen aus Solaranlage und Netz verzichtet werden.
Für wen gelten die Regelungen aus dem Solarspitzengesetz?
Die Neuregelungen gelten für alle Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 25.2.2025 in Betrieb genommen werden. Für kleine Anlagen unter 2 kWp gilt die Regelung erst einmal nicht, Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichterleistung bis 800 Watt und einer Modulleistung bis 2.000 Watt sind von den Regelungen ausgenommen. Außerdem gibt es eine Übergangsregelung für neue Anlagen bis 100 kWp. Bei ihnen gilt die Neuregelung erst ab dem Folgejahr nach dem Smart-Meter-Einbau.
Für alle bereits installierten Solaranlagen gilt die Neuregelung nicht. Sie können aber freiwillig an den neuen Vorgaben teilnehmen, dafür erhöht sich dann die Einspeisevergütung um 0,6 Cent pro Kilowattstunde (kWh).
Was bedeutet das Solarspitzengesetz für private Eigentümer?
Mit den neuen Regelungen ergibt sich für Eigentümer ein noch stärkerer Anreiz, den eigenen Solarstrom selbst zu nutzen und im Solarstromspeicher zwischenzuspeichern. Durch die intelligente Nutzung und Zwischenspeicherung zu Zeiten negativer Strompreise kann sogar ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden. Eigentümer sollten darauf achten, dass ihr Batteriespeicher auch anhand von Solar- und Lastprognosen intelligent zur Mittagszeit laden kann und diese Funktion entsprechend aktiviert wird. Der Bundesverband Solarwirtschaft empfiehlt darüber hinaus, den Speicher nicht zu klein zu dimensionieren.
Fazit: Wer seinen Solarstrom gezielt selbst nutzt, speichert oder flexibel einspeist, profitiert am meisten!
Klimaanlagen sind Luft-Luft-Wärmepumpen, die ebenfalls von der KfW gefördert werden. Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent (35 ...
Antwort lesen »In Absatz 3 § 35 c EStG steht dazu "[...] Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist [...] nicht zu gewähren, wenn für die energetischen ...
Antwort lesen »Der Steuerbonus nach § 35 c kommt hier leider nicht infrage. Denn damit können Sie die Umfeldmaßnahmen nur fördern lassen, wenn Sie auch ...
Antwort lesen »Das BMWK schreibt dazu: "Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer ...
Antwort lesen »Das hängt grundsätzlich von der Konstellation bei Ihnen vor Ort ab. In der Regel benötigen Sie aber einen Antrag zum Umbau des ...
Antwort lesen »Im besten Falle befindet sich die Dampfbremse unter der Dämmebene auf der warmen Seite der Konstruktion. Sie sollte also unter der ...
Antwort lesen »Laut FAQ zum BEG ist das nicht korrekt. Denn in Punkt 2.5 heißt es dort: "Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Gebäudenetzen ...
Antwort lesen »Das ist nicht korrekt. Laut § 22 EnFG gelten nur die folgenden Voraussetzungen: Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen ...
Antwort lesen »Das kommt auf die gewünschte Leistung an. Benötigen Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan oder eine Bestätigung zur Förderung, ist die ...
Antwort lesen »Möchten Sie eine Etagenheizung austauschen, gibt es aus Platzgründen oftmals nicht viele Alternativen. So können Sie eine neue Gasheizung ...
Antwort lesen »Bei einem Zweifamilienhaus bekommen Sie eine Basis-Heizungsförderung in Höhe von 30 bis 35 Prozent von 45.000 Euro. Zudem können Sie eine ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung für die Sanierung, ist der Vertrag mit den Antragsunterlagen beim jeweiligen Fördergeber einzureichen. Damit das ...
Antwort lesen »Ja, die für die Antragstellung nötigen Arbeiten lassen sich als Baubegleitung und Fachberatung fördern. Die Nachweiserstellung ist dabei ...
Antwort lesen »Das hängt von der Installation des Speichers ab. Kann dieser auch Strom aus dem Netz laden, gilt er als steuerbare Verbrauchseinrichtung ...
Antwort lesen »Möchten Sie den Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung der Fenster nutzen, sind eine Reihe von Umfeldmaßnahmen förderbar. Darunter ...
Antwort lesen »Eine Förderung bekommen Sie für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Voraussetzung ist, dass die außenliegende Sonnenschutzeinrichtung ...
Antwort lesen »Der individuelle Sanierungsfahrplan ist informativ und mit keinen Pflichten verbunden. Auch wenn Sie nur einzelne Maßnahmen daraus ...
Antwort lesen »Sie können das Unternehmen immer wechseln. Wichtig ist, dass Sie nach wie vor die technischen Vorgaben zur Förderung der Fenster einhalten. ...
Antwort lesen »Die Angabe im Musterformular des Liefer-/Leistungsvertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung ist für die Förderung erst einmal ...
Antwort lesen »Auch wenn Sie Teile der Kosten nicht angeben, ist die Anlage förderbar. Wichtig ist, dass diese die technischen Vorgaben der Fördergeber ...
Antwort lesen »Geht es um die Außenwände, greifen die GEG-Vorgaben, wenn Sie diese ersetzen oder erstmalig neu einbauen. Aber auch dann, wenn Sie ...
Antwort lesen »Haben Sie die Fachplanung und Baubegleitung im Rahmen der Förderung in Auftrag gegeben, sind beide Maßnahmen erforderlich. Nachlesen können ...
Antwort lesen »In diesem Fall stehen unseren Informationen zur Folge keine zusätzlichen Fördermittel bereit. Grund dafür ist, dass die Sanierung bereits ...
Antwort lesen »Die Erleichterung bei der Förderung für neue Fenster gilt für barrierearme sowie einbruchhemmende Fenster. Zudem genügt ein U-Wert von 1,1 ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie nur den Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Mit diesem ist es möglich, 20 Prozent der ...
Antwort lesen »Geht es um die Heizung, gibt es zwei Fördermöglichkeiten - zum einen den Austausch der Wärmeerzeugung und zum anderen die ...
Antwort lesen »Wie hoch der Zuschuss in Euro ist, lässt sich ohne Kenntnis über die Kosten nicht sagen. Wir können Ihnen aber die maximale Förderung ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit dem BAFA ist die Flächenheizung in diesem Fall nicht förderbar, da sie die für die Effizienz wichtige ...
Antwort lesen »Da sich der Laden wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet und einen nicht unerheblichen Teil des Gebäudes ausmacht, ist hier ...
Antwort lesen »Da Sie das Haus als Eigentümer seit 2005 selbst bewohnen, gelten bereits jetzt alle Nachrüstpflichten. Ausgenommen davon sind nur ...
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