Mit Blick auf die von Ihnen beantwortete Frage zur Ausnahme der EnEV-Sanierungspflicht stellt sich mir die Frage: Was gilt bei der Übernahme einer Haushälfte nach 2002 im selbst bewohnten Zweifamilienhaus? Ich habe 2002 und durchgehend danach im Haus gewohnt, allerdings 2002 nur 50 % Eigentum gehabt und nach 2002 die andere Haushälfte von meiner Ex-Frau übernommen.
Sofern Sie eine Wohnung am 01. Februar 2002 selbst als Eigentümer bewohnt haben, sind Sie von den Nachrüstpflichten ausgenommen. In der Regel gilt das auch dann, wenn Sie nur Teileigentümer des Gebäudes waren, dennoch aber selbst darin gewohnt haben. Nachzulesen ist das in § 10 Abs. 4 der aktuell gültigen EnEV 2014.
Wichtig zu wissen ist, dass die Bundesländer mit den Anforderungen der EnEV teilweise unterschiedlich umgehen. Aus diesem Grund bekommen Sie eine rechtssichere Auskunft nur von der verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.