Eine Frage zum Schnelligkeitsbonus. Wir haben eine 22 Jahre alte, voll funktionsfähige Brennwert-Niedertemperatur-Gasheizung, die nach Schornsteinfeger und Heizungsbauer eigentlich nicht ausgetauscht werden muss. Im Rahmen der Anschaffung einer Solaranlage, die inzwischen vor Kurzem montiert wurde, hatten wir uns auch entschlossen, eine WP zu installieren.
Wir haben diese WP in 2022 bestellt, die nun Ende 2023 (wegen der langen Lieferzeiten) eingebaut wird. Wir haben hierfür eine Förderung von 35 % (ging damals noch) beantragt und auch eine Zusage dafür von der BAFA erhalten.
Das neue Heizungsgesetz gilt ab dem 01.01.2024. Wird es ggf. auch für WP, die wir ja Ende 2023 installieren, deren Anschaffung aber eigentlich jetzt schon den erst ab 2024 geltenden Förderungsrichtlinien entspricht, einen „nachträglichen“ Schnelligkeitsbonus geben, den wir zusätzlich beantragen könnten?
Schnell waren wir ja! Beim Strompreisdeckel wurde ja von der Bundesregierung im Rahmen der Ausführungsbestimmungen eine Ausnahme für WP ermöglicht, die vor dem eigentlichen Stichtag installiert wurden, vorgesehen.
Aller Voraussicht nach ist das nicht möglich. Denn bei der BEG-Förderung gelten immer die Bedingungen und Konditionen des Antragszeitpunkts. Da die Wärmepumpe bereits bestellt ist, können Sie die Förderung auch nicht stornieren und erneut beantragen - das wäre vor der Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen möglich gewesen.