Wann gilt die Solarpflicht?
Die Pflicht zur Solaranlage greift immer dann, wenn eine grundlegende Dachsanierung durchgeführt wird. Als grundlegende Dachsanierung gelten Baumaßnahmen, bei denen die Dachabdichtung beim Flachdach oder die Dacheindeckung beim Steildach vollständig erneuert werden. Das gilt übrigens auch, wenn Baustoffe wie zum Beispiel die Dachziegel wiederverwendet werden. Flankierend zur Solarpflicht hat Baden-Württemberg ein Förderprogramm für Photovoltaik-Anlagen aufgelegt: Über die L-Bank gibt es zinsverbilligte Darlehen für Eigentümer.
Wichtig zu wissen: Während die Vorgaben zur Dämmung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) erst greifen, wenn die Dacheindeckung inklusive Lattung und Verschalung erneuert wird, setzt die Solarpflicht in Baden-Württemberg schon früher an. Sie greift nämlich auch, wenn Lattungen oder Schalungen nicht erneuert werden, sondern nur die darüberliegende Dacheindeckung/Abdichtung. Ausgenommen von der Solarpflicht ist die Reparatur kurzfristig eingetretener Schäden (zum Beispiel Sturmschäden).
Welche Dachflächen fallen unter die Photovoltaik-Pflicht? Was sind die Mindestanforderungen?
Die Solarpflicht in Baden-Württemberg muss erfüllt werden, wenn das Dach über eine zusammenhängende Mindestfläche von 20 Quadratmetern verfügt und
Statt auf dem Dach kann die Solaranlage auch an der Fassade oder in unmittelbarer räumlicher Umgebung installiert werden.
Wie groß muss die Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage sein?
Die Photovoltaik-Anlage muss eine bestimmte Mindestgröße aufweisen:
Wichtig zu wissen: Die Solaranlage muss nicht selbst betrieben werden. Es ist auch möglich, die Dachfläche zu verpachten (zB an die Stadtwerke) oder ein Contracting-Modell zu wählen.
Ein Beispiel: Geht man bei einem freistehenden Einfamilienhaus von rund 100 Quadratmetern solargeeigneter Dachfläche aus, sind mindestens 60 Quadratmeter des Dachs zu belegen. Das ergibt eine installierte Leistung der Solaranlage von rund zwölf Kilowatt. Eine Photovoltaik-Anlage kostet derzeit pro Kilowatt Leistung rund 1.600 bis 1.900 Euro, die gesamte Beispielanlage also rund 21.000 Euro. Mit ihr können je nach Ausrichtung der Anlage rund 12.000 Kilowattstunden Strom im Jahr erzeugt werden. Das ist mehr als dreimal so viel, wie der durchschnittliche Haushaltsstromverbrauch einer Familie beträgt - allerdings ohne Wärmepumpe und E-Auto.
Gibt es Ausnahmen von der Photovoltaik-Pflicht?
Denkmalgeschützte Gebäude oder Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind nicht pauschal von der Photovoltaik-Pflicht ausgenommen. Hier müssen Denkmalschutz und Klimaschutz abgewogen werden. Es gibt allerdings eine Härtefallregelung: Übersteigen die mit der Installation einer Photovoltaik-Anlage verbundenen Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten (Kosten für bau- und elektrotechnische Maßnahmen wie Brandschutz, Sicherheit und Statik) einen Anteil von mehr als 70 Prozent der Kosten der Photovoltaik-Anlage, können Eigentümer:innen bei der Dachsanierung von der Photovoltaik-Pflicht befreit werden. Hierfür ist ein Antrag erforderlich.
Welche Nachweise sind für die Erfüllung der Pflicht notwendig?
Als Nachweis reicht es auch, der unteren Baurechtsbehörde spätestens zwölf Monate nach Baufertigstellung eine Bestätigung zukommen zu lassen, dass die Photovoltaik-Anlage im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert worden ist.
Das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) finden Sie hier.
Das ist aller Voraussicht nicht möglich. Denn die Förderung für Fernwärme gibt es nach Punkt 5 der BEG-EM-Richtlinie für "[...] ...
Antwort lesen »Bei der Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren ist zur Förderung des Scheibentauschs ein Uw-Wert von 1,3 W/m²K zu erreichen. ...
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