x
Expertenrat

Wir heizen ausschließlich mit Einzelraumfeuerstätten. Müssen wir das nach GEG ändern?

Frage von Stephanie K. am 23.02.2024 

In unserem alten Bauernhaus (kein Denkmalschutz) haben wir derzeit keine zentrale Heizungsanlage, sondern heizen ausschließlich mit Einzelraumfeuerstätten. Das Warmwasser wird von Boilern erhitzt. Fällt mein Haus damit aus dem GEG? Bin ich gezwungen, eine Heizungsanlage einzubauen oder für die Warmwasserboiler eine andere Alternative einzubauen? Bei welchen Maßnahmen würde das GEG dann greifen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Pflicht zum Einbau einer Heizung gibt es nach GEG nicht. Ihr Haus fällt zwar unter die Vorgaben des Gesetzes, da es unter Einsatz von Energie beheizt wird, austauschen müssen Sie die Öfen allerdings nicht. Das gilt zumindest dann, wenn Sie die Emissionsvorgaben der 1. BImSchV weiterhin erfüllen.

Tauschen Sie die Öfen aus, ist das in der Regel auch nicht GEG-relevant. Denn § 71 (EE-Pflicht im Heizungsgesetz) gilt nur für Heizungsanlagen, die neu aufgestellt werden. Nach § 3 GEG handelt es sich bei einer Heizungsanlage um eine "Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon [...], mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 3, offenen Kaminen nach § 2 Nummer 12 und Badeöfen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen [...]".

Handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen sind demnach von den Vorgaben ausgenommen. Hier gelten lediglich die Emissionsgrenzwerte aus Anlage 4 der 1. BImSchV.

Tauschen Sie Anlagen zur Warmwasserbereitung aus, erfüllen Sie die Vorgaben mit dezentralen elektrischen Warmwasserbereitern. So heißt es in § 71 Abs. 5 GEG: "Sofern die Warmwasserbereitung dezentral und unabhängig von der Erzeugung von Raumwärme erfolgt, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 für die Anlage der Warmwasserbereitung auch als erfüllt, wenn die dezentrale Warmwasserbereitung elektrisch erfolgt. Im Fall einer dezentralen Warmwasserbereitung mit elektrischen Durchlauferhitzern müssen diese zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 elektronisch geregelt sein." Eine Austauschpflicht für bestehende, funktionstüchtige Geräte gibt es auch hier nicht.

War die Antwort für Sie hilfreich? Dann können Sie unserem Redaktions- und Expertenteam gerne einen Kaffee spendieren!

Wollen Sie bei Sanierung und Förderung auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie doch einfach unseren Newsletter!


Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

Energieberater-Suche

Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort

 

Beitrag in die Kaffeekasse der Redaktion

 

eBook Neue Heizung

 

eBook Heizkosten sparen

 

Förder-Service für die neue Heizung

 

Newsletter-Abo