Meine Mutter möchte mir ihr Haus, Baujahr 1998, Heizung Konstanttemperaturkessel ebenfalls Baujahr 1998, überschreiben (schenken) und sich ein lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen. Muss ich als neuer Eigentümer, der nicht vor dem 01.01.2002 in dem Haus gewohnt hat, die Heizung nun tauschen? Meine Mutter (wird in Kürze 73 Jahre alt) bleibt weiterhin darin wohnen. Greift hier auch § 73 GEG Ausnahmeregelung, Eigentümer vor 01.01.2002 müssen Kontanttemperaturkessel nicht tauschen?
Nach einem Eigentumsübergang gleich welcher Art greift die Austauschpflicht für alte Heizungen. Sie haben dann zwei Jahre Zeit, die Anlage zu ersetzen. Betroffen sind Gas- und Ölheizungen, die noch nicht auf Nieder- oder Brennwerttechnik basieren und mindestens 30 Jahre alt sind. Da die Heizung in Ihrem Fall deutlich jünger ist, müssen Sie erst einmal nichts unternehmen.
Bei dem genannten Baujahr ist ein Konstanttemperaturkessel jedoch unwahrscheinlich, da Niedertemperaturheizungen zu diesem Zeitpunkt Standard waren. Wir empfehlen, das von einem Fachhandwerker aus Ihrer Region prüfen zu lassen.