Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Bei einer erheblichen Zunahme elektrischer Verbraucher in den örtlichen Verteilnetzen muss verhindert werden, dass die Netze zeitweise überlastet werden. Deshalb dürfen örtliche Verteilnetzbetreiber im Notfall Zugriff auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen nehmen - und zwar aus der Ferne. Die Stromzufuhr darf dann reduziert, nicht aber unterbrochen werden. Die Bundesnetzagentur hat Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen festgelegt, um diese sicher und schnell ins Stromnetz zu integrieren.
Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Die Regelungen zur Drosselung der Stromzufuhr gelten für alle Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeicher mit mehr als 4,2 Kilowatt elektrischer Leistung und mit Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2024.
Für Anlagen, die schon bis Ende 2023 als steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Betrieb waren, ändert sich erst einmal nichts. Sie müssen aber nach einer Übergangsfrist, die spätestens am 31. Dezember 2028 endet, auch den neuen Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen folgen.
Anlagen, die schon vor 2024 mit Haushaltsstrom versorgt wurden, müssen auch später den Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht folgen und können auch nicht gedimmt werden.
Temporäre Reduzierung der Stromzufuhr steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Bei drohender Überlastung kann der Netzbetreiber den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär "dimmen". Eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt bleibt dabei aber stets verfügbar: Wärmepumpen können also bei niedrigerer Leistung weiter betrieben und Elektroautos in aller Regel in zwei Stunden für etwa 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden.
--> Wichtig zu wissen: Stammt der Strom aus einer eigenen Photovoltaik-Anlage, dürfen Wallbox, Wärmepumpe, Klimaanlage und Batteriespeicher dürfen auch mehr beziehen! Auch der normale Haushaltsstrom ist von den Regelungen nicht betroffen.
Was sind die Voraussetzungen für die Fernsteuerung von Anlagen?
Damit die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen funktionieren, müssen diese mit intelligenten Messsystemen, sogenannten Smart Meter, ausgestattet werden. Außerdem bedarf es einer Steuerbox, auf die der Verteilnetzbetreiber zugreifen kann. Die Ausstattung mit der notwendigen Technik wird beim Netz- oder Messstellenbetreiber beauftragt.
Für Haushalte mit mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, zum Beispiel Wärmepumpe und Wallbox oder mit Eigenerzeugung von Strom aus einer Photovoltaik-Anlage empfiehlt sich der Einsatz eines Heim-Energiemanagementsystems, das Verbrauch, Speicherung und Erzeugung im Haus überwacht und steuert.
Wie oft müssen Haushalte mit einer Reduzierung der Stromzufuhr rechnen?
Energieexperten gehen davon aus, dass das Fernsteuern der Netzbetreiber nur selten und temporär erfolgt, und viele Haushalte keine Einschränkungen merken werden. Zudem verfügen Wärmepumpen über Wärmespeicher. Wallboxen laden lediglich langsamer.
Erhalten Verbraucher eine Entschädigung für die Drosselung ihrer Anlagen?
Verbraucher müssen weniger Netzentgelte bezahlen. Die Reduzierung erfolgt pauschal oder prozentual als verringerter Strompreis. Ab April 2025 kann in Kombination mit der pauschalen Reduzierung des Netzentgelts ein zeitvariables Netzentgelt gewählt werden. Wer dann etwa das Laden seines Elektroautos in die Nachtstunden mit weniger Netzauslastung verschiebt, spart dadurch Geld. Netzentgeltreduzierungen müssen beim Netzbetreiber beantragt werden.
Haushalte können auch freiwillig bestehende Wärmepumpen oder Wallboxen beim Netzbetreiber als steuerbare Verbrauchseinrichtungen anmelden und so das geringere Netzentgelt beanspruchen. Wer nicht weiß, wer der zuständige Netzbetreiber in seiner Gemeinde ist, findet diese Information auf der gemeinsamen Plattform der Verteilnetzbetreiber www.vnbdigital.de.
Klimaanlagen sind Luft-Luft-Wärmepumpen, die ebenfalls von der KfW gefördert werden. Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent (35 ...
Antwort lesen »In Absatz 3 § 35 c EStG steht dazu "[...] Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist [...] nicht zu gewähren, wenn für die energetischen ...
Antwort lesen »Der Steuerbonus nach § 35 c kommt hier leider nicht infrage. Denn damit können Sie die Umfeldmaßnahmen nur fördern lassen, wenn Sie auch ...
Antwort lesen »Das BMWK schreibt dazu: "Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer ...
Antwort lesen »Das hängt grundsätzlich von der Konstellation bei Ihnen vor Ort ab. In der Regel benötigen Sie aber einen Antrag zum Umbau des ...
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Antwort lesen »Laut FAQ zum BEG ist das nicht korrekt. Denn in Punkt 2.5 heißt es dort: "Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Gebäudenetzen ...
Antwort lesen »Das ist nicht korrekt. Laut § 22 EnFG gelten nur die folgenden Voraussetzungen: Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen ...
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Antwort lesen »Das hängt von der Installation des Speichers ab. Kann dieser auch Strom aus dem Netz laden, gilt er als steuerbare Verbrauchseinrichtung ...
Antwort lesen »Möchten Sie den Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung der Fenster nutzen, sind eine Reihe von Umfeldmaßnahmen förderbar. Darunter ...
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Antwort lesen »Der individuelle Sanierungsfahrplan ist informativ und mit keinen Pflichten verbunden. Auch wenn Sie nur einzelne Maßnahmen daraus ...
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Antwort lesen »Die Angabe im Musterformular des Liefer-/Leistungsvertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung ist für die Förderung erst einmal ...
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Antwort lesen »Haben Sie die Fachplanung und Baubegleitung im Rahmen der Förderung in Auftrag gegeben, sind beide Maßnahmen erforderlich. Nachlesen können ...
Antwort lesen »In diesem Fall stehen unseren Informationen zur Folge keine zusätzlichen Fördermittel bereit. Grund dafür ist, dass die Sanierung bereits ...
Antwort lesen »Die Erleichterung bei der Förderung für neue Fenster gilt für barrierearme sowie einbruchhemmende Fenster. Zudem genügt ein U-Wert von 1,1 ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie nur den Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Mit diesem ist es möglich, 20 Prozent der ...
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Antwort lesen »Da Sie das Haus als Eigentümer seit 2005 selbst bewohnen, gelten bereits jetzt alle Nachrüstpflichten. Ausgenommen davon sind nur ...
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