Ich bin Besitzer einer Eigentumswohnung in einem Haus (Baujahr 1989) mit drei verschiedenen Eigentümern und drei Wohnungen. Das GEG 2020 schreibt nun vor, dass bei Besitzerwechsel (z. B. Vererbung) der neue Besitzer zur Durchführung von anstehenden Sanierungsmaßnahmen verpflichtet ist. Das ist verständlich, wenn das ganze Gebäude den Eigentümer wechselt. Wie sieht es aber aus, wenn nur ein Eigentümer wechselt (d. h. nur eine Wohnung).
In diesem Fall verhält es sich anders. Hat das Gebäude mehr als zwei Wohneinheiten, greifen die Ausnahmen von vornherein nicht und Sie sind grundsätzlich zum Sanieren verpflichtet. Es besteht allerdings die Möglichkeit, bei der für das Gebäudeenergiegesetz zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland eine Befreiung nach § 102 zu beantragen. Diese bekommen Sie, wenn sich die Ausgaben nicht in einem überschaubaren Zeitraum amortisieren.