x
Expertenrat

Ist für den Verkauf eines Hauses ein Energieausweis erforderlich, wenn dieses nur einen Kachelofen hat?

Frage von Rolf R. am 09.04.2021 

Ein seit drei Jahren unbewohntes Einfamilienhaus in Stuttgart soll verkauft werden. Das Haus, das nur über einen Kachelofen zu beheizen ist, wurde in dieser Zeit nur sporadisch (wegen Frostgefahr) in den Wintermonaten einige Male temperiert? Ist hier wegen des Verkaufs ein Energieausweis notwendig und wenn ja, in welcher Form?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fordert einen Energieausweis immer dann, wenn es um den Verkauf oder die Vermietung von Gebäuden geht. Vom GEG betroffen sind dabei alle Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Ausnahmen betreffen lediglich:

  • Wohngebäude, die bestimmungsgemäß weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden
  • Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung aufweisen
  • kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche
  • Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen

Wenn keine der Ausnahmen zutrifft, ist vermutlich ein Energieausweis auszustellen. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung (WSchV) 1977 errichtet worden sind, ist ein Bedarfsausweis Pflicht. Wurde das Gebäude in der Zwischenzeit auf den Stand der WSchV 1977 saniert, ist auch ein Verbrauchsausweis zulässig, sofern entsprechende Daten vorliegen.

Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie hier von der verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.


Kommentare

Rolf R.

Was macht es für einen Sinn, einen Energie-Ausweis (in welcher Form auch immer) für ein seit 3 Jahren unbewohntes Einfamilienhaus Baujahr 1939 ohne besondere Energiesparmaßnahmen zu erstellen, wenn nach Verkauf der neue Besitzer eine Sanierung mit Dämmung, neue Fenster etc. durchführen will? Außer Kosten (Lt. Angebot € 550).

ENERGIE-FACHBERATER 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) berücksichtigt genau wie die vorher gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) leider nicht jeden Einzelfall zufriedenstellend. Es gibt aber immer die Möglichkeit, Ausnahmen zu beantragen. Dazu wenden Sie sich bitte an die für das GEG verantwortliche Stelle in Ihrem Bundesland.

War die Antwort für Sie hilfreich? Dann können Sie unserem Redaktions- und Expertenteam gerne einen Kaffee spendieren!

Wollen Sie bei Sanierung und Förderung auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie doch einfach unseren Newsletter!


Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

Energieberater-Suche

Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort

 

Beitrag in die Kaffeekasse der Redaktion

 

eBook Neue Heizung

 

eBook Heizkosten sparen

 

eBook Förderung Energieberatung

 

Newsletter-Abo