Gibt es in NRW Vorgaben zur Brandklasse für Dämmmaterial bei Kellerdecken?
Die Bauordnung NRW schreibt in § 31 vor, dass Decken in Gebäuden der Klassen 1 und 2 (zum Beispiel Ein- und Zweifamilienhäuser mit einer Höhe von bis zu 7 Metern) feuerhemmend (F30) sein müssen. In Gebäuden der Klassen 3 bis 5 (größere und höhere Gebäude) sind Kellerdecken feuerbeständig (F90) auszuführen. Am einfachste erfüllen Sie die Vorgaben dabei mit einer Wärmedämmung aus Mineralwolle. Diese ist nicht brennbar und hat den Vorteil, dass sie bei großer Hitze nicht von der Decke tropft. Bei Polystyrol und anderen Kunststoffen könnte das passieren.