1. Ist ein Lüftungskonzept bei einer Sanierung von einem Wohngebäude immer verpflichtend. Und wie würde so ein Lüftungskonzept dann aussehen? Reicht es aus, wenn wir schriftlich festhalten, dass ein Luftwechsel durch stetiges Fensterlüften erreicht wird oder was muss in diesem Konzept stehen?
2. Sind wir als Energieberater verpflichtet, so ein Lüftungskonzept zu erstellen oder kann das auch z.B: ein Fensterbauer anfertigen?
3. Ist eine Lüftungsanlage mit WRG bei einem EH 70 EE verpflichtend?
Ein Lüftungskonzept ist Pflicht, wenn Sie ein neues Gebäude errichten oder im Bestand mehr als 1/3 der Fenster austauschen oder mehr als 1/3 der Dachfläche (gilt nur für Einfamilienhäuser) abdichten. Zu erstellen ist es nach den Vorgaben der DIN 1946 Teil 6 von einem Fachexperten, der für Lüftungstechnik oder Gebäudemodernisierung spezialisiert ist. Das kann ein Energieberater oder ein anderer Experte sein.
Der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist in der EE-Klasse verpflichtend. Bei anderen EH-Stufen ohne EE-Klasse ist die Technik oft nötig, um die Anforderungen zu erfüllen. Ausschlaggebend ist hier die Berechnung nach DIN 18599. (Punkt 3 BEG WG Richtlinie).