Ich habe im Dezember 2020 einen Antrag zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt gestellt und auch eine Bestätigungsmail erhalten. Der Hauskauf (Übernahme des Elternhauses) war für Januar angedacht, verschiebt sich nun jedoch auf Juli 2022.
Die alte Öl-Heizung müsste dennoch dieses Jahr gegen eine geplante Pelletheizung ausgetauscht werden, da diese schon zu alt ist (31 Jahre) und manchmal bereits ausfällt.
Jetzt meine Frage: Müssen meine Eltern nun einen neuen Antrag stellen (jetzt seit diesem Jahr bei der KfW) oder bekomme ich dennoch die Förderung, obwohl ich noch kein Eigentümer des Hauses bin?
Frage 2: Wie verhält es sich, wenn ich die Heizung erst nach Hauskauf 2022 austauschen lasse? Ist der Antrag dann gültig, da ich ihn zu einem Zeitpunkt gestellt habe, an dem ich noch kein Eigentümer war, also im Voraus?
Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen mehr als dankbar, zumal die BAFA aktuell nur per E-Mail und langer Wartezeit erreichbar ist.
Die ehemalige BAFA-Förderung aus dem Programm "Heizen mit Erneuerbaren Energien" bekommen Sie auch als Mieter oder Pächter eines Hauses. Sie müssen also nicht Eigentümer sein und können die Heizung vermutlich wie geplant austauschen lassen. Wichtig ist, dass die Anlage noch nicht von der Austauschpflicht der EnEV (jetzt GEG) betroffen ist. Sie darf also nicht älter als 30 Jahre sein oder muss auf Nieder- bzw. Brennwerttechnik basieren.
Wenn Sie die Heizung erst nach Hauskauf austauschen, bekommen Sie Zuschüsse über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Sie ebenfalls beim BAFA beantragen. Da die Maßgabe mit der EnEV-Austauschpflicht in der neuen Förderung nicht mehr besteht, haben Sie zumindest in Bezug darauf ausreichend Zeit. Abzuklären ist allerdings, ob Sie den Antrag zurückziehen und in einem Jahr einen Neuen stellen können, da sich die Ausgangssituation zwischenzeitlich geändert hat.
Eine rechtssichere Auskunft erhalten Sie in beiden Fällen leider nur von den Sachbearbeitern des BAFA selbst.