x
Expertenrat

Gilt die Obergrenze förderbarer Kosten bei der BEG-Förderung für das Jahr der Antragstellung oder das Jahr der Umsetzung?

Frage von Werner B. am 20.10.2023 

Gilt die Jahresfrist von 60.000 ,- € für Einzelmaßnahmen für das Jahr der Beantragung/Bewilligung oder das Jahr der tatsächlichen Umsetzung der Maßnahme.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Entscheidend ist hier das Jahr der Antragstellung. Haben Sie 2022 bereits einen Förderantrag mit Kosten von 60.000 Euro gestellt, steht Ihnen die volle Summe 2023 erneut zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn die beantragten Maßnahmen noch nicht umgesetzt wurden.

Ab 2024 gibt es hier einige Änderungen. So sollen die förderbaren Kosten für einen Heizungstausch zukünftig nur noch einmal zur Verfügung stehen. Zudem sinkt der Betrag bei der Heizungsförderung ab 2024 auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die 2. bis 6. Wohneinheit und je 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit.

War die Antwort für Sie hilfreich? Dann können Sie unserem Redaktions- und Expertenteam gerne einen Kaffee spendieren!

Wollen Sie bei Sanierung und Förderung auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie doch einfach unseren Newsletter!


Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

Energieberater-Suche

Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort

 

Beitrag in die Kaffeekasse der Redaktion

 

eBook Neue Heizung

 

eBook Heizkosten sparen

 

eBook Förderung Sanierung KfW-Effizienzhaus

 

Newsletter-Abo