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Expertenrat

Wie sind die Vorschriften zur Dämmung der obersten Geschossdecke?

Frage von Rene H. am 29.12.2013 

Ich wohne im Dachgeschoss eines sanierten Altbaus. Vor wenigen Tagen habe ich die Nebenkostenabrechnung erhalten. Die Abrechnung hat ergeben, dass die Nebenkosten das Mehrfache der im Mietvertrag angegebenen Nebenkosten betragen. Die Decke über der von mir bewohnten Dachgeschosswohnung ist nicht gedämmt. Über das ungedämmte Dach dringt die Kälte (Wärme im Sommer) ungehindert in meine Wohnung. Wo finde ich gesetzliche Vorschriften für den Aufbau der Decke der Dachgeschosswohnung? Darf der Vermieter mit nur 2,00 €/m² Nebenkosten die Mieter blenden, wenn er genau weiß, dass bei der Abrechnung ein Vielfaches der 2,00 €/m² an Nebenkosten auf den Mieter zukommen wird?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ist eine Nachrüstverpflichtung für die Dachbodendämmung enthalten. Diese verpflichtet Hausbesitzer, die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zu dämmen, wenn diese zugänglich ist. Alternativ ist diese Pflicht auch durch eine Dachdämmung zu erfüllen. Aber es gibt auch Ausnahmen von der Pflicht zur Dachbodendämmung, und zwar dann, wenn es sich um ein Haus mit nur zwei Wohnungen handelt und der Vermieter eine dieser Wohnungen selbst bewohnt. Zudem gilt die Pflicht auch schon dann als erfüllt, wenn die oberste Geschossdecke bereits ein gewisses Maß an Dämmung aufweist. Die oberste Geschossdecke gilt zusätzlich auch dann als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz entspricht; davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden. Es kommt also auch auf das Baujahr des Hauses und die Deckenkonstruktion an, ob diese Nachrüstverpflichtung greift. Informationen dazu finden Sie auch in unserem Expertentipp.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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