Meine Mutter ist im Besitz eines seit 40 Jahren selbst genutzten Einfamilienhauses. Dieses soll nun im Wege der vorweggenommenen Erbfolge anteilig an die Kinder zu je 50 % übertragen werden. Ein lebenslanger Vorbehaltsnießbrauch (Wohnrecht) wird bestellt.
Aus unserer Sicht ist es offensichtlich, dass die erforderlichen Nachrüstungen lt. § 47 GEG durch die eintretenden Einsparungen nicht in einem Zeitraum von ca. 8 Jahren erwirtschaftet werden können. Besteht Aussicht auf Erfolg, auf Grundlage entsprechender Berechnungen eines Energieberaters, die Auflagen des GEG (§ 47 Abs.3 GEG) nicht anwenden zu müssen.
Durch die Eigentumsübertragung treten die Nachrüstpflichten aus dem GEG in Kraft. Sie müssen dann die frei zugängliche und komplett ungedämmte oberste Geschossdecke dämmen (§ 47 GEG), warmgehende Rohrleitungen in unbeheizten Bereichen isolieren (§ 71 GEG) und 30 Jahre alte Standard-Heizkessel austauschen (§ 70 GEG).
Nach § 102 ist es jedoch möglich, wegen unbilliger Härte eine Befreiung von den Vorgaben des GEG zu beantragen. Unbillige Härte liegt dabei vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb der üblichen Nutzungsdauer bzw. einer angemessenen Frist zu Einsparungen führen. Die angemessene Frist ist hier nicht eindeutig definiert, um flexibel auf individuelle Vorgänge reagieren zu können.
Treten etwa 8 Jahre nach der Sanierung Einsparungen ein, ist die Wirtschaftlichkeit vermutlich gegeben und ein Antrag auf Befreiung nach § 102 GEG hätte wenig Erfolg. Da die Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde obliegt, können wir Ihnen jedoch keine verbindliche Auskunft geben.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie die für das GEG verantwortliche Stelle in Ihrem Bundesland und besprechen Sie Ihr Vorhaben, um eine verbindliche Auskunft zu erhalten.