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Expertenrat

Wie hoch sind die Mehrkosten der Wasserstofffähigkeit bei einer wasserstofffähigen Gasheizung?

Frage von Alexander W. am 06.03.2024 

Haben Sie Erfahrungen mit der Installation von Gasbrennwertheizungen, die potenziell zu 100 % mit Wasserstoff betrieben werden könnten? Hier sieht die Förderrichtlinie ja vor, dass nur die Mehrkosten förderfähig sind.

Wie hoch sind da erfahrungsgemäß die Mehrkosten? Alternativ steht in der Förderrichtlinie ja auch, dass 5 % der Gesamtkosten der Anlage förderfähig sind. (Seite 22 Infoblatt zu den förderfähigen Kosten). Ich frage mich, ob sich das kostenmäßig was nimmt. Die Mehrkosten an sich wären nämlich nur zu 30 % förderfähig. Ein Einkommensbonus und Geschwindigkeitsbonus kommt wegen der vermieteten WEG nicht infrage.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Eine Auskunft zu den Mehrkosten können wir Ihnen im Moment nicht geben. Diese bekommen Sie von den Herstellern der Heizsysteme, die aktuell jedoch überwiegend H2-Ready-Gasbrennwertheizungen im Angebot haben, die mit maximal 20 Prozent Wasserstoff auskommen. Wie in Ihrer Frage beschrieben, sind lt. Fördergeber 5 Prozent der Gesamtkosten einer wasserstofffähigen Gasheizung für die Wasserstofffähigkeit anzugeben.

Zu beachten ist, dass Sie die Förderung für wasserstofffähige Gasheizungen nur bekommen, wenn Sie sich mit Wasserstoff versorgen oder dann, wenn sich die Anlage in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet (Wärmeplanung) befindet. Nachlesen können Sie das in Punkt 3.6 der TMA zur BEG-EM-Richtlinie. Hier heißt es: Fördermittel gibt es auch, "[...] wenn eine Belieferung mit Wasserstoff bisher nicht oder nur teilweise möglich ist. In diesen Fällen gelten die Anforderungen und Fristen gemäß § 71k GEG."

§ 71k im GEG regelt die Übergangsfristen, wenn Wasserstoff aktuell noch nicht verfügbar ist. So heißt es: "Bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz kann eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen kann und auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 oder Absatz 9 zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn [...] das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans [...] eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat, [...]"

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