Meine Eltern sind über 80 Jahre alt und besitzen die Hälfte eines Zweifamilienhauses (kein Reihenhaus). Nun steht zur Diskussion, ob sie nicht heute schon Schenkungen für ihre zwei Kinder vornehmen sollten, um die Erbschaftssteuer im Todesfall zu reduzieren.
Der Wert des Hauses dürfte etwa drei Millionen betragen, die Hälfte also 1,5 Mio, der steuerfreie Schenkungsbetrag pro Kind 400.000. Müssten wir im Fall dieser Schenkungen dann bei Heizungswechsel in Zweijahresfrist sanieren oder bleibt es dann bei der Regelung, dass Besitzer über 80 nicht sanieren müssen?
P.S. Die beiden anderen Besitzer sind noch um einiges älter und die Heizung wird von beiden Parteien genutzt, d. h. auf das gesamte Haus bezogen, sind die Verhältnisse evtl. noch etwas komplizierter, oder?
Nach aktuell geltendem Recht muss die Heizung nicht getauscht werden, wenn ein Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses dieses schon am 01.02.2002 bewohnt hat. Sofern sich die Eigentumsverhältnisse nicht komplett ändern, sollte die Ausnahme aus § 73 GEG also gelten. Wie die Situation ab 2024 zu bewerten ist, lässt sich aktuell nicht sagen. Dazu müssen erst die verbindlichen Gesetzestexte vorliegen.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass die Austauschpflicht für alte Heizungen nur dann gilt, wenn die Wärmeerzeuger älter als 30 Jahre sind. Außerdem betrifft das Gebäudeenergiegesetz nur Konstanttemperaturkessel. Handelt es sich um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung, müssen Sie auch nach dem Eigentumsübergang nichts unternehmen.
Bestätigt ein Heizungsbauer, dass es sich in Ihrem Fall um eine Konstanttemperaturheizung handelt, die von der Austauschpflicht betroffen ist, empfehlen wir den Kontakt zur zuständigen Stelle für das GEG in Ihrem Bundesland. Diese prüft den Fall und gibt eine rechtsverbindliche Auskunft. Da die Bundesländer teilweise unterschiedlich mit den GEG-Vorgaben umgehen, ist das aus der Ferne leider nicht möglich.