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07.08.2023
mehr zu Photovoltaik
 

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen

Einkünfte von Anlagen bis 30 kW müssen nicht in Steuererklärung

Die Einkünfte aus kleinen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp müssen nicht mehr bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Diese Regelung gilt sowohl für neue als auch für bestehende Solaranlagen. Die Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen macht Solaranlagen für private Eigentümer:innen attraktiver und spart Bürokratie.

Einfamilienhaus mit Photovoltaik-Anlage
Sich selbst mit Solarstrom zu versorgen, wird mit der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen noch attraktiverFoto: energie-fachberater.de

Eine Photovoltaik-Anlage liefert nicht nur Solarstrom für den Eigenbedarf, sondern speist in der Regel auch einen Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Stromnetz ein. Das dafür erhaltene Entgelt (die Einspeisevergütung) gilt steuerlich als Einnahme aus einem Gewerbebetrieb. Eigentümer:innen der Anlage müssen deshalb eigentlich jedes Jahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abgeben.

Das gilt allerdings nicht mehr für kleinere Photovoltaik-Anlagen, denn diese wurden komplett von der Ertragsteuer befreit. Diese Ertragsteuerbefreiung gilt für Einnahmen aus dem Betrieb von:

  • Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien
  • 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).

Geregelt ist Steuerbefreiung in §3 Nr. 72 EStG. Einkünfte aus den oben genannten Solarstromanlagen müssen in der Einkommensteuererklärung also nicht mehr angegeben werden. Gibt es mehrere Photovoltaik-Anlagen, werden die Leistungen der Einzelgeräte addiert. Die Steuerbefreiung gilt dann insgesamt bis höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

--> Wichtiger Hinweis: Nach vielen offenen Fragen und Unsicherheiten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben vom 17. Juli 2023 mehr Klarheit geschaffen: Unter anderem wurden die Freigrenzen näher definiert, der Anwendungsbereich sowie der Umfang der Steuerbefreiung konkretisiert.

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Steuerbefreiung macht Photovoltaik-Anlagen attraktiver
Bisher waren auch für kleine Photovoltaik-Anlagen umfangreiche Erklärungspflichten erforderlich, die in den Finanzämtern wiederum geprüft werden mussten. Solche Pflichten fallen nun weg. Die Steuerbefreiung trägt dazu bei, den Einsatz von Photovoltaik-Anlagen attraktiver zu machen und so Energiewende und Klimaschutz zu stärken.

--> Wichtig zu wissen: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden weitere Steuervergünstigungen für Photovoltaik-Anlagen beschlossen, unter anderem der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen. Alle Infos und Details zu den verbesserten steuerlichen Rahmenbedingungen für Solarstrom-Anlagen finden Sie hier.


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Quelle: energie-fachberater.de / Bundesfinanzministerium
 
 

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