Ich bräuchte dringend folgende Auskunft und bedanke mich schon im Vorfeld dafür.
Folgender Fall: Die Bank will für die Kreditbewilligung Neubau einen Nachweis über die energetische Qualität des Neubaues, welcher jetzt sich gerade im Bau befindet. Es lag zur Ortsbegehung vor: Teil Baufreigabebescheinigung mit dem Bewilligungsdatum 25.07.2022 (Bodenplatte) und eine endgültige Baufreigabe (roter Punkt) Errichtung eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten vom 20.07.2023. Die Bauanfrage und die Einreichung der Planungsunterlagen geschah am 03.06.2022 und wurde auch vom Bauamt der Gemeinde zu diesem Datum anerkannt.
Nun meine Anfrage: Mit der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2023) wurde das primärenergetische Neubauniveau von 75 Prozent auf 55 Prozent verschärft, das Effizienzhaus 55 ist damit als neuer Gebäudestandard gesetzlich vorgeschrieben. Das GEG 2023 ist die zweite Fassung des 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes. Welcher primärenergetische Nachweis ist nun maßgebend für uns: Die 75 Prozent oder die 55 Prozent. Welche Nachweismöglichkeit schlagen Sie vor. Wir haben vor, das Gebäude wie für einen iSFP durchzubilanzieren und dann einen Nachweis zu erstellen. Wir arbeiten mit dem Programm EVEBI.
Danke für die Beantwortung meiner Anfrage und eine gute Woche.
Relevant sind hier in der Regel immer die Vorgaben, die bereits zum Antragszeitpunkt galten. Unserer Auffassung nach sind also die technischen Mindestanforderungen zu erfüllen, die Mitte 2022 galten. Den Nachweis erbringen Sie mit einem sogenannten Wärmeschutznachweis, der alle Berechnung zum Energiebedarf und zu den Energieverlusten eines Gebäudes darstellt. Im Prinzip handelt es sich dabei um einen Energieausweis mit detaillierten Berechnungsblättern.
Wir empfehlen, den Sachverhalt mit Ihrer Bank zu besprechen. Auf diese Weise erfahren Sie genaueres über die Anforderungen der Kreditgeber.