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Expertenrat

Unsere Baugenehmigung wurde Mitte 2022 erteilt. Gelten für uns die neuen Ableitbedingungen der 1. BImSchV für Schornsteine?

Frage von Florian B. am 19.09.2023 

Unser Neubau wurde Ende 2021 eingereicht und aufgrund diverser Verzögerungen erst Mitte 2022 genehmigt. Genehmigt wurde der Plan nach der alten Kaminverordnung, d. h. einer Höhe von 40 cm über Fürst. Ist es nun tatsächlich richtig, dass die neue Verordnung anzuwenden ist? Das würde ja bedeuten, dass je nach dem wie schnell eine Baugenehmigung erfolgt, andere Regelungen greifen.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In § 19 der 1. BImSchV ist dazu Folgendes zu lesen: "Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, [...] für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind."

Entscheidend ist damit das Datum der Baugenehmigung. Wurde diese ab dem 01. Januar 2022 erteilt, gelten die neuen Vorgaben. Diese besagen, dass der Schornstein:


  • firstnah angeordnet sein muss
  • den First um mindestens 40 Zentimeter überragen muss

Firstnah ist die Anordnung dabei, wenn: 


  • ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und
  • ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.

Ist die Dachneigung geringer als 20 Grad, ist eine fiktive Firsthöhe anzunehmen. Diese ist mit einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen.

Zudem ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung bei einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt.


Wir empfehlen, den Sachverhalt zeitnah mit Ihrem Schornsteinfeger zu besprechen. Dieser prüft die Planung und kann Lösungen aufzeigen, falls Änderungen nötig sind. Da der Experte die Anlage letztlich auch abnehmen muss, beugen Sie bösen Überraschungen mit diesem Vorgehen vor.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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