Ich plane die Erneuerung des Fußbodens einer Erdgeschosswohnung. Diese liegt über einem ungeheizten Keller. Hierbei soll der bisherige Teppichbelag entfernt werden und eine neue Grundierung auf den bestehenden Spanplatten aufgebracht werden, um anschließend neue CV-Dielen zu verlegen. Gilt dies als Erneuerung des Fußbodenaufbaus, sodass eine Dämmpflicht der Kellerdecke nach § 48 und Anlage 7 GEG ausgelöst wird?
Da Sie nur den Bodenbelag ersetzen, gehen wir nicht davon aus, dass eine Kellerdeckendämmung verpflichtend ist. Anders wäre es, wenn Sie den Belag inklusive Estrich erneuern oder erstmals neu aufbringen. Da die Länder mit den Vorgaben des GEG teilweise unterschiedlich umgehen, erhalten Sie eine rechtlich verbindliche Antwort nur von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.
Unabhängig davon, ob die Kellerdeckendämmung Pflicht ist oder nicht, ist die Maßnahme in aller Regel zu empfehlen. Denn sie lässt sich vergleichsweise einfach umsetzen. Sie spart Energie und sorgt zudem für mehr Komfort im Erdgeschoss. Günstig ist dabei die Kellerdeckendämmung von unten, wenn die Räume im Keller hoch genug sind.
Weitere Informationen zu Tipps, Ausführung und Förderung der Kellerdeckendämmung geben wir auf unserer Seite zur "Dämmung der Kellerdecke".