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Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war von Mai 2014 bis Oktober 2020 Gesetzesgrundlage für Hausbesitzer bei Sanierung.

Sie regelte den Energieausweis und Anforderungen an Bauteile wie Dach, Fassade, Fenster. Die EnEV wurde vom GEG abgelöst

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Ob Dachsanierung, Dämmung oder neue Heizung: Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) regelt, welche Vorgaben Hausbesitzer einhalten müssen
Ob Dachsanierung, Dämmung oder neue Heizung: Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) regelt, welche Vorgaben Hausbesitzer einhalten müssenFoto: Energie-Fachberater.de
Für kleinere Sanierungsmaßnahmen ist in der Energieeinsparverordnung eine Bagatellgrenze von zehn Prozent vorgesehen. Wird jedoch wie hier die gesamte Fassade saniert, muss nach EnEV 2014 auch der Wärmeschutz überprüft werden
Für kleinere Sanierungsmaßnahmen ist in der Energieeinsparverordnung eine Bagatellgrenze von zehn Prozent vorgesehen. Wird jedoch wie hier die gesamte Fassade saniert, muss nach EnEV 2014 auch der Wärmeschutz überprüft werdenFoto: Energie-Fachberater.de

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Aktuelles

Von Mai 2014 bis Oktober 2020 war die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) die entscheidende Gesetzesgrundlage bei jeder Sanierung. Am 1. November 2020 wurde sie durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ersetzt.

Energieeinsparverordnung (EnEV 2014): Verbindliche Grenzwerte bei Dämmung & Co.
Wenn Hausbesitzer eine Sanierung planen, kommen sie an der Energieeinsparverordnung (kurz EnEV) nicht vorbei. Die EnEV 2014 soll dafür sorgen, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser bei bestehenden Gebäuden deutlich sinken. Denn gerade in Altbauten wird viel teure Energie verschwendet. Deshalb ist in der EnEV 2014 nicht nur geregelt, wann Hausbesitzer einen Energieausweis benötigen und wer diesen ausstellt, sondern auch, welchen Energiestandard das Haus (beziehungsweise Teile des Hauses wie Dach, Fassade, Fenster oder Kellerdecke) nach einer Sanierung erreichen muss. Von den Vorgaben der Energieeinsparverordnung abweichen dürfen Häuser, die unter Denkmalschutz stehen, und Häuser mit erhaltenswerter Bausubstanz.

Das schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) bei einer Sanierung vor
Die gesetzlichen Regelungen der EnEV 2014 greifen bei allen Sanierungsmaßnahmen. Für jedes Bauteil ist in der Energieeinsparverordnung angegeben, welcher Sanierungsstandard verbindlich ist. Genauer gesagt ist detailliert geregelt, welchen U-Wert das Bauteil nach der Sanierung erreichen muss. Entsprechend dick muss die Dämmung ausfallen, auch der Energiestandard für Fenster und Haustüren muss passen. Deshalb sollten sich Hausbesitzer unbedingt von einem Energieberater begleiten lassen, damit die Sanierung richtig geplant wird. Nach der Sanierung muss der Handwerker einen Beleg ausstellen, dass er bei seiner Arbeit die Anforderungen der EnEV 2014 erfüllt hat. Diese Unternehmererklärung ist für Hausbesitzer ein wichtiger Beleg und muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Der Eigentümer kann mit der Unternehmererklärung gegenüber kontrollierenden Behörden nachweisen, dass die Energieeinsparverordnung eingehalten wurde. Ignorieren sollten Hausbesitzer die Anforderungen der EnEV 2014 besser nicht, denn das kann teuer werden: Die Energieeinsparverordnung sieht Bußgelder bis zu 50.000 Euro vor. Allerdings gilt auch in der EnEV 2014 das Wirtschaftlichkeitsgebot: Wenn sich die Investitionen nicht in einem angemessenen Zeitraum amortisieren, können sich Hausbesitzer von den Anforderungen der EnEV befreien lassen.

Bagatellgrenze von zehn Prozent bei kleineren Sanierungsmaßnahmen
Normalerweise gilt die Energieeinsparverordnung für alle Sanierungsmaßnahmen. Ausnahme sind aber kleinere Arbeiten. Dafür ist in der EnEV 2014 eine so genannte Bagatellgrenze vorgesehen, die Zehn-Prozent-Regel. Das bedeutet: Wer mehr als zehn Prozent seiner Außenwand, der Fenster, des Daches oder der Decken erneuert oder energetisch saniert, muss die Wärmeschutzanforderungen der EnEV 2014 erfüllen. Werden weniger als zehn Prozent saniert, also zum Beispiel Risse im Fassadenputz ausgebessert oder kaputte Dachziegel ausgetauscht, greift die Energieeinsparverordnung nicht. Wird dagegen der gesamte Außenputz oder die Dacheindeckung inklusive Lattung und Verschalung erneuert, muss auch der Wärmschutz überprüft und unter Umständen eine Dämmung eingebaut werden.

Nachrüstpflichten in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
Einige Nachrüstpflichten beziehungsweise Austauschpflichten für Hausbesitzer sind in der EnEV 2014 ganz konkret geregelt:

  • Nachrüstpflicht Dachbodendämmung: Oberste Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen und nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, müssen bis Ende 2015 eine Dämmung erhalten. Alternativ kann das Dach den Mindestwärmeschutz erfüllen beziehungsweise gedämmt werden.
  • Nachrüstpflicht Dämmung Rohrleitungen: Heizungsleitungen und Warmwasserleitungen im kalten Keller müssen gedämmt werden.
  • Austauschpflicht für alte Heizkessel: Für Öl- und Gasheizungen ist nach 30 Jahren Laufzeit Schluss. Betroffen davon sind so genannte Standard- und Konstanttemperaturkessel. Niedrigtemperatur- und Brennwerttechnik ist von der Austauschpflicht ausgenommen.

Ausnahmen für diese Nachrüstpflichten gibt es nach EnEV 2014 für Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, die schon vor dem 01.02.2002 im Haus gewohnt haben. Wechselt das Haus den Eigentümer, müssen die Nachrüstungen innerhalb von zwei Jahren vorgenommen werden.

Energieausweis in EnEV 2014 detailliert geregelt
Was viele Hausbesitzer nicht wissen: Auch das Thema Energieausweis bei Vermietung oder Verkauf der Immobilie wird in der Energieeinsparverordnung detailliert geregelt. So schreibt die EnEV 2014 fest, dass der Energieausweis schon bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden muss. Mieter und Käufer erhalten den Energieausweis nach Vertragsabschluss als Original oder Kopie. Darüber hinaus müssen die wichtigsten Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen stehen. Auch hier drohen Bußgelder, wenn die Regelungen der Energieeinsparverordnung nicht eingehalten werden.


Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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