Ich möchte eine Wohnung kaufen, bei der der Schornsteinfeger bereits 2016 angemerkt hat, dass die Gasetagenheizung, die 1986 eingebaut wurde, nach EnEV 2014 ausgetauscht werden muss. Soviel ich verstanden habe, haben neue Besitzer bis zu 2 Jahre Zeit, den Austausch vorzunehmen. Allerdings frage ich mich, ob das in diesem Fall gilt, obwohl der Austausch ja bereits vom Vorbesitzer hätte durchgeführt werden müssen?
Für Gebäudeeigentümer lässt die Energieeinsparverordnung einige Ausnahmen zu. So dürften diese die alte Heizung drin lassen, wenn das Haus nicht mehr als zwei Wohnungen hat und ein Eigentümer das Gebäude schon am 01.02.2002 selbst bewohnt hat. In diesem Fall ist erst der neue Eigentümer zum Austauschen verpflichtet. Die Frist zur Erfüllung der Pflicht beträgt dabei zwei Jahre.
Von der Austauschpflicht nach Paragraph 10 der aktuell gültigen EnEV 2014 sind übrigens auch weitere Heizgeräte befreit. So dürfen Sie Niedertemperatur- oder Brennwertheizungen auch nach dem Ablauf der 30-Jahres-Grenze weiter betreiben.
Mehr über die Nachrüstpflichten der EnEV erfahren Sie in der Rubrik "Energieeinsparverordnung".