Laut GEG scheint es im Hinblick auf die späteren Gesetzesauflagen einen Unterschied zu machen, ob man eine neue Ölheizung vor dem 19.04.2023 oder nach diesem Datum bestellt hat. Ist dieser Stichtag eigentlich rechtlich wirksam, da er ja noch vor dem Verabschiedungsdatum des aktuellen GEG gewesen ist?
Das wäre ja eine rückwirkende Anwendung des GEG, die rechtlich gesehen äußerst fraglich ist! Damit wurde Verbrauchern die Chance genommen, sich rechtzeitig für die Bestellung von Ölheizungen im Jahre 2023 zu entscheiden.
In diesem Fall handelt es sich nicht um eine rückwirkende Änderung des GEG, da der Passus erst ab 2024 in Kraft tritt. Haben Sie 2023 eine neue Ölheizung bestellt und einbauen lassen (bis 31.12.2023), kommen die aktuellen Regelungen zur Anwendung. Für den Einbau ab 2024 gelten hingegen die neuen Regelungen - die Ausnahme ist eine Kulanzregelung, die das GEG in diesem Fall entschärfen soll.
Das Datum wurde vermutlich gewählt, da ab diesem Zeitpunkt absehbar war, dass ab 2024 entsprechende Verpflichtungen kommen. Auch ohne diese Ausnahme haben Sie ab 2024 aber viele Ausnahmen, die den Einbau fossiler Heizsysteme weiterhin erlauben. Das gilt zum Beispiel dann, wenn Sie die Anlage langfristig Schritt für Schritt auf erneuerbare Energien umstellen oder den Anschluss an ein eventuell geplantes Fernwärmenetz vornehmen. Weitere Details dazu geben wir im Beitrag "Heizungsgesetz / GEG 2024: Das gilt jetzt beim Heizungstausch".
Danke für Ihre Antwort!