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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung gesteigert werden.

Unter anderem legt das EEG die Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik fest. Die aktuelle Version ist das EEG 2023

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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
 
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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll Ausbau erneuerbarer Energien forcieren
Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) ist seit dem 1. Januar 2021 rechtskräftig, allerdings hat es in den letzten Monaten aufgrund der Energiekrise zahlreiche Änderungen gegeben. So gibt es mit dem EEG 2023 deutliche Verbesserungen auch für private Photovoltaik-Anlagen, die teilweise bereits gelten, teilweise Anfang 2023 in Kraft treten.

Das EEG regelt die Stromerzeugung aus Solaranlagen, Windenergie, Wasserkraft und Bioenergie. Zugeschnitten ist es auf die erwünschte Rolle der erneuerbaren Energien als Hauptpfeiler der deutschen Stromversorgung und dominierende Energiequelle der Zukunft. Mit den Regelungen des EEG soll der Kostenanstieg der Energiewende gebremst und der Ausbau der erneuerbaren Energien gesteuert werden.

Einspeisevergütung für Solarstrom im EEG geregelt
Geregelt ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz unter anderem die Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen: Neuanlagen erzielen damit einen festen Erlös für jede Kilowattstunde Solarstrom, die ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Garantiert wird die Einspeisevergütung aus dem Monat der Installation für 20 Jahre. Allgemein wird die Vergütung je nach Geschwindigkeit des bundesweiten Zuwachses monatlich angepasst, so dass die Förderung kontinuierlich sinkt (Degression). Aufgrund der aktuellen Energiekrise ist diese Degression allerdings bis Anfang 2024 ausgesetzt, so dass die Einspeisevergütung momentan konstant bleibt.

EEG-Regelung für ausgeförderte Altanlagen
Viele Photovoltaik-Anlagen liefern auch dann noch zuverlässig Solarstrom, wenn die Förderung nach 20 Jahren ausläuft. Das EEG enthält auch für diese ausgeförderten Photovoltaik-Altanlagen (die sogenannten Ü20-Anlagen) eine Regelung: Eigentümer können den Strom übergangsweise weiter über den Netzbetreiber vermarkten und erhalten dafür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten. Möglich ist das bis zu einer Größe von 100 Kilowatt Leistung und bis Ende 2027. Eigentümer haben damit jetzt vier verschiedene Möglichkeiten, ihre alte Photovoltaik-Anlage weiterzubetreiben.


Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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