Update 29.5.2026: Ab dem 1. Juni 2026 ermöglicht das Energiewirtschaftsgesetz (§ 42c EnWG) das sogenannte Energy Sharing - damit können Privathaushalte, Kommunen oder Bürgerenergiegemeinschaften überschüssigen Strom aus ihrer Solar- oder Windkraftanlage lokal teilen. Doch kurz vor dem Start wird klar: Viele Fragen sind noch offen und nur wenige Haushalte erfüllen aktuell die Voraussetzungen.
Problem 1: Technische Voraussetzungen fehlen meist noch
Sowohl der Anlagenbetreiber als auch der Letztverbraucher brauchen einen
Smart Meter. Diese Messsysteme ermitteln Verbrauch und Erzeugung
viertelstundengenau. Anhand eines Aufteilungsschlüssels sollen sie die
Anteile von Sharing- und Reststromverbrauch bestimmen. Smart Meter sind
jedoch noch nicht ausreichend verbreitet. Außerdem müssen viele der 860
Netzbetreiber in Deutschland bei der Digitalisierung aufholen, um die
Daten verarbeiten zu können.
Dazu kommt: "Diejenigen, die den geteilten Strom beziehen – die Letztverbraucher – decken damit nur einen Teil ihres Bedarfs und erhalten den Reststrom von einem gewöhnlichen Stromlieferanten. Weil aber vor allem die Bundesnetzagentur noch klarstellen muss, nach welchem Verfahren der Strom zugeordnet und abgerechnet werden kann, wird sich die Umsetzung von Energy Sharing verzögern", sagt Stromexpertin Dr. Astrid Aretz vom Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW), Co-Leiterin des Projekts "Forum EnShare".
Problem 2: Wirtschaftlichkeit ist noch unklar
Ob Energy Sharing finanzielle Vorteile gegenüber der normalen Einspeisevergütung bringt, ist aktuelll noch schwer einzuschätzen. Es fehlen Erfahrungswerte und finanzielle Anreize im Energiewirtschaftsgesetz. Aber: Nicht immer ist Wirtschaftlichkeit die Motivation! Oft geht es auch um Teilhabe. Den Strom mit Akteuren vor Ort zu teilen, motiviert Menschen auf eine andere Weise, sich für die lokale Energiewende einzusetzen.
Wie geht's jetzt weiter?
Henning Herbst von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. spricht an, was noch fehlt: "Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist entscheidend, dass die Umsetzung transparent und niedrigschwellig erfolgt, etwa durch Musterverträge und leicht zugängliche Informationsangebote."
Darum will sich jetzt das Projekt "Forum EnShare" vom Future Energy Lab und vom Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) kümmern. Im Dialog zwischen Praxisakteuren sollen offene Fragen geklärt werden. Außerdem finden Interessenten auf einer FAQ-Seite schon hilfreiche Infos.
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Ursprünglicher Artikel vom 13.1.2026
In Deutschland sind über fünf Millionen Photovoltaik-Anlagen bei der Bundesnetzagentur registriert. Die meisten speisen einen Teil des erzeugten Stroms ins Netz. Denn wer mehr produziert als er verbraucht, verkauft den Überschuss an den Netzbetreiber. Die Vergütung dafür ist jedoch gering. Für Neuanlagen liegt sie derzeit bei knapp acht Cent pro Kilowattstunde – der Strom aus der Solaranlage kostet aber rund elf bis 15 Cent pro Kilowattstunde. Das Paradox: Während die Solaranlagenbetreiber den Solarstrom zu niedrigen Preisen in das Netz einspeisen, zahlen ihre Nachbarn im Haus nebenan zum selben Zeitpunkt für die Entnahme aus dem Netz im Schnitt 35 Cent pro Kilowattstunde an den Stromversorger.
Dabei könnten sie den günstigen Solarstrom, gegen einen Aufschlag, auch direkt von nebenan erhalten. Doch die Weitergabe an benachbarte Haushalte ist bislang nicht ohne Weiteres erlaubt. Die Anlagenbetreiber müssten sich als Stromlieferanten registrieren und eine Vielzahl an Pflichten erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Erfüllung von Bilanzkreisauflagen sowie eine Liefergarantie. Dieser Mehraufwand lohnt sich nicht.
Ab Juni 2026: Einfachere Regeln beim Solarstromverkauf an nebenan
Nun hat der Gesetzgeber die zusätzlichen Auflagen abgeschafft. Eigentümer:innen können ihren lokal erzeugten Solarstrom künftig direkt mit Nachbarn oder sogar der gesamten Straße teilen. Zu diesem Zweck hat der Bundestag am 13. November 2025 den neuen Paragrafen 42c des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Er ist am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten. Damit ist nun ein Teil der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II der EU deutsches Recht.
Die Neuregelung schafft erstmals eine rechtliche Grundlage für Energy Sharing und erlaubt die gemeinsame Nutzung erneuerbaren Stroms innerhalb lokaler Energiegemeinschaften. Wer eine Anlage betreibt, wird von vielen Pflichten klassischer Energielieferanten befreit und darf nun eine vereinfachte Vereinbarung mit den Stromabnehmern schließen. Sie beinhaltet die Stromlieferung und das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zwischen dem Betreiber der Anlage und dem Abnehmer. Reststromverträge für die Abnehmer müssen die Anlagenbetreiber nicht abschließen. Diese Verträge betreffen den Verbrauch, den der Solarstrom nicht deckt – ihn müssen die Nachbarn selbst abschließen.
Attraktivere Alternative zur Einspeisevergütung
Die neue Einnahmequelle könnte sich künftig als Alternative zur Einspeisevergütung etablieren. Und das mit gutem Grund: Mit dem Solarstromverkauf an die Nachbarn werden die Anlagenbetreiber mehr Geld verdienen als mit der Einspeisevergütung. Die Nachbarn könnten im Gegenzug von deutlich geringeren Stromkosten profitieren: eine klassische Win-Win-Situation.
Auch aus einem anderen Grund sehen Fachleute eine wachsende Bedeutung des Energy Sharings. Die Bundesregierung diskutiert derzeit, ob die Einspeisevergütung für Neuanlagen wegfallen soll. Deren Betreiberinnen und Betreiber sollen den nicht selbst genutzten Strom stattdessen an der Börse verkaufen. Dadurch kann der Stromverkauf an das unmittelbare Umfeld attraktiv werden. Außerdem könnte Energy Sharing auch dazu beitragen, den Ausbau der Photovoltaik zu beschleunigen und den Anteil erneuerbarer Energien im Stromnetz weiter zu erhöhen.
Für wen lohnt sich Energy Sharing?
Gerade für Häuser mit größeren Solaranlagen und einem relativ niedrigen Eigenverbrauch kann sich das Modell künftig lohnen.
Ab wann ist Energy Sharing erlaubt?
Bald wird die Neuregelung in Kraft treten und das nicht nur für den Verkauf an die Nachbarn. Ab Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebietes unterstützen, ab Juni 2028 auch gebietsübergreifend. Große Unternehmen sind hingegen von der Teilnahme ausgeschlossen.
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Ja, die Förderung für die Wärmepumpe bekommen Sie auch, wenn die Ölheizung im Haus bleibt. In diesem Fall fällt lediglich der ...
Antwort lesen »Auf die Förderung wirken sich die Änderungen nicht aus, da sich das Ergebnis der Heizlastberechnung insgesamt nicht ändert. Durch die ...
Antwort lesen »Sofern Sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen, bekommen Sie die Förderung der Heizung für beide Anlagen. Wie Sie die Mittel ...
Antwort lesen »Hier ist zu differenzieren. Bei der Heizungsförderung zählt der Zustand nach der Sanierung. Hier beantragen Sie die Mittel also für ein ...
Antwort lesen »Fachgerecht durchgeführt, führt der Wanddurchbruch nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Energieeffizienz. Die Klimaanlage ...
Antwort lesen »Grundsätzlich gibt es hier keine Altersgrenze. Da Ihre Hausbank oder ein anderes Finanzierungsinstitut den Ergänzungskredit vergibt, kann ...
Antwort lesen »Die 1. BImSchV gibt hier drei grundlegende Vorgaben:Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Der Grund dafür liegt in der beantragten EE-Klasse, die es zur Förderung der Heizung gibt. Würden Sie ...
Antwort lesen »Die Kombination ist grundsätzlich sehr gut geeignet, um einen optimalen Wärme- und Hitzeschutz zu gewährleisten. Auf der obersten ...
Antwort lesen »Pauschale Preisangaben sind hier leider schwierig. Aktuell kosten neue Anlagen inkl. Einbau etwa 10.000 bis 23.000 Euro. Geht es allein um ...
Antwort lesen »Die BEG-EM-Förderung gibt es für Wohngebäude. Nach BEG-EM-Richtlinie Punkt 3. V handelt es sich dabei um Gebäude "nach § 3 Absatz 1 Nummer ...
Antwort lesen »Das Alter der Heizung spielt bei der Förderung der neuen Heizung erst einmal keine Rolle. Sie können die Anlage austauschen und ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie keine Zuschuss-Förderung für die neue Heizung. Sie können im selbstgenutzten Haus allerdings den Steuerbonus ...
Antwort lesen »Die steuerliche Förderung kommt nur für selbstgenutzte Gebäude infrage. Sie können diese daher für die Kosten der Heizung im selbst ...
Antwort lesen »Energieberater ist leider keine geschützte Berufsbezeichnung. Die Qualität der Fachleute kann dadurch stark schwanken. Während einige nur ...
Antwort lesen »Wir empfehlen in diesem Fall, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Experte prüft die Ausführung und stellt fest, ob ein Mangel ...
Antwort lesen »Ist die Kommune Fördergeber, darf sie mit dem Programm nach eigenem Ermessen verfahren. Entscheidend ist die jeweilige Richtlinie. Beachten ...
Antwort lesen »Wenn die Styropordämmung fest und tragfähig ist, lässt sich die bestehende Fassadendämmung mit Steinwolle aufdoppeln. Durch die ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist die Betonkernaktivierung selbst mit förderbar. Das gilt allerdings nicht für die Sanierung der ...
Antwort lesen »Das hängt vom Gebäude ab. Kann die Wärmepumpe dieses allein effizient mit Wärme versorgen, benötigen Sie den alten Gaskessel nicht mehr. ...
Antwort lesen »Für die Anmeldung können Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden. Welcher das ist, erfahren Sie auf der Seite VNBdigital. Den Nachweis über ...
Antwort lesen »Sie benötigen hier eine Bestätigung von Ihrem Fachunternehmen bzw. vom Energieeffizienz-Experten sowie eine Rechnung bzw. einen ...
Antwort lesen »Die 70 Prozent beziehen sich auf das gesamte Projekt. Bei einem Zweifamilienhaus, von dem Sie beide Wohneinheiten selbst bewohnen, können ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier alle Arbeiten, die direkt mit der Maßnahme verbunden sind. Das gilt für den Durchbruch, den Sturz sowie notwendige ...
Antwort lesen »Hier ist kein Energieberater erforderlich. Um Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen zu können, benötigen Sie aber einen ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist es tatsächlich so, dass der Fördergeber die anteilig förderbaren Kosten automatisch aus den förderfähigen ...
Antwort lesen »PV-Module halten in der Regel 25 bis 30 Jahre oder länger. Sie verlieren mit der Zeit aber an Effizienz. Ob sich ein Austausch lohnt, hängt ...
Antwort lesen »Laut TFAQ Punkt 1.03 können Sie die Bauteile auch bei einer Erweiterung fördern lassen, wenn Sie keine Neubauförderung in Anspruch nehmen. ...
Antwort lesen »Das hängt von der Regelung der Anlage und dem Anschluss der Photovoltaik ab. Grundsätzlich ist es möglich, die Heizung auch am Tage mit ...
Antwort lesen »In dem Fall können Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent beantragen. Hinzu kommen folgende Boni: Effizienzbonus in Höhe von 5 ...
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