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05.06.2024

Unwetterschäden richtig von der Steuer absetzen - so geht's

Finanzamt kommt Eigentümern teilweise bei Kosten entgegen

Blitz, Starkregen, Sturm und Hagel: Unwetterschäden machen derzeit vielen Eigentümer:innen zu schaffen. Die Schäden müssen schnell beseitigt werden, damit es keine Folgeschäden gibt - eine ziemliche finanzielle Belastung! Doch unter bestimmten Bedingungen können die Kosten steuerlich abgesetzt werden. Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erklären die Experten vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Grafik Unwetterschäden
Die Beseitigung von Unwetterschäden ist eine große finanzielle Belastung! Doch unter bestimmten Bedingungen können Eigentümer:innen die Kosten von der Steuer absetzenFoto: obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH

Aktueller Hinweis Juni 2024:
Für das Hochwasser Ende Mai 2024 bis Anfang Juni 2024 hat Baden-Württemberg bereits einen Katastrophenerlass herausgegeben und unterstützt Betroffene durch steuerliche Erleichterungen. Bürger:innen und Unternehmen können sich an ihr zuständiges Finanzamt wenden. Mögliche Erleichtungen sind zum Beispiel angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen. In begründeten Fällen ist es außerdem möglich, dass Vollstreckungen aufgeschoben werden, ohne dass dafür Säumniszuschläge gezahlt werden müssen.

In Bayern hat das bayerische Kabinett ein Soforthilfe-Paket beschlossen. Privathaushalte können demnach für Hausrat bis zu 5.000 Euro erhalten, bei Ölschäden bis zu 10.000 Euro. Waren die Schäden versicherbar, ist ein Abschlag von 50 Prozent möglich. Anträge können betroffene Haushalte bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Wichtig: Die Soforthilfen sind als Überbrückung gedacht, nach Abrechnung mit der Versicherung können auch Rückzahlungen nötig sein.

Für Unternehmen und Angehörige freier Berufe soll in Bayern eine Soforthilfe von bis zu 200.000 Euro gewährt werden, in der Landwirtschaft bis zu 50.000 Euro. Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen.

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Überschwemmte Häuser, verschlammte Wohnungen, demolierte Dächer: Viele Bewohner müssen eine Menge Geld in die Hand nehmen, um Schäden nach einem Unwetter zu beseitigen und ihr Heim instand zu setzen. In einigen Fällen springt die Gebäude- oder Hausratversicherung ein. In anderen Fällen braucht man eine zusätzliche Elementarschadenversicherung, die gegebenenfalls hilft. 

Doch was machen all diejenigen, bei denen keine Versicherung zahlt? Für die gibt es unter Umständen die Möglichkeit, die Ausgaben rund um die Schadensbeseitigung von der Steuer abzusetzen. Dabei ist von Bedeutung, in welchem Verhältnis der Betroffene zur Immobilie steht, denn je nachdem, ob der Geschädigte Selbstnutzer, Vermieter oder Mieter ist, sind die Bedingungen verschieden.

Vermieter: Kosten für Unwetterschäden als Werbungskosten absetzen
Vermieter müssen in ihrer Steuererklärung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angeben. An dieser Stelle können sie in der Regel auch die notwendigen Ausgaben rund um die Behebung von Unwetterschäden als Werbungskosten geltend machen.

Eine zweite Möglichkeit: Für Wiederherstellungskosten können unter Umständen Sonderabschreibungen infrage kommen, wobei die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beachten und am besten von einem Einkommensteuerexperten zu prüfen sind.

Selbstnutzer und Mieter: Kosten für Unwetterschäden als außergewöhnliche Belastung absetzen
Kosten, die im Zusammenhang mit Unwetterschäden entstehen, können unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eingetragen werden. Das gilt auch für Mieter, wenn beispielsweise Schönheitsreparaturen nötig sind, die der Vermieter nicht übernimmt.

Konkret können folgende durch Unwetter hervorgerufene Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden:

  1. Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen. Gemeint sind damit elementare Schäden wie zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren oder unterspülte Grundmauern. Terrasse und Garage werden hingegen nicht als existenziell notwendig angesehen und somit auch nicht berücksichtigt.
  2. Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch Unwetterschäden nutzlos geworden sind (so genannte Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder und Antiquitäten oder die wertvolle Briefmarken- bzw. Münzsammlung fallen allerdings nicht darunter). Der Betrag, der in den Notfällen jeweils angesetzt werden kann, orientiert sich immer am so genannten Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Gegenstände. Wichtig ist also, was die irreparabel beschädigten Objekte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch wert waren. Der Neuwert jener Sachen, die die Betroffenen nach dem Unglück kaufen, ist nicht maßgeblich. Ansetzbar ist ausschließlich der Wiederbeschaffungswert für ein Objekt, das dem kaputtgegangenen Gegenstand in den Kategorien Alter, Art, Wert und Güte gleicht.

Wer solche unwetterbedingten Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, muss folgende Bedingungen beachten:

  • Der kostenauslösende Schaden darf nicht durch eigenes Verschulden bzw. durch einen Dritten verursacht worden sein. Er muss sich auf ein so genanntes unabwendbares Ereignis - also zum Beispiel auf Blitzeinschlag, Starkregen, Hagel oder Sturm - zurückführen lassen.
  • Betroffene müssen alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben: Einen Abzug der Kosten zur Schadensbeseitigung und Wiederbeschaffung lässt der BFH nur zu, wenn es keine Möglichkeit gab, eine "allgemein zugängliche und übliche Versicherung" abzuschließen. Dazu zählen beispielsweise eine Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung – nicht aber eine sogenannte Elementarversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch.
  • Hat das Unwetter-Opfer Erstattungen einer Versicherung bzw. andere finanzielle Hilfen erhalten, so sind die Schadenskosten um diese Beträge zu kürzen. 
  • Die Schadensbeseitigung und die Wiederbeschaffung von Zerstörtem sollten in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Schadenseintritt stattfinden. Konkret akzeptiert das Finanzamt Erwerbungen und Reparaturarbeiten innerhalb von drei Jahren nach dem Unwetter.
  • Natürlich kann das Finanzamt die Vorlage von Rechnungen und anderen geeigneten Nachweisen verlangen, um die Schadenskosten und deren ordnungsgemäße Begleichung zu belegen. 

Wichtig zu wissen: Bei den außergewöhnlichen Belastungen berechnet das Finanzamt zunächst einmal für jeden Einzelnen eine so genannte zumutbare Eigenbelastung, die sich individuell an Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl orientiert. Erst Belastungen, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus. Dabei ist allerdings zu beachten, dass verschiedene Kostenarten in die außergewöhnlichen Belastungen mit aufgenommen werden können. Da kommen neben den unwetterbedingten Kosten unter Umständen zum Beispiel auch Krankheits- oder Kurkosten infrage.

Kosten für Beseitigung von Unwetterschäden als haushaltsnahe Handwerkerleistungen absetzen
Wer die Ausgaben für die Beseitigung unwetterbedingter Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, weil er auf diesem Wege zum Beispiel nicht die erwähnte zumutbare Eigenbelastung überschreitet, hat noch eine andere Möglichkeit: Er kann entsprechende professionell ausgeführte Reparaturarbeiten in der selbst genutzten Wohnung, im eigenen Haus oder auf dem zugehörigen Grundstück als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend machen. Zweit- oder Ferienwohnungen sowie Wochenendhäuser kommen dabei übrigens auch infrage.

Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen gilt allgemein: 20 Prozent der Anfahrts-, Lohn- und Gerätekosten können steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerersparnis ist allerdings auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Außerdem muss eine korrekte Rechnung vorliegen - und der Rechnungsbetrag muss überweisen worden sein. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Katastrophenerlasse sichern Steuererleichterungen
Wüten Unwetter in einer ganzen Region oder in mehreren Regionen, so kann das zuständige Finanzministerium auf diese breitenwirksamen Ereignisse reagieren: Katastrophenerlass lautet das Stichwort in diesem Zusammenhang. Konkret bedeutet das, dass das Finanzamt den Geschädigten entgegenkommt, um unbillige Härten zu vermeiden. So können zum Beispiel besondere Steuererleichterungen oder bestimmte vereinfachende Verfahrensregeln beschlossen werden. Gelten solche Erlasse, ist es im Allgemeinen auch leichter, Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Grundsätzlich entscheidet das jeweilige Finanzministerium von Fall zu Fall, welche Erleichterungen in welchem Umfang gewährt werden.  

 
 
 
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
 
 

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