Wir wollen unser Haus (Zweifamilienhaus. In der oberen Wohnung wohnt unser Sohn.) auf unseren Sohn überschreiben. Wir behalten uns das lebenslange Wohnrecht in der unteren Wohnung. Die Ölheizung ist 33 Jahre alt. Muss unser Sohn, der seit Geburt 1998 in unserem Haus wohnt, dann die Heizung erneuern?
Theoretisch greift die Nachrüstpflicht in Ihrem Fall. Die Ausnahme gilt nur, wenn neue Eigentümer eine Wohnung im Ein- oder Zweifamilienhaus bereits vor Februar 2002 als Eigentümer selbst bewohnt haben. Nach dem Eigentumsübergang bleiben zwei Jahre Zeit, die Pflicht zu erfüllen. Wir empfehlen, den Sachverhalt mit der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland zu klären, da die Länder teilweise unterschiedlich mit den Angaben im GEG umgehen.
Anders verhält es sich, wenn Sie bereits eine Niedertemperaturheizung haben (GEG § 72 - 3 Absatz 1). Diese kann ihre Vorlauftemperatur an den Wärmebedarf im Haus anpassen und ist nicht von der Austauschpflicht betroffen. Sind Sie unsicher, ob es sich in Ihrem Fall um eine Niedertemperaturheizung handelt, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Energieberater oder Fachhandwerker aus Ihrer Region. Die Experten prüfen die Anlage vor Ort und können schnell eine Antwort liefern (oft auch anhand der genauen Bezeichnung).