Wir planen den Kauf einer Eigentumswohnung im 1.OG im Zweifamilienhaus meines Schwiegervaters. Anschließend werden wir das Dach erneuern und sanieren. Besteht durch unseren Kauf eine Pflicht zur Erneuerung der vorhandenen 25Jahre alten Heizung? Und müssen wir das 1.OG (also unsere Wohnung) gem. EnEV 2014 dämmen lassen?
Zu den Details:
Das 1.OG bezieht und gehört weiterhin meinem Schwiegervater. Er ist aktuell Hausbesitzer. Das Haus ist Baujahr 1958 mit knapp 25 Jahre alten Fenstern und einer 25 Jahre alten Ölheizung. Wir möchten nun unsere aktuelle Mietwohnung im 1.OG meinem Schwiegervater abkaufen und den Dachboden ausbauen. Hierzu wird der alte Dachstuhl entfernt und durch ein neues Dach nach EnEV 2014 ersetzt. Mich plagt nun aber die Frage, ob wir im 1. OG ebenfalls Dämmmaßnahmen vornehmen müssen und ob wir die gemeinsam mit dem Schwiegervater genutzte Ölheizung auch erneuern müssen. Bei komplettem Hauskauf muss man ja innerhalb zwei Jahren entsprechend tätig werden. Aber wie sieht es bei, Kauf einer Eigentumswohnung eines Zweifamilienhauses aus?
Zunächst zur Dämmung: Hier müssen Sie generell erst dann aktiv werden, wenn Sie die Bauteile auch verändern. So ist zum Beispiel das Dach bei einem Neuaufbau wie beschrieben, nach EnEV-Anforderungen auszuführen. Ändern Sie Fenster oder Außenwände nicht, müssen Sie diese auch nicht dämmen.
Die Ölheizung müssen Sie erst austauschen, wenn sie älter als 30 Jahre ist. Das gilt jedoch nur, wenn es sich nicht um einen Niedertemperatur-Heizkessel handelt. Diese wurden seit den 80er Jahren eingesetzt und sind daran erkennbar, dass sie in der Übergangszeit auch mit geringeren Vorlauftemperaturen arbeiten. Sie haben außerdem oft eine witterungsgeführte Regelung, die Sie unter anderem am Außentemperaturfühler erkennen.
Auch wenn ein Austausch gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, könnte er sich unter Umständen lohnen. Denn aktuell gibt es noch hohe Zuschüsse von der KfW. Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag "Förderung für Gasheizung und Ölheizung"
Ansonsten gilt nach §10 Absatz 4 der EnEV: Befinden sich nicht mehr als zwei Wohnungen im Haus, müssen Sie nicht nachrüsten, sofern ein Eigentümer eine Wohnung seit mindestens 01. Februar 2002 selbst bewohnt.