Besteht eine Sanierungspflicht der Eigentümer (Kinder) auch dann, wenn die Übertragung des Hauses schon 1992 stattgefunden hat? Oder erst, wenn das Haus erneut verkauft wird?
Nein. Sofern Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit mindestens 01. Februar 2002 selbst bewohnen, sind Sie von den Nachrüstpflichten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ausgenommen. Diese greifen dann erst, wenn das Gebäude erneut einen neuen Eigentümer bekommt (Eigentumswechsel nach 2002). Dann jedoch bei Verkauf, Erbe oder Schenkung. Für die Erfüllung der Pflichten haben neue Eigentümer dann zwei Jahre Zeit.