Ein Tausch des Fensterglases unterliegt der EnEV 2014. Wird dabei nur den U-Wert des neuen Glases berücksichtigt? Anders gefragt: Kann ein Tausch des Glases in alten Holzfenstern dazu führen, dass die Anforderungen der EnEV 2014 nicht erfüllt werden, auch wenn die Verglasung selber einen ausreichenden U-Wert aufweist?
Wenn die Verglasung oder die Fenster von nur einer Wohnung in einem Wohnhaus mit mehreren Wohnungen getauscht werden soll, worauf bezieht sich die Bagatellgrenze? Dann auf die Wohnung oder immer auf das ganze Haus?
Wenn die Rahmen so beschaffen sind, dass das Fenster als Gesamtbauteil (Glas + Rahmen) die von der EnEV geforderten U-Werte einhalten kann, so sind die Werte verpflichtend. Andernfalls gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn Sie Glas mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,3 W/(m²·K) oder besser einbauen. Das trifft dann zu, wenn die Glasdicke im Rahmen aus technischen Gründen begrenzt ist. Bei Kasten - oder Verbundfenstern genügt hingegen eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung (Emissivität εn ≤ 0,2).
Die Bagatellgrenze von 10 Prozent bezieht sich immer auf die gesamte Bauteilfläche des betroffenen Gebäudes.