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07.12.2023
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Winterpflichten für Eigentümer: räumen, streuen, vorbereiten

Witterungsbedingte Unfälle bei Schnee und Eis verhindern

Rutschige Straßen, Schneewehen und überfrierende Nässe auf dem Gehweg – der Winter hat nicht nur schöne Seiten. Ist das Wetter über längere Zeit winterlich, sind Eigentümer gut beschäftigt: räumen, streuen, nach dem Rechten sehen gehört zum Winterprogramm. Um sich Ärger zu ersparen und witterungsbedingte Unfälle zu vermeiden, sollten die Winterpflichten ernst genommen werden. Diese Maßnahmen gehören zum Winter-Pflichtprogramm.

Haus im Winter mit viel Schnee
Die weiße Idylle kann viel Arbeit nach sich ziehen: Für Eigentümer gibt es bei Schnee und Eis viel zu tunFoto: energie-fachberater.de

Im nasskalten Winter werden aus sicheren Wegen schnell Schlitterpisten – dafür reichen schon etwas Laub und Regen. Das Problem: Unfälle auf nassem Laub, Schnee oder Glatteis sind nicht nur ärgerlich! Passiert das Unglück vor dem eigenen Haus und kommt es dabei zu Personen- und Sachschäden, kann das für den Eigentümer teuer werden. Haus- und Grundstücksbesitzer sollten vor dem Wintereinbruch deshalb einige Vorkehrungen treffen und ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Denn sie sind für die Sicherheit auf ihren Grundstücken verantwortlich und müssen der Räum- und Streupflicht nachkommen.

Winterpflichten: Das gibt's zu tun
Zu den bekannten Winterpflichten gehören Schnee schippen und Laub kehren vor dem eigenen Grundstück, um Fußgänger und Radfahrer vor Stürzen zu bewahren. Nicht nur überfrierende Nässe und Glatteis sind dabei besonders tückisch, auch nasses Laub kann gefährlich werden. Deshalb sollten Streumaterial, Besen und Schneeschieber griffbereit sein.

FAQ Winterpflichten

  • Was muss ich räumen? Alle Geh- bzw. Radwege, die an das eigene Grundstück grenzen, sowie öffentlich zugängliche Wege auf dem Grundstück selbst müssen grundsätzlich gefahrenfrei begehbar sein. Ein Streifen zwischen 1,00 und 1,50 Metern Breite sollte geräumt und gegebenenfalls gestreut sein.
  • Bis wann und wie häufig muss ich reinigen und streuen? In den meisten Kommunen ist festgelegt, dass der Gehweg von 7 bis 20 Uhr passierbar sein muss, an Sonn- und Feiertagen muss in der Regel erst zwischen 8 und 9 Uhr geräumt werden. Bei starkem Schneefall sind Anlieger sogar mehrmals täglich in der Pflicht, bei Glatteisbildung besteht eine sofortige Streupflicht.
  • Welche Streumittel sind erlaubt? Salz ist in den meisten Kommunen nicht erlaubt, Alternativen sind Split oder Sand.
  • Was gilt im Mehrfamilienhaus und in Wohnanlagen? Vermieter können den Winterdienst durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Auch die Tiefgarage muss bei Glätte gesichert werden.
  • Was, wenn ich krank oder verreist bin? Ob Urlaub, Dienstreise oder Krankheit – wer seiner Räumpflicht selbst nicht nachkommen kann, muss zwingend eine Vertretung organisieren. Sonst müssen jegliche Schäden, die beispielsweise aus einem ungeräumten Bürgersteig entstehen, aus der eigenen Tasche gezahlt werden.

Vorsichtsmaßnahmen verhindern teure Schäden
Neben den Winterpflichten verhindern einige Vorsichtsmaßnahmen Wasserschäden und Durchfeuchtungen, die später teuer saniert werden müssen:

  • Damit Rohre nicht gefrieren und platzen: Wasserhähne und Wasserleitungen im Freien abstellen und leeren.
  • Alle Heizkörper im Haus mindestens auf Frostsicherung einstellen
  • Eiszapfen und Dachlawinen können zur Gefahr für Passanten und parkende Autos werden und müssen, notfalls vom Fachbetrieb, beseitigt werden.
  • Schneeverwehungen und Eiszapfen sind auch Gift für die Bausubstanz. Mit diesen Tipps können Eigentümer das Haus im Winter schützen.

Haftpflichtversicherung für den Fall des Falles
Zum Schutz vor den finanziellen Folgen nach einem Unfall auf nassem Laub oder Glatteis raten Versicherungsexperten Eigentümern von Mehrfamilienhäusern und vermieteten Einfamilienhäusern zu einer Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer. Für Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses und Mieter reicht der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung aus.


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Quelle: energie-fachberater.de / Württembergische Versicherung AG
 
 

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