Update 31.5.2023: Die Fördermittel für Eigentümer sind ausgeschöpft, es können keine Anträge auf Förderung mehr gestellt werden. Die Mittel des Programms für Eigentümer sind mit den Anträgen ausgeschöpft, die bis zum 24.02.2023 eingegangen sind. Die vollständigen Anträge, die zwischen dem 24.02.2023 und dem 30.04.2023 eingegangen sind, werden zunächst nicht wegen fehlender Haushaltsmittel abgelehnt. Zu einem späteren Zeitpunkt wird entschieden, ob für diese Anträge weitere Mittel bereitgestellt werden. Anträge, die nach dem 30.04.2023 (Posteingang im LFI) gestellt wurden oder werden, haben keinerlei Aussichten auf Erfolg.
Aber: Mieter können weiter Anträge stellen, die Haushaltsmittel reichen noch für mindestens 10.000 Anträge (Stand 31.5.2023)
Seit dem 8. November 2022 können Eigentümer:innen und Mieter:innen in Mecklenburg-Vorpommern Anträge auf Förderung von sogenannten steckerfertigen Balkon-Photovoltaik-Anlagen stellen. Die Förderrichtlinie sieht eine Förderung in Höhe von maximal 500 Euro für Mini-Solaranlagen bis zu einer Leistung von 600 Watt vor. Anträge können nach Installation der Anlage beim Landesförderinstitut (LFI) gestellt werden.
FAQ Förderung von Mini-Solaranlage in Mecklenburg-Vorpommern:
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Mieter:innen in Wohngebäuden sind sowie Eigentümer:innen von selbstgenutztem Wohneigentum, die ihren Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Wie hoch ist der Zuschuss für eine Mini-Solaranlage?
Es ist ein Festbetrag von maximal 500 Euro pro Stecker-Solargerät und Wohnungseinheit für Anschaffung und Installation möglich, jedoch maximal in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn diese unter 500 Euro liegen. Eigenleistungen und Eigenbau sind nicht förderfähig.
Lohnt sich die Anschaffung einer Mini-Solaranlage überhaupt?
Ein durchschnittlicher 2-Personenhaushalt verbraucht ca. 2.500-3.500 kWh (Wohnung/Einfamilienhaus) pro Jahr. Bei einem durchschnittlichen Preis von 37 Cent/kWh brutto fallen somit Stromkosten in Höhe von 925 bis 1.295 Euro pro Jahr an. (Aktuell sind die Stromkosten mit 38 - 59 Cent/kWh sogar deutlich höher, so dass größere Einsparungen möglich sind.)
Derzeit können Balkon-PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 600 Watt für durchschnittlich 1.000 Euro erworben werden. Ohne Energiespeicher sind durchschnittlich ca. 400 kWh nutzbar, da die Energie direkt verbraucht werden muss. Daraus errechnet sich eine Energieeinsparung von ca. 148 Euro pro Jahr.
Wann kann ich den Antrag auf Förderung stellen?
Der Antrag auf Förderung kann erst gestellt werden, wenn die Meldung an den Netzbetreiber und das Marktstammdatenregister erfolgt ist. Falls erforderlich muss die Zustimmung des Vermieters, der Eigentümergemeinschaft bzw. der Denkmalschutzbehörde vorliegen.
Können auch Mini-Solaranlagen gefördert werden, die schon früher gekauft wurden?
Nein, wurde die Solaranlage vor der Veröffentlichung der Förderrichtlinie bestellt, gekauft oder beauftragt, kann sie nicht gefördert werden. Möglich ist eine Förderung für Balkon-Photovoltaik, wenn das Datum des Kaufvertrags bzw. der Bestellung nach dem 25.10.2022 liegt.
In welcher Reihenfolge werden die Anträge bearbeitet?
Die Förderung wird nach dem Windhund-Prinzip vergeben. Das bedeutet: "Wer zuerst beantragt, bekommt zuerst". Die Mittel aus dem Fördertopf werden also nach der zeitlichen Reihenfolge vergeben. Sind die Fördermittel ausgeschöpft, gehen weitere Antragsteller leer aus.
Was passiert, wenn mehr Anträge gestellt werden als mit 10 Mio. Euro bezahlt werden können?
Sind die Haushaltmittel ausgeschöpft, ist keine Förderung mehr möglich.
Welche Vorausetzungen gibt es für die Förderung?
Die Solaranlage muss mindestens zwei Jahre im Besitz des Antragstellers bleiben. Es darf keine wirtschaftliche Tätigkeit damit ausgeführt werden. Förderfähig sind steckerfertige PV-Anlagen mit einer Leistung von mindestens 200 und maximal 600 W (Anschlussleistung)
Brauche ich eine Genehmigung, um ein Balkon-Kraftwerk zu installieren?
Es besteht eine Anzeigepflicht bei dem jeweiligen Netzbetreiber für den Haushalt. Auch individuelle mietrechtliche Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden. Insbesondere muss der Vermieter seine Zustimmung zu Veränderungen an der Fassade etc. erteilen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, das Denkmalschutzbelange berücksichtig werden und Anlagen die in den Verkehrsraum ragen auch den notwendigen baurechtlichen Anforderungen genügen.
Um Überlastungen des Stromkreises und Gefahren zu vermeiden, ist sicherzustellen, dass die Anlage an einen geeigneten Stromkreis/Steckdose/Stromzähler angeschlossen wird. Aussagen hierzu kann der Vermieter geben oder der Stromkreis kann durch einen Elektrofachbetrieb geprüft werden. Ein Zweirichtungszähler für den Strom ist erforderlich.
Das Gerät muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (z.B. Sicherheitsstandard DGS 0001 für steckbare Stromerzeugungsgeräte). Der VDE empfiehlt die Installation einer speziellen Energiesteckvorrichtung unter Berücksichtigung der Anforderungen nach DIN VDE V 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 ("Wieland-Steckdose").
Wo finde ich die Formulare zur Anmeldung beim Energieversorger/ Vermieter?
Mieter müssen sich direkt an den Vermieter wenden.
Zusätzlich ist eine Meldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erforderlich.
Kann ich Installationskosten/ Stromzähler/ Anbringung am Balkon/ Fassade fördern lassen?
Ja, es gibt einen festen Zuschuss in Höhe von 500 Euro für die Anschaffung der Anlage und die Installation von steckerfertigen PV-Anlagen mit einem Modulwechselrichter.
Den Nachlass gibt es für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wozu unter anderem Wärmepumpen mit einer Anschlussleistung ab 4,2 kW zählen. ...
Antwort lesen »Den Einkommensbonus können Sie ohnehin nur für die selbst genutzte Wohneinheit nutzen. Im Einfamilienhaus sind das 30 Prozent von 30.000 ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Die Kombination von BEG-Zuschüssen und Steuerboni nach § 35 a/c EStG ist bei derselben Maßnahme nicht ...
Antwort lesen »Geht es um eine Einzelraumfeuerungsanlage, ist die Förderung leider nicht möglich. Hier können Sie nur den Steuerbonus für ...
Antwort lesen »Nach Angaben im Merkblatt zur Verwendungsnachweiserklärung über das BAFA-Portal müssen Sie erst einmal keine Zahlungsnachweise einreichen. ...
Antwort lesen »In Punkt 8.6 der aktuell gültigen BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a ...
Antwort lesen »Eine Kombination ist hier nur möglich, wenn Sie Darlehen (KfW 261) und Zuschüsse (KfW 458 oder BAFA) für unterschiedliche Maßnahmen nutzen. ...
Antwort lesen »Richtwerte geben wir Ihnen im Beitrag "Was kostet die Fassadendämmung?". Eine konkrete Preisauskunft bekommen Sie darüber hinaus nur mit ...
Antwort lesen »In den Auslegungsfragen /Vollzugsempfehlungen / Hinweisen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen der LAI ist eine genaue ...
Antwort lesen »Sofern es sich um ein unbeheiztes Treppenhaus handelt, können Sie die BEG-EM-Förderung für den Austausch der Tür nutzen. Mit diesem ...
Antwort lesen »Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung sind in der BEG-EM-Richtlinie unter Punkt 8.3.1. separat aufgeführt. Sie lassen sich also ...
Antwort lesen »Ändert sich die Anzahl der Wohnungen, müssen Sie den Antrag aller Voraussicht nach stornieren und neu stellen. Den Effizienzbonus könnten ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie können die Fassaden des Gebäudes unterschiedlich stark dämmen und auch nur für einen Teil der Maßnahme ...
Antwort lesen »Unseren Informationen zur Folge handelt es sich bei dem Buderus Heizkessel G115-21 RE um einen Niedertemperaturkessel. Als solcher ist er ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie die Arbeiten selbst erledigen. Sie benötigen allerdings die Abnahme von einem Schornsteinfeger. Außerdem empfehlen ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Förderung der Heizung allein beantragen. Sie beantragen die Basisförderung (30 %), den Effizienzbonus für ...
Antwort lesen »Bei einem Spalt von zwei bis drei Zentimetern sind vor Ort weitere Untersuchungen nötig. Nur so lässt sich feststellen, ob eine ...
Antwort lesen »Nachträglich ist das bei einem Neubau leider nicht mehr möglich. Wir empfehlen Ihnen daher den Kontakt zu Ihrer Bank. Unter Umständen ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie Fördermittel vom BAFA oder vom Finanzamt. Über das BAFA erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 bis 20 ...
Antwort lesen »Geht es um eine energetische Sanierung zu einem Effizienzhaus-Standard (40, 55, 70, 80 oder Denkmal) kommt die KfW-Förderung 261 infrage. ...
Antwort lesen »Als Vermieter können Sie die über die Förderung hinausgehenden Kosten steuerlich geltend machen. Wir empfehlen, das mit Ihrem Steuerberater ...
Antwort lesen »Laut Paragraf 17 des Hamburger Klimaschutzgesetzes müssen Sie 15 Prozent des Wärmebedarfs regenerativ decken. Der Wärmebedarf ist dabei der ...
Antwort lesen »In der beschriebenen Konstellation handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Wohnungen. Die Förderung sollten Sie ...
Antwort lesen »Grundsätzlich müssen Sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer sein. Den Grundbuchauszug können Sie dabei nach Fertigstellung ...
Antwort lesen »Bleibt die Dachbodendecke oben offen und ist der Dachraum belüftet, benötigen Sie in der Regel keine Dampfbremse unter der ...
Antwort lesen »Verschiedene Hersteller haben Propan-Wärmepumpen im Angebot, die Temperaturen von bis zu 70 Grad Celsius erreichen. Die Innenaufstellung ...
Antwort lesen »Ganz gleich, ob Sie eine neue Pelletheizung oder eine Wärmepumpe einbauen: In beiden Fällen bekommen Sie die Heizungsförderung in Höhe von ...
Antwort lesen »Nein. In dieser Kombination kommt es nicht zu einer Pflicht der Dachdämmung. Losgelöst von der neuen Heizung kann die Dämmung der obersten ...
Antwort lesen »Die Nachtspeicherheizung von AEG ist in der Asbest-Liste nicht aufgeführt. Bei AEG enthalten Heizgeräte bis einschließlich Baujahr 1974 ...
Antwort lesen »Für die Heizung können Sie die KfW-Förderung der Wärmepumpe beantragen. Über diese bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 bis 70 ...
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