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30.11.2023
mehr zu Photovoltaik
 

FAQ Steuererleichterungen für Photovoltaik-Anlagen

Nullsteuersatz für PV, Befreiung von der Ertragsteuer bis 30 kW

Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 am 1.1.2023 gelten auch mehrere steuerliche Verbesserungen für Photovoltaik-Anlagen. Steuerliche und bürokratische Hürden bei Installation und Betrieb von Photovoltaik-Anlagen werden weiter abgebaut. Unter anderem sind Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW rückwirkend ab 2022 von der Ertragsteuer befreit. Darüber hinaus gilt ein Nullsteuersatz für Erwerb und Installation von privaten Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern.

Altbau mit Photovoltaik-Anlage auf dem Dach
Schluss mit Ertragsteuer und bürokratischen Hürden: Seit Anfang 2023 gelten zahlreiche Verbesserungen für Photovoltaik-Anlagen auf EinfamilienhäusernFoto: energie-fachberater.de

Update 30.11.2023: Das Bundesfinanzministerium hat ein weiteres BMF-Schreiben veröffentlicht. Beantwortet werden darin Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaik-Anlagen.

Update 27.2.2023: Das Bundesfinanzministerium hat nun das endgültige BMF-Schreiben "Umsatzsteuer; Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)" veröffentlicht. Darin werden die wichtigsten Fragen und Auslegungen beantwortet sowie Beispiele dargestellt.

Update 26.1.2023: Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaik-Anlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) veröffentlicht. Darin ist unter anderem erklärt, für welche Materialien und Leistungen die Vergünstigung gilt. Außerdem ist die Bewertung von Miete, Leasing und Mietkauf von Photovoltaik-Anlagen erklärt.

Update Januar 2023 - FAQ zum Nullsteuersatz
Seit dem 1.1.2023 fällt auf die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaik-Anlage, wie Module, Wechselrichter und auch Solarstromspeicher. Da die Regelung in der Praxis viele Fragen aufgeworfen hat, hat das Bundesfinanzministerium erste FAQ veröffentlicht.

  • Ab wann gilt die Regelung - bei Lieferung oder Installation? Was ist, wenn ich meine Anlage schon 2022 bestellt habe? Der Nullsteuersatz gilt seit dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaik-Anlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaik-Anlage auch installiert, ist das Datum der vollständigen Lieferung entscheidend. Wird die Solaranlage vom Verkäufer auch installiert, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.
  • Bestellt 2022, aber noch nicht geliefert - was bedeutet das für die Steuer? Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaik-Anlage geliefert beziehungsweise installiert wird. Liegt das Liefer/Installations-Datum nach dem 31. Dezember 2022, fällt keine Umsatzsteuer an. Aber: Nicht zwangsläufig resultiert daraus ein geringerer Kaufpreis! Das ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängig.
  • Was ist mit Photovoltaik-Anlagen im Bestand? Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
  • Werden Photovoltaik-Anlagen jetzt günstiger? Das muss sich erst noch zeigen. Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer an Kund:innen weitergegeben, sind dazu aber nicht verpflichtet.
  • Was gilt bei Erweiterung einer bestehenden Anlage? Beim Kauf neuer Komponenten und deren Installation fällt keine Umsatzsteuer an.
  • Was gilt bei Miete, Leasing und Mietkauf von Photovoltaik-Anlagen? Miete:
    Die Anmietung einer Photovoltaik-Anlage ist keine Lieferung und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Leasing- oder Mietkauf: Je nach Vertrag können Leasing und Mietkauf umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen. Eine Lieferung liegt vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit.
  • Gilt der Nullsteuersatz auch für Balkon-Photovoltaik / Mini-Solaranlagen? Der Nullsteuersatz gilt auch für sogenannte Balkonkraftwerke. Mobile Solarmodule (z. B. für Camping) sind dagegen nicht begünstigt.
  • Was ist mit der Reparatur von Photovoltaik-Anlagen? Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaik-Anlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind aber nicht vergünstigt.

Update 16.12.2022: Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz am 16.12.2022 zugestimmt. Damit ist der Weg frei für steuerliche Verbesserungen für private Photovoltaik-Anlagen! Ab 2023 gilt damit für Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt und Solarstromspeicher eine Umsatzsteuer von 0 Prozent. Das macht die Anschaffung für private Haushalte deutlich günstiger. Zudem werden Haushalte mit kleiner Photovoltaik-Anlage von der Einkommenssteuer befreit. Diese Regelung gilt für neue und bestehende Solaranlagen. --> Wichtig zu wissen: Viele Detailfragen zu den Steuerregelungen werden wohl erst 2023 beantwortet werden können, wenn die Finanzverwaltung entsprechende Schreiben mit Auslegungen veröffentlicht hat.

Update: Am 2.12.2022 hat der Bundestag dem Jahressteuergesetz 2022 mit einigen Änderungen zum ursprünglichen Entwurf zugestimmt. So kommt die Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW schon ein Jahr früher, also bereits 2022 statt erst 2023. Damit entfällt die bisherige Liebhaberei-Regelung. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen, bevor es in Kraft treten kann.

Diese Verbesserungen für Photovoltaik-Anlagen enthält das Jahressteuergesetz 2022

1. Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kW
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Geregelt ist diese in §3 Nr. 72  EStG.

Der Vorteil: Damit werden steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen abgebaut. Niemand muss mehr allein wegen einer kleinen Solaranlage zum Steuerberater.

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2. Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der Ertragsteuerbefreiung unterliegen.

3. Umsatzsteuer: Nullsteuersatz - Abbau von Bürokratie
Für Erwerb und Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt ab 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaik-Anlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet. Die gesetzliche Regelung zum Nullsteuersatz findet sich in §12 Abs. 3 UStG. Der Nullsteuersatz gilt für Lieferungen und Installationen ab dem 1.1.2023.

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Der Vorteil: Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber können ihre neue Anlage so günstiger erwerben, nämlich zum Nettopreis. Zwar ist es schon bisher auch bei privaten Photovoltaik-Anlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Künftig bleibt das Eigentümer:innen erspart. Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben.

Weitere Änderungen und Verbesserungen für erneuerbare Energien
Am 14.9.2022 hat das Bundeskabinett die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen. Ziel des Entwurfs für eine dritte Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) ist es, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen.

Was bedeutet das für private Photovoltaik-Anlagen?

  • Die für den 1. Januar 2023 bereits beschlossene Abschaffung der sogenannten 70-Prozent-Regelung für neue Photovoltaik-Anlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung wird zeitlich vorgezogen. Bisher waren Betreiber solcher Solaranlagen verpflichtet, die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 Prozent zu begrenzen oder ihre Anlage mit einer Steuerungseinrichtung auszustatten. Zur weiteren Erhöhung der Photovoltaik-Einspeisung wird die Abschaffung der Regelung für alle Neuanlagen vorgezogen, die ab dem 15. September 2022 in Betrieb genommen werden.
  • Zusätzlich wird die sogenannte 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 bei Photovoltaik-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben. Bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem bereits im Gesetz angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz gelten EE-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW als Pflichteinbaufall.

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Quelle: Bundesfinanzministerium / BMWK / Landesregierung Baden-Württemberg
 
 

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