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Expertenrat

Gilt die Obergrenze förderbarer Kosten bei der BEG-Förderung für das Jahr der Antragstellung oder das Jahr der Umsetzung?

Frage von Werner B. am 20.10.2023 

Gilt die Jahresfrist von 60.000 ,- € für Einzelmaßnahmen für das Jahr der Beantragung/Bewilligung oder das Jahr der tatsächlichen Umsetzung der Maßnahme.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Entscheidend ist hier das Jahr der Antragstellung. Haben Sie 2022 bereits einen Förderantrag mit Kosten von 60.000 Euro gestellt, steht Ihnen die volle Summe 2023 erneut zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn die beantragten Maßnahmen noch nicht umgesetzt wurden.

Ab 2024 gibt es hier einige Änderungen. So sollen die förderbaren Kosten für einen Heizungstausch zukünftig nur noch einmal zur Verfügung stehen. Zudem sinkt der Betrag bei der Heizungsförderung ab 2024 auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die 2. bis 6. Wohneinheit und je 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit.

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