Besteht eine Austauschpflicht für Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind und ausschließlich zwei Gewerberäume beheizen?
Die Austauschpflicht für alte Heizkessel nach § 10 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gilt auch im Nichtwohnbereich. Das heißt, dass alle Kessel zu tauschen sind, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und keine Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik enthalten. Eine Ausnahme besteht für Wärmeerzeuger, die eine Leistung von weniger als 4 Kilowatt haben. Diese sind von der Austauschpflicht ausgenommen.
Die Anforderung betrifft damit alte Standard- oder Konstanttemperaturkessel, die man an einer dauerhaft hohen Vorlauftemperatur von 70 bis 90 Grad Celsius erkennt. Diese war früher nötig, um die Technik vor anfallender Feuchtigkeit zu schützen.
Auch wenn die alte Heizung auf Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik basiert, kann sich ein Austausch lohnen. Denn die Geräte wurden früher häufig überdimensioniert und verbrauchen daher viel mehr Energie als nötig.