An einem Mehrfamiliengebäude in Hamburg wird 1 Wohnraum-Anbau mit Flachdach (Dachterrasse) saniert. Der Raum hat eine Deckenfläche von 10 qm, es sollen 6 qm nach Wasserschaden saniert werden. Über den anderen Räumen der Wohnung ist ein Dachboden, Steildach mit Ziegeldeckung. Gilt die 10 % Regelung für die gesamte Dachfläche des Hauses oder nur für das Flachdach des einen Raumes?
Die Regel gilt grundsätzlich für die gesamten Flächen der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes (§ 48 GEG). Eine Bauteilgruppe beschreibt nach Anlage 7 im GEG zum Beispiel alle "Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume", zu denen Schräg- und Flachdächer gleichermaßen zählen. Wir gehen in diesem Fall also davon aus, dass es für die Ausnahme um das gesamte Dach geht.
Wichtig zu wissen: Greift die Dämmpflicht, gilt diese nur für die betroffenen Bauteilflächen. Müssen Sie dämmen, ist also nicht automatisch das gesamte Dach nach GEG auszuführen - ausreichend ist die betroffene Flachdachfläche. Beachten Sie, dass Sie auch von der Dämmpflicht befreit sind, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.
Da die Länder teilweise unterschiedlich mit den Anforderungen des GEG umgehen, erhalten Sie rechtlich verbindliche Antworten nur von der entsprechenden Stelle in Ihrem Bundesland.
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