Ich habe eine Heizung am 01.11.2023 bestellt. Diese kann aber aufgrund der Lieferschwierigkeiten nicht geliefert werden. Geplante Lieferung und Einbau Februar 2024! Die Frage wäre, würden die gesetzlichen Bestimmungen noch wie 2023 gelten? Oder sind das schon die Auflagen für 2024 bindend.
Haben Sie die Heizung am 01.11.2023 bestellt, gelten bei Einbau ab 2024 die neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes. Eine Ausnahme gibt es hier nur, wenn Sie die neue Anlage spätestens am 19. April 2024 beantragt haben. In § 71 Abs. 12 des GEG 2024 heißt es dazu: "Absatz 1 [GEG-Anforderungen an die neue Heizung: Anm. d. Red.] ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden."
Geht es um eine Gas- oder Ölheizung, können Sie diese bis zum Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung nach wie vor einbauen. Beachten Sie allerdings, dass Sie den EE-Anteil dann 2029 auf 15 Prozent, ab 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent anheben müssen. Möglich ist das mit Biomethan sowie Bioflüssiggas (Biogas) oder Heizöl mit einem entsprechend hohen Bioanteil. Alternativ können Sie eine Umweltheizung nachrüsten, um 65 Prozent des Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien zu decken.