Update 15.11.2024: Für Eigentümer:innen von Mehrfamilienhäusern und Eigentümergemeinschaften ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung für die KfW-Heizungsförderung im Programm 458 ab dem 27. November 2024 möglich.
Wichtig für alle Eigentümer, die die Übergangsregelung bei der Heizungsförderung bis zum 31. August 2024 genutzt haben: Sie müssen sich bis spätestens 30. November 2024 im Kundenportal "Meine KfW" registrieren und ihren Förderantrag stellen!
Update 22.10.2024: Wichtige Erinnerung für den Wechsel aus der BAFA-Heizungsförderung in die KfW-Heizungsförderung: Ein Wechsel ist nur möglich, wenn noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde! Eigentümer können dann auf die Zusage vom BAFA verzichten und unmittelbar nach dem Eingang der Verzichtserklärung bis zum 31.12.2024 einen neuen Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW stellen - es gilt also keine Sperrfrist.
Ab dem 1.1.2025 gilt, dass erst 6 Monate nach dem Verzicht ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW gestellt werden kann. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Update 26.9.2024: Die Auszahlung der Zuschüsse bei der KfW-Heizungsförderung rückt in greifbare Nähe! Ab sofort können Fachbetriebe und Energieberater die sogenannte "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) erstellen. Die BnD benötigen Eigentümer, um den Prozess der Antragstellung abzuschließen. Ab dem 30.9.2024 können Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern dann nach erfolgtem Heizungstausch ihre Nachweise bei der KfW einreichen. Diese werden von der KfW geprüft - das dauert voraussichtlich 2 bis 5 Wochen - und im Anschluss der Zuschuss ausgezahlt. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und WEG mit Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum können ihre Nachweise voraussichtlich im November 2024 einreichen. Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen in WEG, die Maßnahmen am Sondereigentum umsetzen, müssen mit der Nachweiseinreichnung und Zuschussauszahlung noch bis Februar 2025 warten.
Update 8.8.2024: Ab dem 27. August 2024 sind auch die letzten Gruppen bei der KfW-Heizungsförderung im Programm 458 antragsberechtigt:
--> Unbedingt beachten: Mit dem August endet die Übergangszeit bei der Antragstellung für die Heizungsförderung! Die Förderung muss ab dem 1. September 2024 dann zwingend vor Beginn der Arbeiten vor Ort bei der KfW beantragt werden.
Update 28.6.2024: Für Betroffene des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg 2024 gelten Ausnahme- und Kulanzregelungen für die Förderung in den Programmen der KfW Heizungsförderung für Privatpersonen (458), Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit (358, 359) und BEG Wohngebäude – Kredit Effizienzhaus (261)
Update 24.5.2024: Ab dem 28. Mai 2024 sind weitere Gruppen bei der KfW-Heizungsförderung im Programm 458 antragsberechtigt:
Update 27.2.2024: Private Eigentümer eines Einfamilienhauses können jetzt die KfW-Heizungsförderung beantragen - der Zuschuss-Antrag kann im KfW-Kundenportal gestellt werden.
Diese Unterlagen sollten Eigentümer für die Antragstellung bereithalten:
Darüber hinaus stehen seit heute die Ergänzungskredite im KfW-Programm Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - 358 / 359 bereit. Die Konditionen liegen zum Programmstart zwischen 0,01 % (Laufzeit 4 bis 5 Jahre) und 2,19 % (26 bis 35 Jahre Laufzeit) effektiver Jahreszins. Beim Ergänzungskredit – Plus (358) wird Eigentümern mit einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist gewährt.
Diese Unterlagen benötigen Eigentümer für den Ergänzungskredit:
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Update 1.2.2024: Private Eigentümer eines Einfamilienhauses, die ihre Heizung erneuern wollen, können sich seit heute im KfW-Kundenportal "Meine KfW" registrieren. Der Zuschussantrag kann dann voraussichtlich ab dem 27.02.2024 bei der KfW gestellt werden. Die für Eigentümer relevanten Programme sind:
Erstmals wurden auch die Termine veröffentlicht, zu denen andere Antragsgruppen ihren Zuschussantrag voraussichtlich stellen können:
Ebenfalls neu: Heizungsbetriebe müssen den Förderantrag aktiv begleiten, einmal vor Antragstellung und einmal nach Abschluss der Maßnahmen. Auch dafür ist eine Registrierung nötig, damit Fachbetriebe Zugang zu den Tools von KfW und BAFA erhalten.
Update 29.12.2023: Die "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)" wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt ab dem 1.1.2024. Abweichend davon kann der Heizungstausch schon ab sofort umgesetzt und die Antragstellung nachgeholt werden. Die neue Förderrichtlinie finden Sie hier. Die nun geltenden Regelungen für die Förderung finden Sie unter unserem Update vom 21.12.2023. Erste Informationen und die wichtigsten Antworten auf Fragen zur Heizungsförderung der KfW finden Sie hier.
--> KfW-Heizungsförderung richtig beantragen
Update 21.12.2023: Die Bundesregierung hat nun die überarbeitete Förderrichtlinie vorgelegt. --> Wichtig: Alle Details der Förderung stehen aktuell noch unter Vorbehalt der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestages. Die Förderrichtlinie wird noch bis Ende Dezember (voraussichtlich am 29.12.) im Bundesanzeiger veröffentlicht (erst dann sind die Infos rechtlich verbindlich) und soll ab dem 1.1.2024 gelten.
So sieht die neue Förderung BEG EM aus: Für alle geförderten Maßnahmen gilt: Neben dem Zuschuss können Sanierer einen sogenannten Ergänzungskredit für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben bis maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit erhalten. Wer das Wohneigentum selbst nutzt und ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro hat, erhält für seine Wohneinheit zusätzlich eine Zinsverbilligung von bis zu 2,5 Prozentpunkten.
Zuständig für die Förderung sind:
KfW: Der Zuschuss für eine neue Heizung (mit Ausnahme Errichtung Gebäudenetz) sowie Förderkredite werden bei der KfW beantragt. Start Antragstellung KfW: Voraussichtlich ab 27. Februar 2024 können private Selbstnutzer:innen im Einfamilienhaus ihren Antrag stellen; voraussichtlich ab 1. Februar 2024 ist eine Registrierung im Kundenportal der KfW möglich. Für alle anderen Antragsberechtigten (Mehrfamilienhäuser/ Wohneigentümergemeinschaften, Vermietende, Unternehmen) soll es einen gestaffelten Start der Antragsstellung geben, die Termine werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
BAFA: Der Zuschuss für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes wird weiterhin beim BAFA beantragt. Ebenfalls über das BAFA läuft die Antragstellung für Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Haustür), Anlagentechnik (z.B. Lüftung) und Heizungsoptimierung. Förderanträge können beim BAFA ab dem 1.1.2024 gestellt werden.
Wichtige Änderung bei der Antragstellung: Der Förderantrag für einen Zuschuss muss künftig gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde! Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten (d.h. die Erteilung des Auftrags ist an die Förderung geknüpft) sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme. Dieses Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Übergangsregelung für den Heizungstausch: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem 31. August 2024 kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
Änderung beim Bewilligungszeitraum für Einzelmaßnahmen und Heizungstausch: Der Bewilligungszeitraum steigt von 24 auf 36 Monate. Eine Verlängerung ist danach aber nicht mehr möglich. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Zugang des Zuwendungsbescheids bzw. der Zuschusszusage. Auch bei den Förderkrediten gilt eine maximale Abruffrist von 36 Monaten.
Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien:
Heizungsförderung 2023 oder 2024 - was lohnt sich mehr? Ein tabellarischer Vergleich mit Beispielrechnungen.
Förderung für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung:
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Update 13.12.2023: Die Bundesregierung hat sich auf einen Kompromiss für den Bundeshaushalt 2024 geeinigt. Unter anderem durch eine Neustrukturierung des Klima- und Transformationsfonds (KTF) sollen Einsparungen umgesetzt werden. Das bedeutet leider auch Änderungen am geplanten Förderkonzept für den Heizungstausch und für Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle. Wie bekannt wurde, sollen die Ende September auf dem Wohnungsbaugipfel beschlossenen Verbesserungen der Förderung nun doch nicht kommen (unser Update vom 25.9.2023). Das heißt:
Update 17.11.2023: Mit der Förderrichtlinie für BEG EM nähert sich der Prozess um die Sanierungsförderung ab 2024 dem Ziel. Vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf den Klimafonds soll die BEG-Förderung nicht betroffen sein. Die neuen Förderrichtlinien sind komplex, wir geben einen ersten Überblick. --> Wichtig zu wissen: Bis die neue Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, können noch einige Wochen vergehen. Die neue Förderung gilt ab 2024.
Für alle geförderten Maßnahmen gilt: Neben dem Zuschuss können Sanierer einen sogenannten Ergänzungskredit für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben bis maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit erhalten. Wer das Wohneigentum selbst nutzt und ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro hat, erhält für seine Wohneinheit zusätzlich eine Zinsverbilligung von bis zu 2,5 Prozentpunkten.
Zuständig für die Förderung sind:
KfW: Der Zuschuss für eine neue Heizung (mit Ausnahme Errichtung Gebäudenetz) sowie Förderkredite werden bei der KfW beantragt.
BAFA: Der Zuschuss für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes wird weiterhin beim BAFA beantragt. Ebenfalls über das BAFA läuft die Antragstellung für Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Haustür), Anlagentechnik (z.B. Lüftung) und Heizungsoptimierung.
Wichtige Änderung bei der Antragstellung: Der Förderantrag für einen Zuschuss muss künftig gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde! Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten (d.h. die Erteilung des Auftrags ist an die Förderung geknüpft) sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme. Dieses Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Übergangsregelung für den Heizungstausch: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem 31. August 2024 kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
Änderung beim Bewilligungszeitraum für Einzelmaßnahmen und Heizungstausch: Der Bewilligungszeitraumsteigt von 24 auf 36 Monate. Eine Verlängerung ist danach nicht mehr möglich. Abweichende Regelungen gelten beim Klimageschwindigkeitsbonus und Konjunktur-Booster (siehe unten).
Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien:
Förderung für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung:
Update 25.9.2023: Steigen ab 2024 auch die Zuschüsse für Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle und für den Steuerbonus für Sanierungsmaßnahmen? Nach dem heutigen Wohnungsbaugipfel im Bundeskanzleramt heißt es dazu: "Die bisherigen Sanierungssätze von 15 Prozent als Zuschuss und 20 Prozent steuerliche Abschreibung sollen jeweils auf 30 Prozent angehoben werden." Das soll allerdings nur für die Jahre 2024 und 2025 gelten. Ab 2026 sinkt der Zuschuss wieder auf 15 Prozent, die steuerliche Abschreibung auf 20 Prozent. Die Bundesregierung verspricht sich davon einen Impuls für die Bauwirtschaft.
Auch bei der Heizungsförderung ist offenbar noch eine Änderung zum bisher bekannten Konzept geplant: So soll der Geschwindigkeitsbonus für 2024 und 2025 von 20 auf 25 Prozent erhöht werden. Demnach wäre für die ersten zwei Jahre sogar eine maximale Förderung in Höhe von 75 Prozent möglich. Dann sinkt die Förderung, 2026 und 2027 um jeweils 5 Prozent, danach um 3 Prozent.
Update 15.9.2023: Wie aktuell bekannt wurde, soll die Heizungsförderung 2024 wieder komplett von der KfW abgewickelt werden - das gilt sowohl für Zuschüsse als auch Kredite. Ausnahme soll die Errichtung/Erweiterung/Optimierung von Gebäudenetzen sein, diese Förderanträge werden wohl weiter vom BAFA bearbeitet. Einen Vergleich alte Förderung 2023 / neue Förderung 2024 für ein Einfamilienhaus finden Sie hier.
Update 8.9.2023: Zur Abstimmung über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Bundestag hat die Bundesregierung die künftige Förderung nochmals konkretisiert. Es bleibt grundsätzlich bei den im Entschließungsantrag (siehe Update vom 5.7.2023) genannten Eckdaten, also auch bei einer Absenkung der förderfähigen Kosten auf 30.000 Euro (nur für die Heizung, für weitere Maßnahmen stehen zusätzlich förderfähige Kosten in Höhe von 60.000 Euro jährlich zur Verfügung).
Verbesserungen soll es aber für Eigentümergemeinschaften geben, die urprünglich geplanten Fördersummen sollen hier angehoben werden: Statt 10.000 Euro förderfähige Kosten für die 2. bis 6. Wohneinheit nun 15.000 Euro und ab der 7. Wohneinheit statt 3.000 Euro nun 8.000 Euro pro Wohneinheit. Für die 1. Wohneinheit bleibt es bei förderfähigen Kosten in Höhe von 30.000 Euro.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude soll jetzt entsprechend überarbeitet werden, so dass die neue Förderung zusammen mit dem GEG Anfang 2024 in Kraft treten kann.
Update 5.7.2023: Nach den Plänen der Bundesregierung sollen die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch von aktuell 60.000 Euro auf künftig 30.000 Euro absenkt werden. Bei einer Förderung von maximal 70 Prozent der Kosten würde sich der Zuschuss also auf maximal 21.000 Euro belaufen. Bei Mehrfamilienhäusern sollen die förderfähigen Kosten sogar nach Wohneinheiten gestaffelt werden und mit zunehmender Anzahl sinken (maximal förderfähigen Kosten von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. - 6. Wohneinheit je 10.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3.000 je Wohneinheit. Diese Regelung soll auch für Eigentümergemeinschaften gelten.) Ein Absenken der förderfähigen Kosten soll möglichen Preisübertreibungen entgegenwirken.
Das ist bei der Heizungsförderung ab 2024 geplant:
Für Maßnahmen an der Gebäudehülle soll künftig Folgendes gelten: Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein Sanierungsfahrplan vorliegt. Ohne Sanierungsfahrplan liegt die Obergrenze bei 30.000 Euro. Diese Obergrenzen gelten allerdings zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch. Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen und die Zuschussförderung für den Heizungsaustausch können künftig also kombiniert werden.
Günstige KfW-Kredite sollen die Sanierung künftig auch Eigentümern erleichtern, die aufgrund des Alters oder Einkommens sonst keinen Kredit mehr erhalten. Die Förderkredite sollen allen Haushalten bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro zur Verfügung stehen.
--> Wichtig zu wissen: Für die Förderung gibt es bislang zwar Verabredungen (Entschließungsantrag) mit den oben genannten Vorschlägen, aber noch kein beschlussfähiges Förderkonzept. Das Förderkonzept wird dem Haushaltsausschuss des Bundestages bis Ende September vorgelegt und dann begleitend zu den Gesetzesänderungen wirksam.
Update 27.6.2023: Nachdem sich die Ampelkoalition auf die Details zum GEG geeinigt hat, werden auch erste Details zur Förderung bekannt. Zusätzlich zur Grundförderung von 30 Prozent soll es Zuschläge geben für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro sowie für alle, die besonders früh auf erneuerbare Energien umsteigen.
Das ist ersten Informationen nach geplant:
Update 5.5.2023: Die Pläne für die neue Heizungsförderung sind noch nicht in Stein gemeißelt. So plädieren die Grünen für eine höhere Förderung - die staatliche Unterstützung soll zudem nach Einkommen gestaffelt werden. Damit alle Haushalte an der Wärmewende teilhaben können, soll die Förderung für eine neue Heizung insbesondere für Geringverdiener deutlich ausgeweitet werden. Diskutiert wird über eine Kostenübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent, davon sollen Haushalte mit einem Jahreseinkommen bis 20.000 Euro profitieren. Haushalte mit einem Einkommen von 60.000 Euro sollen noch 40 Prozent der Gesamtkosten erstattet bekommen.
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Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes soll der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert werden. Derzeit sind die Gesetzesänderungen noch im Abstimmungsprozess, in Kraft treten sollen sie ab Anfang 2024. Dann muss im Regelfall jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Damit die Haushalte diesen Umstieg finanzieren können, hat die Bundesregierung gleichzeitig das Förderkonzept angepasst.
So wird der Heizungstausch ab 2024 gefördert - einheitliche Grundförderung von 30 Prozent
Die BEG-Förderung bleibt weiter bestehen. Private Haushalte sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) erhalten weiter eine Förderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen.
Verschiedene Klimaboni erhöhen die Förderung
Zusätzlich zur Grundförderung von 30 Prozent gibt es verschiedene Klimaboni für den Austausch besonders ineffizienter Heizungen:
Die Förderung beim Austausch einer Kohle-, Öl- und Gasheizung soll gezielt und bürokratiearm erfolgen. Was das genau bedeutet, ist aktuell aber noch unklar. Die bestehende BEG-Förderung für die Sanierung wie für Dämmung oder Fenstertausch über das BAFA sowie die Effizienzhaus-Förderung über die KfW sollen bestehen bleiben.
Die Regelungen für die Heizungsförderung ab 2024 im Detail
Die Förderung für den Heizungstausch besteht ab 2024 aus vier Elementen:
Grundförderung für den Wechsel zu einer klimafreundlichen Heizung
Im Rahmen der BEG-Förderung wird es auch künftig eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert werden. Das gilt für private private Haushalte im Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt). Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bei künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sind.
Klimabonus soll Wärmewende beschleunigen
Zusätzlich zur Grundförderung soll es Zuschläge in Form eines Klimabonus geben. Dabei wird vor allem der Austausch von mit Öl oder Gas betriebenen Konstanttemperaturkesseln und Kohleöfen in Wohngebäuden belohnt. Wegen eines steigenden CO2-Preises wird der Betrieb dieser Heizungen für Eigentümer:innen in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Deshalb soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.
Klimabonus I
Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung gewährt, wenn Eigentümer nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind:
Klimabonus II
Der Klimabonus II betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für einen schnelleren bzw. ambitionierteren Heizungstausch gesetzt werden soll. Der Klimabonus II beträgt 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden. Das ist der Fall bei
--> Wichtig zu wissen für die Antragstellung: Die Antragstellung für Klimabonus I und Klimabonus II wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).
Klimabonus III
Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre und irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt. Voraussetzung für den Klimabonus III ist, dass die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren) übererfüllt werden.
Den Nachlass gibt es für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wozu unter anderem Wärmepumpen mit einer Anschlussleistung ab 4,2 kW zählen. ...
Antwort lesen »Den Einkommensbonus können Sie ohnehin nur für die selbst genutzte Wohneinheit nutzen. Im Einfamilienhaus sind das 30 Prozent von 30.000 ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Die Kombination von BEG-Zuschüssen und Steuerboni nach § 35 a/c EStG ist bei derselben Maßnahme nicht ...
Antwort lesen »Geht es um eine Einzelraumfeuerungsanlage, ist die Förderung leider nicht möglich. Hier können Sie nur den Steuerbonus für ...
Antwort lesen »Nach Angaben im Merkblatt zur Verwendungsnachweiserklärung über das BAFA-Portal müssen Sie erst einmal keine Zahlungsnachweise einreichen. ...
Antwort lesen »In Punkt 8.6 der aktuell gültigen BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a ...
Antwort lesen »Eine Kombination ist hier nur möglich, wenn Sie Darlehen (KfW 261) und Zuschüsse (KfW 458 oder BAFA) für unterschiedliche Maßnahmen nutzen. ...
Antwort lesen »Richtwerte geben wir Ihnen im Beitrag "Was kostet die Fassadendämmung?". Eine konkrete Preisauskunft bekommen Sie darüber hinaus nur mit ...
Antwort lesen »In den Auslegungsfragen /Vollzugsempfehlungen / Hinweisen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen der LAI ist eine genaue ...
Antwort lesen »Sofern es sich um ein unbeheiztes Treppenhaus handelt, können Sie die BEG-EM-Förderung für den Austausch der Tür nutzen. Mit diesem ...
Antwort lesen »Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung sind in der BEG-EM-Richtlinie unter Punkt 8.3.1. separat aufgeführt. Sie lassen sich also ...
Antwort lesen »Ändert sich die Anzahl der Wohnungen, müssen Sie den Antrag aller Voraussicht nach stornieren und neu stellen. Den Effizienzbonus könnten ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie können die Fassaden des Gebäudes unterschiedlich stark dämmen und auch nur für einen Teil der Maßnahme ...
Antwort lesen »Unseren Informationen zur Folge handelt es sich bei dem Buderus Heizkessel G115-21 RE um einen Niedertemperaturkessel. Als solcher ist er ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie die Arbeiten selbst erledigen. Sie benötigen allerdings die Abnahme von einem Schornsteinfeger. Außerdem empfehlen ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Förderung der Heizung allein beantragen. Sie beantragen die Basisförderung (30 %), den Effizienzbonus für ...
Antwort lesen »Bei einem Spalt von zwei bis drei Zentimetern sind vor Ort weitere Untersuchungen nötig. Nur so lässt sich feststellen, ob eine ...
Antwort lesen »Nachträglich ist das bei einem Neubau leider nicht mehr möglich. Wir empfehlen Ihnen daher den Kontakt zu Ihrer Bank. Unter Umständen ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie Fördermittel vom BAFA oder vom Finanzamt. Über das BAFA erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 bis 20 ...
Antwort lesen »Geht es um eine energetische Sanierung zu einem Effizienzhaus-Standard (40, 55, 70, 80 oder Denkmal) kommt die KfW-Förderung 261 infrage. ...
Antwort lesen »Als Vermieter können Sie die über die Förderung hinausgehenden Kosten steuerlich geltend machen. Wir empfehlen, das mit Ihrem Steuerberater ...
Antwort lesen »Laut Paragraf 17 des Hamburger Klimaschutzgesetzes müssen Sie 15 Prozent des Wärmebedarfs regenerativ decken. Der Wärmebedarf ist dabei der ...
Antwort lesen »In der beschriebenen Konstellation handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Wohnungen. Die Förderung sollten Sie ...
Antwort lesen »Grundsätzlich müssen Sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer sein. Den Grundbuchauszug können Sie dabei nach Fertigstellung ...
Antwort lesen »Bleibt die Dachbodendecke oben offen und ist der Dachraum belüftet, benötigen Sie in der Regel keine Dampfbremse unter der ...
Antwort lesen »Verschiedene Hersteller haben Propan-Wärmepumpen im Angebot, die Temperaturen von bis zu 70 Grad Celsius erreichen. Die Innenaufstellung ...
Antwort lesen »Ganz gleich, ob Sie eine neue Pelletheizung oder eine Wärmepumpe einbauen: In beiden Fällen bekommen Sie die Heizungsförderung in Höhe von ...
Antwort lesen »Nein. In dieser Kombination kommt es nicht zu einer Pflicht der Dachdämmung. Losgelöst von der neuen Heizung kann die Dämmung der obersten ...
Antwort lesen »Die Nachtspeicherheizung von AEG ist in der Asbest-Liste nicht aufgeführt. Bei AEG enthalten Heizgeräte bis einschließlich Baujahr 1974 ...
Antwort lesen »Für die Heizung können Sie die KfW-Förderung der Wärmepumpe beantragen. Über diese bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 bis 70 ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort