Es geht mir um die Abstandsregeln zum Nachbarn. Es ist immer nur die Rede vom Paragrafen 32 der Brandschutzverordnung, aber nie vom Paragrafen 6 der Bauordnung. Wir haben vor, eine Solaranlage zu errichten und unser Nachbar beruft sich auf den 6. Paragrafen der sächsischen Bauordnung. Welche Abstandsregeln sind nun bindend?
In § 32 der Bauordnung geht es um Abstandsregeln auf Dächern. Diese sollen ein Überspringen von Bränden von einem Gebäudeteil auf einen anderen verhindern. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen Photovoltaikanlagen aus brennbaren Baustoffen mindestens 1,25 m entfernt sein. Ein Mindestabstand von 0,30 Meter gilt für dachparallel installierte Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
In § 6 geht es um Abstandsflächen von Bauwerken zu anderen Grundstücken. Nach Absatz 7 bleiben Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.
Ohne die genauen Umstände zu kennen, ist eine verbindliche Auskunft aus der Ferne leider nicht möglich. Diese bekommen Sie aber auf Rückfrage beim örtlichen Bauamt.