Die Dämmpflicht aus der EnEV 2014 greift nicht bei einem Auftragen von Putz und/oder Farbe auf den vorhandenen Außenputz. Gilt das auch, wenn das Haus nicht verputzt, sondern mit Klinkerriemchen verkleidet ist und ich auf die alten Riemchen "Neue" kleben möchte?
In § 9 i.V.m Anlage 3 Absatz 1 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) heißt es, dass die Anforderungen der EnEV gelten, sobald Sie auf der Außenseite der Wand eine plattenartige Verkleidung, eine Verschalung oder eine Mauerwerks-Vorsatzschale anbringen. Gleiches gilt für die Sanierung des Außenputzes.
Nach Rücksprache mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, das sich mit Auslegungsfragen zur EnEV beschäftigt, lösen die neuen Klinker die Pflicht zur Dämmung aus.
Die Anforderungen sind nicht einzuhalten, wenn weniger als 10 Prozent der Bauteilfläche verändert werden oder das Gebäude bereits die energiesparrechtlichen Vorschriften vom 01.01.1984 einhält.
Weiterhin können Sie im Zweifel auch eine Befreiung nach § 25 beantragen. Möglich ist das zum Beispiel dann, wenn die Maßnahmen besondere Umstände erfordern oder nicht wirtschaftlich umsetzbar sind. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle für den Vollzug der Energieeinsparverordnung Ihres Bundeslandes.