Ich wohne in einer Eigentumswohnung im ausgebauten Dachgeschoss in einem denkmalgeschützten Altbau. Nun soll das Dach saniert werden. Die ETW-Gemeinschaft weigert sich das Dach zu dämmen, da es keine gesetzl. Pflicht dazu gäbe. Ist das so richtig?
Werden mehr als 10 Prozent der Dachfläche saniert, so müssen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden (Siehe § 9 Abs. 1 und Abs 3)
Die Anforderungen gelten dabei zum Beispiel dann, wenn:
Als Grenzwert muss hier ein U-Wert von mindestens 0,24 W/m²K eingehalten werden. Je nach Stärke und Abstand der vorhandenen Sparren entspricht das bei einer Zwischensparrendämmung einer Dämmschicht von ca. 180 mm (WLG035).
Mit dem § 24 lässt die Energieeinsparverordnung zwar Ausnahmen bei denkmalgeschützten Gebäuden zu, diese gelten jedoch nur, wenn die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt werden würde oder die Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen.
Vor allem bei alten Gebäuden mit schlechtem energetischen Stand sorgt die Dachdämmung aber für spürbare Einsparungen der Heizkosten und eine höhere Behaglichkeit. Aus diesem Grunde unterstützt die KfW die Maßnahmen. Alle wichtigen Informationen dazu hat Experte Dipl. Ing. Alexander Neumann im Beitrag "Förderung für die Sanierung unter Denkmalschutz" zusammengestellt.
Das sind für mich erst mal gute Nachrichten. Jedoch hören die anderen Eigentümer nicht auf diesem Ohr. Könnten Sie mir bitte eine Quelle / Text nennen, wo ich das noch mal schriftlich nachlesen kann und den anderen Miteigentümern vorlegen kann. Dann hätte ich eine bessere Diskussionsgrundlage. Denn auch der Hausverwalter behauptet vehement, dass man bei denkmalgeschützten Häusern keine Dachdämmung machen muss.
Sie können sich sicherlich vorstellen, dass die anderen, die nicht im DG wohnen, sich dieser Meinung gerne anschließen.
Zum Nachschlagen und Nachlesen kann ich Ihnen den Text der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung empfehlen. Diesen finden Sie in einer einfach aufbereiteten Form auf enev-online.de.
Wichtig sind dabei die Paragrafen §§ 9 und 24 sowie die mit diesen verbundenen Anlagen.
Für eine sichere und unparteiische Aussage darüber, wie der Fall bei Ihnen gelagert ist, empfehlen wir Ihnen die Begutachtung durch einen Energieberater. Dieser kann bei einem Vor-Ort-Termin einschätzen, ob die Ausnahmen der EnEV gelten und eine Stellungnahme abgeben, die auch der Diskussion mit den übrigen Eigentümern standhält.
Einen Berater finden Sie zum Beispiel über unserer Energieberater-Suche oder die Expertenliste der KfW.
Allgemeine Informationen zum Thema Dachdämmung finden Sie in der Kategorie "Dachdämmung"