In Deutschland sind über fünf Millionen Photovoltaik-Anlagen bei der Bundesnetzagentur registriert. Die meisten speisen einen Teil des erzeugten Stroms ins Netz. Denn wer mehr produziert als er verbraucht, verkauft den Überschuss an den Netzbetreiber. Die Vergütung dafür ist jedoch gering. Für Neuanlagen liegt sie derzeit bei knapp acht Cent pro Kilowattstunde – der Strom aus der Solaranlage kostet aber rund elf bis 15 Cent pro Kilowattstunde. Das Paradox: Während die Solaranlagenbetreiber den Solarstrom zu niedrigen Preisen in das Netz einspeisen, zahlen ihre Nachbarn im Haus nebenan zum selben Zeitpunkt für die Entnahme aus dem Netz im Schnitt 35 Cent pro Kilowattstunde an den Stromversorger.
Dabei könnten sie den günstigen Solarstrom, gegen einen Aufschlag, auch direkt von nebenan erhalten. Doch die Weitergabe an benachbarte Haushalte ist bislang nicht ohne Weiteres erlaubt. Die Anlagenbetreiber müssten sich als Stromlieferanten registrieren und eine Vielzahl an Pflichten erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Erfüllung von Bilanzkreisauflagen sowie eine Liefergarantie. Dieser Mehraufwand lohnt sich nicht.
Ab Juni 2026: Einfachere Regeln beim Solarstromverkauf an nebenan
Nun hat der Gesetzgeber die zusätzlichen Auflagen abgeschafft. Eigentümer:innen können ihren lokal erzeugten Solarstrom künftig direkt mit Nachbarn oder sogar der gesamten Straße teilen. Zu diesem Zweck hat der Bundestag am 13. November 2025 den neuen Paragrafen 42c des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Er ist am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten. Damit ist nun ein Teil der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II der EU deutsches Recht.
Die Neuregelung schafft erstmals eine rechtliche Grundlage für Energy Sharing und erlaubt die gemeinsame Nutzung erneuerbaren Stroms innerhalb lokaler Energiegemeinschaften. Wer eine Anlage betreibt, wird von vielen Pflichten klassischer Energielieferanten befreit und darf nun eine vereinfachte Vereinbarung mit den Stromabnehmern schließen. Sie beinhaltet die Stromlieferung und das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zwischen dem Betreiber der Anlage und dem Abnehmer. Reststromverträge für die Abnehmer müssen die Anlagenbetreiber nicht abschließen. Diese Verträge betreffen den Verbrauch, den der Solarstrom nicht deckt – ihn müssen die Nachbarn selbst abschließen.
Attraktivere Alternative zur Einspeisevergütung
Die neue Einnahmequelle könnte sich künftig als Alternative zur Einspeisevergütung etablieren. Und das mit gutem Grund: Mit dem Solarstromverkauf an die Nachbarn werden die Anlagenbetreiber mehr Geld verdienen als mit der Einspeisevergütung. Die Nachbarn könnten im Gegenzug von deutlich geringeren Stromkosten profitieren: eine klassische Win-Win-Situation.
Auch aus einem anderen Grund sehen Fachleute eine wachsende Bedeutung des Energy Sharings. Die Bundesregierung diskutiert derzeit, ob die Einspeisevergütung für Neuanlagen wegfallen soll. Deren Betreiberinnen und Betreiber sollen den nicht selbst genutzten Strom stattdessen an der Börse verkaufen. Dadurch kann der Stromverkauf an das unmittelbare Umfeld attraktiv werden. Außerdem könnte Energy Sharing auch dazu beitragen, den Ausbau der Photovoltaik zu beschleunigen und den Anteil erneuerbarer Energien im Stromnetz weiter zu erhöhen.
Für wen lohnt sich Energy Sharing?
Gerade für Häuser mit größeren Solaranlagen und einem relativ niedrigen Eigenverbrauch kann sich das Modell künftig lohnen.
Ab wann ist Energy Sharing erlaubt?
Bald wird die Neuregelung in Kraft treten und das nicht nur für den Verkauf an die Nachbarn. Ab Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebietes unterstützen, ab Juni 2028 auch gebietsübergreifend. Große Unternehmen sind hingegen von der Teilnahme ausgeschlossen.
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