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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) betrifft Eigentümer von Altbauten in Baden-Württemberg.

Danach müssen auch im Altbau erneuerbare Energien eingebunden werden. Die Pflicht greift bei Erneuerung der Heizung.

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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)
 
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Am einfachsten lässt sich das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) mit einer Solarthermie-Anlage erfüllen
Am einfachsten lässt sich das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) mit einer Solarthermie-Anlage erfüllenFoto: Zukunft ERDGAS e. V.

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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG): Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Altbau
Schon seit einigen Jahren kommen Altbau-Eigentümer in Baden-Württemberg um die erneuerbaren Energien nicht mehr herum: Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz, kurz EWärmeG, verpflichtet sie, bei einer Modernisierung der Heizung erneuerbare Energien einzubinden. Damit will die baden-württembergische Landesregierung erreichen, dass der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg schneller ausgebaut wird.

EWärmeG greift bei Erneuerung der zentralen Heizungsanlage
Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer von bestehenden Häusern, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut wurden und in denen die Heizung erneuert wird. Das Gesetz greift immer dann, wenn die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird, das heißt wenn der Heizkessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ersetzt wird. Der Austausch einer Etagen-Heizung ist im Gegensatz zur Zentralheizung nicht betroffen, es sei denn, alle Etagenheizungen werden durch eine Zentralheizung ersetzt. Wer bereits Erneuerbare Energien nutzt, kann diese anrechnen lassen. Ausnahmen im EWärmeG gibt es, wenn alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Darüber hinaus können Eigentümer bei der Baurechtsbehörde einen Antrag auf Befreiung von der Nutzungspflicht stellen, wenn diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

So können Hausbesitzer das EWärmeG erfüllen
Bei der Erneuerung der Heizung müssen laut Erneuerbare-Wärme-Gesetz 15 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden. Gewählt werden kann zwischen Solarthermie, Photovoltaik, Pelletheizung oder Holzheizung, Wärmepumpe und Bioöl oder Biogas für die Ölheizung und Gasheizung.

Die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes im Einzelnen

  • Solarthermie zur Ergänzung von Ölheizung und Gasheizung: Vorgeschrieben sind 0,07 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche für ein Ein- oder Zweifamilienhaus. Hat das Haus 100 Quadratmeter Wohnfläche, müssen also 7 Quadratmeter Solarthermie installiert werden. Ab 3 Wohneinheiten reichen 6 Quadratmeter Solarkollektoren je 100 Quadratmeter Wohnfläche aus. Bei effizienteren Vakuumröhrenkollektoren darf die Fläche um 20 Prozent kleiner ausfallen.
  • Pelletheizung / Holzheizung: Hackschnitzel-, Scheitholz- und Pellet-Zentralheizungen nutzen hundert Prozent erneuerbare Energien und erfüllen das EWärmeG leicht. Wenn mindestens 30 Prozent der Wohnfläche mit einem Kachelofen, Grundofen oder Pelletofen beheizt werden oder dieser mit einem Wasser-Wärmeübertrager ausgestattet ist, kommt auch diese Variante in Frage. Fast alle Geräte müssten einen Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent haben, Pelletöfen sogar 90 Prozent.
  • Gasheizung / Ölheizung: Die Heizung kann mit mindestens zehn Prozent Bioöl oder Biogas betrieben werden. Das erfüllt die Anforderungen des EWärmeG aber nur zu 10 Prozent. Eine andere Maßnahme muss dazu kombiniert werden. Bedingung ist auch, dass eine Brennwertheizung installiert wird.
  • Wärmepumpe: Bei elektrischen Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 3,5 betragen.


Nach der Erneuerung der Heizung muss der Heizungsinstallateur den Nachweis ausfüllen, dass die neue Heizung die Vorgaben des EWärmeG erfüllt. Dieser Nachweis muss der Baurechtsbehörde maximal 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage vorgelegt werden.

Besonders gute Dämmung ist Alternative zu erneuerbaren Energien
Statt erneuerbare Energien einzusetzen, können Hausbesitzer auch Alternativen wählen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Wer besser dämmt, als die Energieeinsparverordnung (EnEV) es fordert, kann auch damit die Anforderungen des EWärmeG erfüllen: Anerkannt werden Dachdämmung und Fassadendämmung als vollständige Erfüllung. Eine Dämmung der Kellerdecke zählt 10 Prozent. Bereits gedämmte Häuser können die Dämmung auch nachträglich anrechnen lassen.
  • Einsatz eines Blockheizkraftwerks BHKW, wenn der Gesamtwirkungsgrad der KWK-Anlage mindestens 70 Prozent beträgt und eine Stromkennzahl von mindestens 0,1 erreicht wird.
  • Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz, das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder mit erneuerbaren Energien arbeitet.
  • Eine individuelle Beratung mit Sanierungsempfehlungen, der so genannte energetische Sanierungsfahrplan vom Energieberater, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des EWärmeG zu 5 Prozent. Eine Förderung für die Erstellung eines solchen Sanierungsfahrplanes gibt es vom BAFA.
  • Photovoltaik: Die Erzeugung von Solarstrom ist ebenfalls eine offizielle Alternative. Wer das EWärmeG umfassend erfüllen will, benötigt eine Photovoltaik-Anlage mit einer Spitzenleistung von 2 Kilowatt je 100 Quadratmeter Wohnfläche.

Quelle: www.energie-fachberater.de
 
 

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