Ist es in Bayern zulässig, eine gebäudeunabhängige PV- Anlage mit einer Größe von max. 9 Metern Länge und 3 Metern Höhe entlang der Grundstücksgrenze zu errichten? (kein bebautes Nachbargrundstück). Zählt eine Aufständerung als Gebäude und wie darf diese aussehen? z.B schwebendes PV-"Dach" auf 4 L-förmigen Trägern auf einer Seite) etc. Es existiert bereits ein Nebengebäude an anderer Stelle an der Grundstücksgrenze, das für die PV-Anlage nicht verwendet werden kann. (Dachneigung nach Norden).
In Artikel 6 Absatz 7 der Bayerischen Bauordnung heißt es dazu: In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig: [...] gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Auch wenn dieser Abschnitt für gebäudeunabhängige Anlagen gilt, dürfen gebäudeintegrierte in der Regel nicht schlechter gestellt werden.
In Abschnitt 6 heißt es außerdem: "Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht: [...] bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden,". Befindet sich das Gebäude ohnehin schon an der Grundstücksgrenze, dürfte die Errichtung einer gebäudeintegrierten PV-Anlage also kein Problem darstellen.
Eine rechtlich verbindliche Antwort auf Ihre Frage bekommen Sie hier von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, nachdem diese die individuellen Gegebenheiten geprüft hat.