Ich habe mir am 09.04.2023 einen Gas-Brennwertkessel bestellt, die leider bis heute nicht geliefert werden konnte.
Ich habe jetzt mitbekommen, dass es in der GEG eine Ausnahme und Sonderregelung gibt. Demnach ist die Pflicht zu 65 Prozent erneuerbaren Energien nicht "für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.
Bin ich da soweit richtig Informiert? Bin ich also von der GEG-Pflicht zu 65 Prozent erneuerbaren Energien bis 2045 befreit? Und aus welchem Paragrafen der GEG ist das rauazulesen.
Da sind Sie richtig informiert. Erfüllen Sie die Vorgabe (Bestellung bis zum 19.04.2023 und Einbau bis zum 18.10.2024), gelten für die betreffende Anlage dauerhaft die Regelungen des aktuellen GEG. Die EE-Pflicht greift also nicht. Nachlesen können Sie das in § 71 Abs. 12 der Beschlussfassung des Bundestages vom 8.9.2023.