Sie schreiben: "Kommt es ab 2024 zu einem irreparablen Defekt der Heizung, können Sie für bis zu 5 Jahre eine Heizung einbauen, die den Anforderungen des neuen GEG noch nicht entspricht. Danach sind die GEG-Vorgaben zu berücksichtigen. Vor Abschluss der Wärmeplanung sind dabei neue Gas- und Ölheizungen erlaubt, wenn Sie diese schrittweise auf erneuerbare Energien umstellen (ab 2029: 15 % EE; ab 2035: 30 % EE; ab 2040: 60 % EE; ab 2045: 100 % EE)."
Diese Aussage ergibt aus meiner Sicht keinen Sinn, auch wenn sie von allen wiederholt so dargestellt wird. Begründung: Wer eine Gasheizung betreibt, die am Erdgasnetz angeschlossen ist, kann nicht auf erneuerbare Energien umstellen! Wie sollen also z. B. die 15 % EE ab 2029 in die Gasheizung kommen?
Die Antwort entspricht dem Text des GEG (§ 71 Abs. 9). Die EE-Anteile sollen dabei aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erreicht werden. Das ist zum Beispiel durch den Abschluss von Biogas-Verträgen oder die schrittweise Umstellung der Netze möglich.
Lassen sich die Vorgaben in einer Region nicht umsetzen, sind andere Maßnahmen zu treffen. So können Sie die Anlage zum Beispiel mit einer Solarthermieanlage, einer Wärmepumpe oder einer Holzheizung erweitern.